{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-12-21_5_StR_489_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-12-21","aktenzeichen":"5 StR 489/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 489/65 9109 046\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Otto M EEE au: Tg\ngeboren am 901 in vg (Niedersachsen),\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung.:vom 21.Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\n‘ Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\n\".. a1l8 beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellte (ww\n\nals .Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Mi segen das\nUrteil des 'Landgerichts in Hamburg vom\n\n6.Mai 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten “En ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Was zunächst die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen versuchten (Automaten-) Diebstahls angeht, so meint\ndie Revision, das Landgericht habe gegen. § 244 Abs.2 StPO\nverstoßen, weil es nicht \"zu nächtlicher Stunde durch eine\nTatortrekonstruktion sich davon überzeugt. habe, wie weit\nder Zeuge Klggpw bei Nacht unter den gegebenen. Beleuchtungsverhältnissen zuverlässige Wahrnehmungen\" habe machen können,\nNotfalls hätte noch \"ein Augenarzt als Sachverständiger hinzugezogen werden müssen, um sich gutachtlich darüber zu\näußern, ob die Brille des Zeugen KI@WWB ausreiche, auch\nnachts ... genau beobachten zu können\", u\n\nDieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum Ziele\nzu verhelfen. Weder. die vermißte Augenscheinseinnahme noch\ndie Hinzuziehung eines Sachverständigen waren erforderlich.\nDenn die Strafkammer konnte sich, ohne 'gegen § 244 Abs.2 StPO\nzu verstoßen, von der Sehtüchtigkeit des Zeugen Kl auch\nunter den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen bei der Tat\nauf Grund eigener Feststellungen in der Hauptverhandlung,\ninsbesondere der Aussage des Zeugen und der die Aussage\nbestätigenden Ermittlungsergebnisse mit hinreichender\nGewißheit selbst ein Bild machen. Eine weitergehende Beweisaufnahme drängte sich dem Landgericht nicht auf; Anträge\ndes Angeklagten oder seines Verteidigers in dieser Richtung\nsind nicht gestellt worden.\n\n2, Ohne dahingehenden Antrag brauchte es sich (in\n\nBezug auf die Verurteilung wegen Hehlerei auf Grund wahlweiser Feststellung) der Strafkammer auch nicht aufzudrängen,\n\n-4-\n\n-4-,\n\n. zur Prüfung der ohnehin unwahrscheinlichen Darstellung des\n\nBeschwerdeführers die Buchungsbelege des Kaufhauses RE\neinzusehen und einen \"informierten Angestellten\" des Kauf-\n\nhauses als Zeugen zu vernehmen.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die Einzelausführungen zur Sachrüge enthalten in\nweiten Teilen, insbesondere zu I 1 und 3 der Revisionsbegründung, unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, die\nkeinerlei Rechtsfehler erkennen läßt.\n\n2. a) Ohne Erfolg wiederholt die Revision im übrigen\nihr Vorbringen in der Hauptverhandlung vor der Strafkanner,\nder Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte Weg\nseien im Sinne des § 46 Nr.1i StGB freiwillig von dem Versuch\ndes Automatendiebstahls zurückgetreten. Das Landgericht hat\nausdrücklich festgestellt, beide Angeklagten hätten ihr Tun\nnur deshalb eingestellt, \"weil es ihnen nicht gelang, den\nAutomaten zu öffnen\" (UA S.17, vgl. hierzu auch UA S.8).\n\nb) Die Meinung der Revision, der Beschwerdeführer\nhätte im zweiten Falle nicht wegen schweren Rückfalldiebstahls oder wegen Hehlerei, sondern nur \"wegen einfacher\nHehlerei\" verurteilt werden dürfen, ist rechtsirrig. Die\nVerurteilung auf der wahldeutigen Grundlage \"schwerer Rückfalldiebstahl oder Hehlerei\" ist zulässig. Insoweit wird auf\nBGHSt 16,184,187 und die dort weiterhin angeführte Rechtsprechung verwiesen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhange dartun will, eine Teilnahme des Beschwerdeführers\nan dem Einbruch in die Gastwirtschaft SCHE sei unmöglich,\nwendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen\nFeststellungen des Landgerichts.\n\n-5-\n\n3, Unzulässig sind auch die Angriffe der Revision gegen\ndie Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils. Mit der\nRevisionsbegründung wird das Ermessen des Tatrichters als\nsolches angegriffen, Rechtsfehler werden jedoch nicht\naufgezeigt.\n\n‚Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüf\ndes Urteils hat Rechtsfehler weder zum Schuld- noch zum Straf\nausspruch. ergeben. Die Revision des Angeklagten vr\ndaher. zu verwerfen. =\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt | Koffka Siemer\nSchmitt Kersting |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/5-str-489-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/5-str-489-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.019834+00:00"}}