{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-01-11_5_StR_494_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-01-11","aktenzeichen":"5 StR 494/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 494/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger Hermann E a]\naus Fe,\n\ngeboren am EEE 1914 ir Sauump.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr,Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Kofrika\n\n\"Bundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ib\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr > 2: Tr\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals’ Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 14.Juli 1965\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\nes ihn verurteilt.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendschutzkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nFolgende Verfahrensbeschwerde hat Erfolg.\n\nwie das Landgericht auf Grund der Aussage der Schülerin\nElke O@MB als erwiesen ansieht, warf der Angeklagte sie\n\"einmal im Jungenhaus auf ein Sofa, stellte sich davor und\nließ die Zeugin sein entblößtes Geschlechtsteil anfassen\"\n(UA S,7).\n\nIn der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger bean-\n‚tragt, den Erzieher Gerhard Name 215 Zeugen \"darüber\nzu vernehmen, daß in dem Tischtennisraum .nicht, wie von\nder Zeugin Elke OWB bekundet, ein Sofa gestanden hat\"\n(Bd.II B1.265 d.A.).\n\nDazu hat der Angeklagte der Strafkammer auf Befragen\nanhand seiner Grunärißzeichnung (Bäd.II Bl .246 d.A.) erklärt,\ner verstehe unter dem \"Tischtennisraum\" den dort als \"Tagesraum 1 und Fernsehraum\" bezeichneten ‚Gebäudeteil.\n\nDie Strafkammer hat darauf \"als wahr unterstellt,\ndaß dort ein Sofa nicht gestanden hat\", und hat den Beweisamtrag mit dieser Begründung abgelehnt.\n\nDas war rechtlich fehlerhaft. Es hätte geklärt werden\nmüssen, welchen Raum Elke Mb bei ihrer Aussage gemeint\nhatte. Denn diese wollte der Verteidiger durch das Zeugnis\ndes Erzichers Ne widerlegen. Das Landgericht muß jedoch\nin seinem Beschluß davon ausgegangen sein, der Angeklagte\nund Elke O@® meinten verschiedene Räume.\n\nDie Beweisbehauptung, die sich auf den Raum bezog,\nvon dem Elke OMMB gesprochen hatte, ist also nicht dadurch\nerledigt worden, daß das Landgericht als wahr unterstellt\nhat, in einem vom Angeklagten gemeinten anderen Zimmer habe\nkein Sofa gestanden. Diese Wahrunterstellung war im übrigen\ndeshalb irreführend, weil sie sich nicht, wie § 244 Abs.3\nSatz 2 (am Ende) es vorsieht, auf \"eine erhebliche Behauptung\"\n\n-4-\n\nbezog, sondern etwas völlig Unerhebliches betraf. Hätte das\nLandgericht den Antrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptung\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung sei, so hätte es dabei\nnach ständiger Rechtsprechung die Tatsachen angeben müssen,\naus denen sich die Bedeutungslosigkeit ergab (RsprR6GSt 1,\n331; RG JW 1931,2823**; BGHSt 2,284,286; BGH NIW 1953,35° 1).\nDer Verteidiger hätte dann einen neuen Beweisamtrag stellen\n\nkönnen,\n\nAuf dem verfahrensrechtlichen Verstoß beruht die oben\nwiedergegebene Feststellung und damit die Verurteilung des\nAngeklagten in einem von insgesamt 14 Fällen. Es ist möglich, daß die beantragte Vernehmung des Erziehers Neumann\ndie Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit\nElke OMBs ganz allgemein erschüttert und es veranlaßt\nhätte, auch die Zuverlässigkeit der übrigen Mädchen ungünstiger zu beurteilen.\n\nSchon aus diesen Gründen muß das Urteil im vollen\nUmfange aufgehoben werden.\n\nEs hätte in folgenden zwei Nebenpunkten ohnehin der\nSachbeschwerde nicht standgehalten.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft, wie das Urteil erkennen läßt, schon deshalb nicht\nangerechnet, weil er nicht geständig war. Das ist rechtlich\nfehlerhaft (BGHSt 1,103; 1, 1055 BGH NJW 1956,1164; BGH\nGA 1957,16).\n\nEin Berufsverbot darf nur dann verhängt werden, wenn\ndie Verbüßung der Freiheitsstrafe allein den Angeklagten\nwahrscheinlich nicht an neuen Straftaten im Erzieherberuf\nhindern würde (RGSt 74,54; BGH GA 1953,154,155; 1955,149,151).\nDarüber enthält das Urteil nichts.\n\n-5-\n\nDer Bundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil in diesen beiden Punkten mit den Feststellungen\naufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-11/5-str-494-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-11/5-str-494-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.207384+00:00"}}