{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-12-07_5_StR_465_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-12-07","aktenzeichen":"5 StR 465/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"yı09 044\n5 StR 465/65\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Bruno H (EmmmEEEENEED ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 19:5 ir zug,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 5.strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n- als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr iD ::\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes schwurgerichts Hannover vom 2.März 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es\n\nl. ausspricht, daß der Angeklagte ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist,\n\n2. die Sicherungsverwahrung anorädnet.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch üter die Kosten\ndes Rechtsmittels zu Yefinden hat. |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie nach dem 2.März 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Zuchthausstrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision hat nur zum Teil Erfolg.\nI.\nDie Verfahrensrügen sind un!egründet.\n\n1. Die Gründe der früheren Urteile gegen den Angeklagten brauchten nicht. verlesen zu werden. Die Feststellungen über die Vortaten können auf den Angaben des\n\nAngeklagten beruhen.\n\n2. Das Gericht brauchte darüber, ob der Angeklagte\nnach Verbüßung der Freiheitsstrafe noch so gefährlich\nsein wird, daß die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung erfordert, keinen medizinischen Sachverständigen\nzu vernehmen. Vielmehr ist diese Frage grundsätzlich vom\nGericht aus eigener Sachkunde zu beantworten. Es geht\ndabei nicht um eine ärztliche Begutachtung, sondern um eine\nBeurteilung gerade auf Grund der strafrichterlichen Menschenkenntnis und Erfahrung. Ülrigens kommt es auf diese Rüge\nhier deshalb nicht an, weil das Urteil in dem Punkte, auf\nden sie sich tezieht, aus sachlichrechtlichen Gründen auf-\n\ngehoben werden muß (vgl. unten II 3).\nDie Sachrüge ist nur zum Teil begründet.\n\n1. Was die Revision ausführt, sind fast nur unzulässige\nAngriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie läßt keine Rechtsfehler erkennen. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf die festgestellten Tatsachen ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nicht mit\nFehlern behaftet, die den Angeklagten beschweren.\n\n2. Die Ausführungen des Schwurgerichts zu § 20a StGB\nlassen nicht erkennen, ob der Tatrichter von Absatz 1 oder\n\n- 4A -\n\nvon Absatz 2 des § 20°, StGB ausgegangen ist. Dies allein\nist zwar im Ergebnis unschädlich, weil die förmlichen\nVoraussetzungen des § 20:. Abs.l StGB festgestellt sind.\nIndessen werden die Taten des Angeklagten in den Urteilsgründen nur beschrieben, nicht aber gewürdigt. Das Schwurgericht sagt hierzu nur, daß der Angeklagte einen \"unwider-Stehlichen Hang zu laffen\" habe, nicht aber, daß er auch\neinen solchen Hang zu Eigentumsdelikten habe. Das versteht\nsich jedoch trotz des festgestellten bisherigen Lebenslaufs\ndes Angeklagten nicht von selbst. Der am 9.Oktober 1959\nabgeurteilte Rückfalldiebstahl soll aus einer \"Art von\nPanikstimmung\" begangen sein; die jetzigen Taten hat der\nAngeklagte nach Ansicht des Schwurgerichts begangen, um\n\"seine Ausrüstung für den Finnlandaufenthalt zu vervollständigen\" (UA S.19). Bisher ist deshalb nicht dargetan,\ndaß diese Taten einem Hang zu Eigentumsdelikten entsprungen\nsind.\n\nDieser Fehler betrifft allerdings nicht die Bemessung\nder Freiheitsstrafe. Denn das Schwurgericht hat sie nicht\ndem § 20a StGB, sondern dem ordentlichen Strafrahmen entnommen. Es hat hier zum Teil sogar auf die Mindeststrafen\nerkannt. Daß § 20a StGB hier nicht angewendet worden ist,\nergibt sich insbesondere aus der Strafe für den unerlaubten\nwWaffenerwerb. Obgleich das angefochtene Urteil gerade\ninsoweit von einem Hang des Angeklagten ausgeht, hat es\nhier nur eine Gefängnisstrafe verhängt, die nur gemäß\n§ 21 StGB in Zuchthaus umgewandelt worden ist.\n\n3. Schon die unzureichende Begründung der Eigenschaft\ndes Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\nführt dazu, daß die Anordnung der „icherungsverwahrung\nnicht bestehenbleiben kann. Hinzu kommt, daß die Anwendung\ndes § 42e StGB im angefochtenen Urteil nur formelhaft begründet wird. Hierzu wird nur gesagt, daß das Schwurgericht\n\ndie Sicherungsverwahrung nunmehr für erforderlich halte,\nda von dem Angeklagten \"auch zukünftig erhebliche Angriffe\ngegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten\nsind und keine anderen Maßnahmen - alle bisherigen\nStrafen und Warnungen sind wirkungslos geblieben - in\nBetracht kommen, die einen Schutz der Allgemeinheit gegen\nihn verbürgen\". Es bedarf ausdrücklicher Erörterung, ob\ndiese Gefahr auch noch nach Verbüßung der zehnjährigen\n\nZuchthausstrafe bestehen wird.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen, die dem nunmehr rechtskräftigen\nSchuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen\nin dem künftigen Urteil nicht wiederholt zu werden. Bei\nder Gesamtwürdigung muß zwischen den einzelnen Arten von\n\nStraftaten unterschieden werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-07/5-str-465-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-07/5-str-465-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.415213+00:00"}}