{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-12-14_5_StR_404_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-12-14","aktenzeichen":"5 StR 404/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 404/65\n\nBUNDESGERICHTSHOP109 045\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Finanzmakler Karl-Heinz VoiiED zu: ze.\ndort geboren am 1927,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: CE ...2. -\n\nwegen Untreue\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die\nVerhandlung vom 14.Dezember 1965 in der »itzung vom\n17.Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte Dr, und\n\naus in der Verhandlung,\nRechtsanwälte Dr. und\n\naus bei der Verkündung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Vggp segen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 7.April 1965\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat. die Kosten seines Rechtsmittels zu. tragen.\n\nDem Angeklagten Wg® wirä die nach dem\n7.April 1965 erlittene ‚Untersuchungshaft, soweit\n- sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensansriffe sinä trotz ihres Umfanges überwiegend unzulässig oder offensichtlich unbegründet und\nbedürfen daher insoweit keiner näheren Behandlung.\n\nI.\n\nDas gilt auch für die Rügen 1 und 2 der Revisionsbegründung, die sich gegen die. Beschlüsse des Landgerichts\nvom 10.November 1964 und vom 21.Januar. 1965 wenden. Die\nGründe, mit denen die Ablehnungsgesuche. vom 7.(9.)\nNovember 1964 und vom 18.Januar 1965 zurückgewiesen worden\nsind, halten offensichtlich in allen Punkten einer\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nAuch ist das Abiehnungsgesueh des Beschwerdeführers\nvom 4.März 1965 mit Recht als unzulässig verworfen worden.\n\nl. Die sachliche Vernehmung aller Angeklagten (im\nSinne des § 25 aF StPO) war nämlich bereits seit dem\n18.Januar 1965 abgeschlossen. Das ergibt nicht nur die\nSitzungsniederschrift deutlich, sondern auch das Gesuch\ndes Beschwerdeführers vom 4.März 1965 und das Revisionsvorbringen. Danach ist der Mitverurteilte Cm\n(lediglich) \"nochmals ausführlich zu seinen Motiven und\nEinflüssen befragt\" worden (vgl.Abschrift der Revisionsbegründung Seite 67 unten: und 68 unten)...\n\nDie Vorhalte' und Fragen an CE beidsuteten keine\nneue sachliche Aufklärung. Denn nicht nur im Zusammenhange\nmit § 257 StPO, sondern ganz allgemein im Interesse einer\nsachgerechten Verhandlungsführung ist es gerade in größeren\nVerfahren oft erforderlich, einen ıngeklagten auf Grund des\nbisher vorliegenden Beweisergebnisses nochmals zusammenhängend \"über seine Beweggründe\" zu hören. Dabei bleibt\nmeist nicht aus, daß der Tatrichter dem Angeklagten die\n\n- A -\n\nAussagen bereits gehörter Zeugen oder den Inhalt schon\nverlesener Schriftstücke vorhält. Das deutet also nicht\n\nauf eine neue sachliche Vernehmung im sinne des § 25 aF StPO\nhin. Es steht demnach fest, daß die mit mehreren Unterbrechungen (durch Entgegennahme von Beweismitteln) durchgeführte Anhörung aller Angeklagten schon vor dem 4.März 1965\nbeendet worden war.\n\nDer Hinweis der Revision auf die Entscheidung\nBGHSt 18,46 ff geht in diesem Zusammenhange fehl. Sie\nbetrifft eine \"weitere\", nicht eine nochmalige Vernehmung\nzur Sache,\n\n2. Vergeblich auch macht die Revision insoweit\ngeltend, § 25 aF StPO habe \"in Widerspruch zum Geist der\nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte\ngestanden\", sei daher schon vor Erlaß des Strafprozeßänderungsgesetzes durch Art.6 dieser Konvention außer\nKraft gesetzt worden.\n\nDas trifft nicht zu. Hiervon abgesehen, sind\nsämtliche im Ablehnungsgesuch angeführten (29) Umstände\nnicht geeignet, die \"Parteilichkeit\" des Gerichts darzutun, die bloße Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit\nnicht.\n\nII.\n\nOffensichtlich unbegründet ist auch die Rüge 4, das\nLandgericht habe zu Unrecht 28 Beweisamträge des !ngeklagten WEB nit der Begründung zurückgewiesen, diese\nseien zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden,\n\nDaß einige der begehrten Prozeßhandlungen für sich\nallein genommen keine nennenswerte Verzögerung des\nVerfahrens bedeutet hätten, kann der Revision hier nicht\nnützen, weil die beantragten Handlungen in ihrer Gesamtheit\ngeeignet waren, den Prozeß erheblich zu verschleppen, Da\n\n5.\n\nEHZ\n\n-5-\n\ndas - wie der Beschluß rechtsirrtumsfrei darlegt -— die\nAbsicht des Angeklagten WERD sewesen war, als er so\nviele Anträge am Schlusse einer nahezu fünfmonatigen\nHauptverhandlung fast gleichzeitig stellte, durfte die\nStrafkammer auch dies berücksichtigen.\n\nIm übrigen geht die Revision daran vorbei, daß eine\ngroße Anzahl der Anträge auch noch aus anderen Gründen\n\nzutreffend zurückgewiesen worden ist.\n\nIII.