{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-01-11_5_StR_483_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-01-11","aktenzeichen":"5 StR 483/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 483/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Franz FE ip aus Cap\nKreis Om ,\ngeboren am EB 1935 in veiiEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\nDer 5. Strafsenat des DBunrässgerichishofs hat in der\nSitzung ‘vom 11.Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedi\n. als Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\" Bundesrichter \"Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n| als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt _ _ __ y\n0 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt OERR Pam 5\nu als Verteidiger, |\n Justizangestelltciip\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Die Revision des Angeklagten gegen das: Urteil\ndes Landgerichts in Verden vom 12.August 1965\nwird verworfen.\n\n“- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts\n. mittels zu tragen.\n\nDie nach dem 12. August. 1965. erlittene Unter-\n\n suchungshaft wird, soweit sie drei Monate‘\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n\" = Von Rechts wegen -\n\nNN\n\n- 3\n\nGründe\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht\nbegründet.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe dem\nZeugen DEE die Geldbörse mit Gewalt weggenommen, läßt\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tatrichter stellt\nzwar nur fest, daß der Angeklagte dem Zeugen BB iie\nGeläbörse entriß und alles Geld herausnahm. Diese Feststellung läßt aber hinreichend erkennen, daß der Angeklagte\nden erwarteten Widerstand DB durch seine Einwirkung\nauf dessen Körper verhindert hat. Der besonderen Entfaltung\nkörperlicher Kraft bedurfte es dabei nicht (vgl. BGHSt 18,\n329,330). Hiergegen hat auch die Revision nichts eingewendet.\n\nAuch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen\nschweren Raubes (§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB) bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Zur Erfüllung des Strafschärfungsmerkmals des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB genügte es, daß der\nAngeklagte die Waffen erst am Tatort fand (vgl. BGHSt 13,259).\nEr brauchte sie nicht an seinem Körper zu tragen. Der\nTäter führt Waffen auch dann bei sich, wenn er sie griftbereit zur Hand hat (so schon die nicht veröffentlichte\nEntscheidung BGH 3 StR 793/53 vom 18, Februar 1954). Weder\nder Hammer noch. die Kabelschnur war zwar eine Waffe im\ntechnischen Sinne, d.h, ein Werkzeug, das allgemein dazu\nbestimmt ist, Menschen körperlich zu verletzen (vgl. BGHSt 4,\n125,127). Jedoch kann. jedes Werkzeug, das im körperlichen\nKampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine\nerhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann, eine\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nWaffe sein, nämlich eine solche im nichttechnischen Sinn.\nWeitere Voraussetzung ist dabei allerdings, daß der\n\nTäter mindestens mit der Möglichkeit rechnet, es beim\nRaub zum Angriff oder zur Abwehr des Gegners zu gebrauchen\n(BGHSt aa0). Das aber hat das Landgericht ausdrücklich\nfestgestellt. Am Schluß der Schilderung des Tatgeschehens\nin der Baracke des Geschädigten heißt es im Urteil:\n\"Hammer und Kabelschnur hatte der Angeklagte nach der\njeweiligen Benutzung stets griffbereit in seiner Nähe,\n\num sie - soweit erforderlich - als Waffen zu verwenden!\n(UA S.8). Mit ähnlichen Worten wiederholt das Urteil\ndiese Feststellung im Rahmen der Rechtsausführungen\n\n(UA 8.22),\n\nDie in diesem Zusammenhang weiterhin gegen die vermeintliche Wahlfeststellung des Landgerichts gerichteten\nAngriffe der Revision gehen fehl, da das Landgericht eine\nsolche Feststellung gar nicht getroffen hat.\n\nSoweit die Revision sich dagegen wendet, daß das\nLandgericht das gesamte Tatgeschehen in der Baracke als\neine (natürliche) Handlungseinheit angesehen hat, ist ihr\nder Erfolg schon deshalb zu versagen, weil der Angeklagte\ndurch diese Annahme nicht beschwert ist.\n\nGegen die Verurteilung wegen Widerstandes gegen einen\nPolizeibeamten (§ 113 Abs.1 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber\n\n-5.\n\n„dem in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befindlichen\n\nPolizeimeister HB stellt mindestens eine Bedrohung\nmit Gewalt dar. Auch die Revision beanstandet insoweit\n. das Urteil nicht.\n\n' Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\n\nkeinen Rechtsfehler ergeben,\n\no.. Barstedt ı Koffka - : Schmidt\n\n Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-11/5-str-483-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-11/5-str-483-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.170068+00:00"}}