{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-12-21_5_StR_480_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-12-21","aktenzeichen":"5 StR 480/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".5 StR 480/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2139 070\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin v ED =: ED\n\nals Verteidigerin des Angeklagten zu 1,\n\nRechtsanwalt m 2: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 35,\n\nRechtsanwalt Dr ED :.: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 4,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SB, Sc:\n\nCHE und Auge gegen das Urteil der Großen\n\nStrafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom\n14.Juni 1965 werden verworfen.\n\nJeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\n‚Den Angeklagten SED, SCEEED, CUEEEEED und\n\"Andrae wird die in dieser Sache nach dem\n\n14.Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nZi\n\nzu\n\n-4-\n\nGründe\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung\ndes sachlichen Rechts, und zwar SG una Al nur allgemein,\nSCHE un: CE auch mit Einzeleinwendungen gegen die\nVersagung mildernder Umstände. nt\n\nDie Revisionen sämtlicher Beschwerdeführer ‚sind nicht\nbegründet.\n\nBei Sci hat die Strafkammer den Erschwerungstatbestand\ndes § 250 Abs.1 Nr.1 StGB rechtsfehlerfrei dargetan. Dieser\nAngeklagte hat den Gasrevolver dem Mitangeklagten Saw nit\ndem Willen aus der Hand genommen, ihn als Schlagwerkzeug zu\nbenutzen, und hat auch der Kassiererin damit auf den Kopf\ngeschlagen. Auch wenn der Revolver keine Waffe im technischen\nSinne war, hat der Tatrichter ihn zutreffend als Waffe im Sinne\ndes § 250 Abs.1 Nr.1 StGB angesehen, weil der Revolver zum\nSchlagen verwendet werden konnte und Sc ihn auch hierzu\ngebraucht hat. Obwohl Sch ihn erst unmittelbar vor dem\nSchlagen dem SGB aus der Hand genommen hat, hat er den\nRevolver im Zeitpunkt des Tatgeschehens bewußt als Waffe bei\nsich geführt (vgl. BGHSt 13,259,260).\n\nDer Tatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB ist auch von den\nAngeklagten SW una CD erfüllt worden. Es entsprach\nzwar nicht dem vereinbarten Tatplan, daß Schröder den Revolver\ndazu verwendete, der Kassiererin einen Schlag auf den Kopf zu\nversetzen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, haben ST\nund CE diese Handiung ihres Mitangeklagten und die Wirkung des Schlages bei der Kassiererin wahrgenommen, trotzdem\naber die Tat, wie vereinbart, fortgesetzt. Damit haben sie\nstillschweigend ihr Einverständnis mit dem Tun des Sc zun\nAusdruck gebracht. Da der Tatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB\nerfüllt ist, wenn einer der Teilnehmer bei Begehung der Tat\neine Waffe bei sich führt, ist die Verurteilung auch von\n\n-5-\n\n5; .\n\nSCHEEED una CD wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\ngerechtfertigt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Revolver\n\n. eine Waffe im technischen Sinne war oder nicht (vgl. BGHSt 2,\n344,345 in Verb. mit RG HRR 1935,1567; BGHSt 3,229,233 £).\n\nDie Einwendungen der Angeklagten Sch un: CE\ngegen die Versagung mildernder Umstände richten sich\nunzulässigerweise gegen das rechtlich fehlerfrei ausgeübte\nErmessen des Tatrichters und sind aus diesem Grunde\nunbeachtlich,.\n\nj . Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des-\n\nGeneralbundesanwalts. u -\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt . Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/5-str-480-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/5-str-480-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.002149+00:00"}}