\n\nAuch die Verfahrensangriffe 26 und 27 dringen nicht\ndurch. Der Angeklagte ist während der gesamten Hauptverhandlung durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt\n\nDr’, vertreten gewesen.\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, scheitert an\nfolgendem: j\n\n1. In größeren Verfahren kann es zwar zweckmäßig\nsein, daß mehrere Verteidiger eines Angeklagten ihre Aufgaben unter sich aufteilen. Damit wird jedoch noch nicht\nohne weiteres notwendig, daß stets beide Verteidiger in\nder Hauptverhandlung anwesend sind, Nimmt einer von ihnen\nvorübergehend oder endgültig am Verfahren nicht teil, so\nbedeutet das grundsätzlich noch keinen Verstoß gegen\n§ 338 Nr.5 /.tPO. Das mag ausnahmsweise einmal anders sein.\nBin solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.\n\nAbgesehen davon, ist kein Aussetzungsamtrag gestellt\n\n\"worden. Die Strafkammer konnte daher nicht wissen, daß\n\nRechtsanwalt Dr. <inen Teil des Prozeßstoffes\nnicht beherrschte. Die Aufgabenteilung allein besagte\n\nnämlich hierüber noch nichts, zumal der Angeklagte vil>\ntrotz der ihm bekannten Aufgabenteilung dem Mitverteidiger\nRechtsanwalt Dr.S@B das Mandat entzogen hatte.\n\n2, Unbewiesen und daher unbeachtlich ist die Behauptung\n\nder Revision, Rechtsanwalt Dr.M9 sei am 11.Januar 1965\nwegen bevorstehenden \"Nervenzusammenbruchs\" verteidigungs-\n\nunfähig gewesen.\n-6 -\n\n-6-\n\nRechtsanwalt Dr ME selbst hat sich übrigens\nhierauf in der Hauptverhandlung vor dem. Landgericht nicht\nberufen, sondern nur wegen Fehlens einer Entscheidung über\nden Ausschlußantrag der Staatsanwaltschaft seine Verteidigung niederlegen wollen.\n\nDer Angeklagte war also stets durch ein und denselben\nVerteidiger ordnungsgemäß vertreten. Damit fallen alle\nRügen, die vom Gegenteil ausgehen, in sich zusammen; es\nkommt weder auf eine etwaige Pflichtenkollision des\nRechtsanwalts Stggproch auf die angeblich unzureichende\nWiederholung von Verfahrensteilen an, bei denen Rechtsanwalt Mefb nicht anwesend gewesen sein soll.\n\nIV.\n\nEbenfalls unbewiesen ist der mit Rüge 16 behauptete\nVerfahrensverstoß. Nach der Sitzungsniederschrift war\nentsprechend dem Antrage der Verteidiger die Vernehmung\ndes Angeklagten WW zur Trage seiner strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit \"wiederholt\". und darüber \"erneut\nverhandelt\" worden. Hieraus ergibt sich, daß - soweit\nüberhaupt erforderlich -— auch Schriftstücke zu dieser\nFrage nochmals vorgehalten worden sind. Dies brauchte nicht\nim einzelnen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu\nwerden, zumal Vorhalte ohnedies nicht ins Protokoll\ngehören. u\n\nVv\n\nDer Verfahrensangriff 35 (Nr.10 der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle) kann ebenfalls nicht durchgreifen. Angeklagter und Verteidigung\nhaben nämlich - wie die Revision selbst vorträgt - nach\nder nochmaligen Vernehmung des Zeugen Dr keine Einwendungen mehr gegen dessen Vereidigung erhoben und damit\nstillschweigend ihren früheren Antrag fallen lassen,\n\nreg\n\nEEE ES TEST ep en nd\n\nog\n\n- 7 -\n\nHiervon abgesehen, vermag das bloße Fehlen einer\ngerichtlichen Entscheidung über die beanstandete Sachleitung des Vorsitzenden die Revision allein noch nicht\nzu begründen. Die gerügte Maßnahme des Vorsitzenden muß\naußerdem tatsächlich unzulässig gewesen sein, oder es\nmüssen wegen des Fehlens eines Gerichtsbeschlusses insoweit\n\n\"zumindest Zweifel bestehen. Beides ist nicht der Fall.\n\nJedes Gerichtsmitglied war nämlich durch den Äntrag der\nVerteidigung auf deren Bedenken hingewiesen worden; unter\ndiesen Umständen ist auszuschließen, daß sämtliche Richter\nalsbald danach die Frage etwaiger Anwendung des § 60\n\nNr.3 StPO übersehen haben sollten. Dies ist um so unwahrscheinlicher, als der Zeuge Br - wie die Revision\nmitteilt -— zur Frage seiner Beteiligung an den Untreuehandlungen gehört worden ist (eine solche übrigens bestritten hat). Damit steht fest, daß die strafkammer\n\n- nur auf diese kommt es hierbei an -— den Zeugen Br\nnicht in Verdacht gehabt hat, an den Untreuehandlungen\nbeteiligt gewesen zu sein, Für einen Rechtsirrtum des Tatrichters bei Beurteilung dieser Frage ergeben die Gründe\nder angefochtenen Entscheidung nichts.\n\nB.\n\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind - soweit\nüberhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet. Dies\ngilt auch für das Vorbringen zum Verbotsirrtum, zumal alles\ndas, was der Angeklagte insoweit von sich behauptet, in\nWahrheit. kein Verbotsirrtum ist. |\n\n-8-\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre, war seine Revision - entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts -— im vollen Umfange zu\nverwerfen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-14/5-str-404-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-14/5-str-404-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.596381+00:00"}}