{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-12-10_5_StR_508_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-12-10","aktenzeichen":"5 StR 508/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 508/63\n\nImNamen des Volkes:3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Feinblechner Hans-Georg N EEE aus DEE\ndort geboren am EEE 1955,\n\nzur Zeit in Untersuchungshatt,\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Dezember 1965, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .iiEnD\nals Vertreter der Buniesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 30.Mai 19653 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe;3\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Es trifft nicht zu, da das Schwurgericht über die\nVereidigung der Zeugin Aw, der Mutter des Angeklagten,\nschon hätte befinden müssen, als der erste, angeblich\nselbständige Teil ihrer Aussage beendet war. Eine solche\nEntscheidung ist niemals während, sondern stets erst nach\nder Vernehmung eines Zeugen zu treffen. Auch das erübrigte\nsich hier, weil Frau KB schließlich ihr Zeugnis nach\n§ 52 StPO verweigerte.\n\n2. Daß der Zeuge FEB mit dem Angeklagten durch\nAnnahme an Kindes Statt verbunden sei, behauptet die\nRevision selbst nicht. Ihre Rüge, das Schwurgericht habe\nbei der Vernehmung und Vereidigung dieses Zeugen gegen\ndie §§ 52 (Abs.1 Nr.3; Abs.2) und 61 Nr.2 StPO verstoßen,\nist daher unzulässig (BGHSt 7,162). Die Urteilsgründe,\nauf die sie sich beruft, geben übrigens keinen Anhalt\ndafür, daß der Angeklagte von seinen früheren Pflegeeltern FW an Kindes Statt angenommen worden sei.\n\n3. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Aussagen der\nZeugen DEE una SED \"unangemessen hoch\" eingeschätzt\nund deshalb beide infolge eines Ermessensmißbrauchs entgegen dem § 61 Nr.3 StPO vereidigt, greift unzulässigerweise\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung an.\n\n4. Ehe das Schwurgericht die Eheleute How, die\nEltern des jungen Mannes, den der Angeklagte durch\nPistolenschüsse getötet hatte, als Zeugen vernahm, faßte\nes - übrigens mit der ausdrücklichen Zustimmung des\nVerteidigers -— den Beschluß, den Angeklagten gemäß\n§ 247 Abs.1 Satz 1 StPO aus dem Sitzungssaal abführen zu\nlassen, weil sonst die Befürchtung naheliege, daß die\nzeugen infolge eines schweren Gesundkeitsschadens, der\n\n- 3 -\n\nmöglicherweise auf einen durch die Tat des Angeklagten\nverursachten Schock zurückzuführen sei, zusammenbrächen.\n\nDieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nNach dem Grundgedanken des § 247 Atbs.1 Satz 1 StPO darf die\nAnwesenheit des Angeklagten nicht hiniern, daß der Sachverhalt möglichst zuverlässig aufgeklärt wird. Dies wird\nauch dann erschwert, wenn Zeugen während ihrer Vernehmung\nzusammenbrechen und deshalb \"überhaupt nichts mehr, also\nauch nicht die Wahrheit sagen können\". Eine solche Befürchtung muß daher \"der Besorgnis gleichstehen, der Zeuge\nwerde nicht wahrheitsgemäß aussagen\" (RGSt 73,355,357).\n\nNachdem der Angeklaste wieder in den Sitzungssaal\ngeführt worden war, brauchten ihm die Aufzeichnungen der\nZeugin Ilse HE richt bekanntgegeben zu werden. Denn\nsie waren laut Sitzungsniederschrift nicht etwa als\nurkundliche Beweismittel förmlich verlesen (§§ 249, 273 Abs,.1,\n274 StPO), sondern nur als Hilfsmittel bei der Vernehmung\nder Zeugin benutzt worden. Darum wurde dem § 247 Abs.1\nSatz 3 StPO dadurch genügt, daß der Vorsitzende dem Angeklagten den wesentlichen Inhalt der Aussage mitteilte.\n\n5. Die Revision meint, das Schwurgericht habe den\npsychiatrischen Sachverständigen mißverstanden und habe\nes versäumt, alle Einzelheiten und möglichen Bedenken\nmit ihm erschöpfend zu erörtern. So läßt sich jedoch eine\nAufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung nicht\nbegründen. Denn das Revisionsgericht vermag eine solche\nBehauptung nicht nachzuprüfen, weil es nicht seine Aufgabe\nsein kann, den sachlichen Inhalt der Hauptverhandlung zu\nrekonstruieren. Übrigens ist das, was die Revision aus\ndem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen wiede:»\ngibt, entgegen ihrer Meinung mit dem vereinbar, was er\nvor dem Schwurgericht laut Urteilsgründen gesagt hat.\n\n-4-\n\n6. In seinem letzten Worte äußerte der Angeklagte,\n\"daß nicht er, sondern die Opfer die wirklich Schuldigen\nseien, weil sie «durch ihr Verhalten die Tat provoziert\nhätten, und daß ur sich nicht wegın der Tat schäme, sondern\n„lediglich wegen der Primitivität der Tatausführung\" (UA S.41).\nDas. Schwurgericht leitet auch zus dieser auffälligen Erklärung keine Bedenken gigen die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten her, sondern sieht in ihr nur das Zeichen einer\nverbrecherischen Gesinnung, die mit der Einsichtsfähigkeit\nnichts zu tun habe. Das stimmte nit dem Gutachten überein,\ndas der psychiatrische Sachverständige nach den Feststellun»\ngen des Urteils über die geistige und seelische Verfassung\ndes Angeklagten erstattet hatte. Das Schwurgericht hatte\nkeinen Anlaß, ihn nun noch darüber zu vernehmen, ob die\nwiedergegebene Äußerung des Angeklagten die Beurteilung\nseiner Zurechnungsfähigkeit beeinflussen könne, Zu dieser\nFrage Stellung zu nehmen, brauchte auch nicht aus Gründen\ndes rechtlichen Gehörs dem Verteidiger und dem Angeklagten\nnahegelegt zu werden.\n\n7. Daß das Schwurgericht von den beiden lebenslangen\nFreiheitsstrafen nur eire im Urteilsspruch erwähnt und die\nfünfjährige Zuchthausstrafe wegen des sogenannten Autostraßenraubes (§ 3162 StGB) lediglich in den Urteilsgründen\nausspricht, stimmt mit § 260 Abs.4 Satz 3 StPO überein,\n\nDie gegenteilige Rüge der Revision ist abwegig.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbegründet, soweit sie\nsich nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernt. Diese tragen die Verurteilung. Die\nbehaupteten Widersprüche und Denkfehler liegen nicht vor.\n\n-5-\n\nDas Schwurgericht stellt insbesondere den Tötungsvorsatz,\ndie Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des An-\n'geklagten in rechtlich einwandfreier Weise fest. Die beiden\nTötungen bilden auch keine natürliche Handlungseinheit.\n\nDer Angeklagte zielte bei jedem seiner Schüsse stets nur\nauf eines seiner beiden Opfer (UA S.24,25,44).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-10/5-str-508-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-10/5-str-508-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.496544+00:00"}}