{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-12-07_5_StR_411_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-12-07","aktenzeichen":"5 StR 411/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 411/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Anton MD aus r GEB,\ngeboren am EEE 1905 in RR,\n\nden Volksschullehrer Adolf SCH aus\n\nSCHERER.\ngeboren amp 1915 in EEE (>o1en),\n\nden Bezirksleutnant der Gendarmerie a.D.\n\nLuitpold 7 GEHE =: 7 ED\nKreis Nu) (mu.\ndort geboren anf ':55,\n\nden Polizeiobermeister a.D. Josef S c (uiiiD\n\naus Wen (CUEEEREEERD) ;\ngeboren am EEE 1595 ir Pop rei: Ta\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof, Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichterin Dr.Koffka.\nBundesrichter . Schmidt.\n':Bundesrichter. Dr,Börker..\n‚Bundesrichter Kersting\nals. beisitzende Richter, _\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\n‚als: Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\n\n.. Rechtsanwalt ww. Ir u\n. für den ‚Angeklagten M\nRechtsanwalt Em au\n\n“für den Angeklagten\n\nRechtsanwalt Dr ED: -\nfür den Angeklagten S\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte zw\n\nals Urkundsbeantin der 'deschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft und die\n\nRevisionen der Angeklagten Sc, SB und\nFE Segen Gas. Urteil des Schwurgerichts _\n‘in Hannover vom 29. ‚Oktober .1964 ‚werden verworfen.\n\nVon aen Kosten tragen ‘die Staatskasse die des\n_ Rechtenittels der Staatsanwaltschaft und’ jeder\n‚Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n- Von echte van - -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Staatsanwaltschaft und die Angeklagten Sc ,\nSEE und FE fechten das Urteil in vollem Umfang an.\nNur der Angeklagte Mb nat kein Rechtsmittel eingelegt.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit der zu Ungunsten der\nAngeklagten eingelegten Revision in einem dem Angeklagten\nSB zur Last gelegten Falle Verletzung der Aufklärungspflicht und bei zwei Vorfällen, an denen der Angeklagte\nME veteiligt war, Verletzung des sachlichen Strafrechts. Im übrigen erhebt sie die allgemeine Sachrüge. Der\nAngeklagte Sc rüst Verletzung sowohl des Verfahrensrechts als auch des sachlichen Strafrechts. Der Angeklagte\nsea» rügt allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts,\nwährend der Angeklagte Fe seine in zwei Fällen ausgesprochene Verurteilung mit einzelnen sachlichrechtlichen\nAusführungen angreift,\n\nA. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge ist nicht begründet, Das Schwurgericht hat die Niederschrift vom 10.August 1964 über die kommissarische Vernehmung\ndes Zeugen a __ Tlkaau den ersuchten Richter in Israel\nnicht für ausreichend angesehen, um den Angeklagten 5)\n‚auch wegen Tötung eines jüdischen Mannes in der Blotnastraße in Wlodawa zu verurteilen, Es sah sich hieran gehindert, weil der Zeuge bei. seiner polizeilichen Vernehmung am\n20.Juni 1961 (Bd. VII .B1.100,104 d.A.) den Vorfall nicht erwähnt hatte, :weil der richterlichen Niederschrift vom\n10.August 1964 nicht zu entnehmen war, ob die Tat bei der\nNovemberaktion oder bei einer anderen Gelegenheit begangen\nsein sollte, und weil sich eine Personen- oder Namensverwechslung nicht ausschließen ließ (UA S.63).\n\nu -\n\nObwchl nach § 251 Abs.i Nr.,2 StPO eine richterliche\nVerzeimungsuilederschrift grundsätzlich verlesen werden darf,\nkann der erkonnende Richter im Einzelfall allerdings die\nPflicht haben, deu Zeugen noch einmal persönlich zu vernehmen, wenn dies angesichts der Bedeutung der Beweisfrage\nund unter Berücksichtigung der Hinderungsgründe erforderlich\nerscheint (vgl. BGH 3 StR 629/53 vom 24.Juni 1954 und\n5 StR 633/54 vom 22.Februar 1955). Entgegen der Revision\nder Staatsanwaltschaft, die insoweit auch von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, drängten. die von ihr angeführten\nGründe dem Tatrichter hier jedoch nicht eine Wiederholung\nder Vernehmung von Ants wegen auf. |\n\nAngesichts der fortbestehenden Zweifel an der Reisefähigkeit des Zeugen brauchte sich dem Richter nicht aufzudrängen, den Zeugen zur abermaligen Vernehmung nach\nHannover zu laden. Es konnte vielmehr nur eine neue Vernehmung in Israel in Betracht kommen, Eine solche aber konnte\ndie Möglichkeit einer Personen- oder Namensverwechslung nur\ndann nernenswert herabmindern, wenn Aussicht bestand, dem\nZeugen. den Angeklagten gegenüberzustellen. Gerade das mußte\nJedoch dem Tatrichter fraglich erscheinen, weil - wie der\nRevisicn selbst zu entnehmen ist - Zur Zeit der Hauptverhanglung dem Angeklagten nicht einmal freies Geleit für\neine Reise nach Israel bewilligt worden war. Die bloße\nAnwesenheit eines Mitglieds des erkennenden Gerichts in\nIsrael versprach im Hinblick auf die seit dem Vorfall verflossenc Zeit von rund 22 Jahren ohne Anwesenheit des\nSchaub ’aber nur geringe Aussichten auf ein zuverlässigeres\nBeweisergebnis. Hiervon ist der Tatrichter offenbar ausgegangen, als er darauf hinwies, daß.der Zeuge in der\npolizeilichen Niederschrift vom 20.Juni 1961 nicht einmal\nden Namen des Angeklagten, geschweige denn. den Vorfall in\nder Blotnastraße. erwähnt hat. Die in der Niederschrift vom\n\n-5-\n\n10.August 1964 von dem Zeugen in anderem Zusammenhang,\nnämlich mit Bezug auf die Oktoberaktion abgegebene Erklärung,\ndaß er mehrere Tage brauche, um alles zu erzählen, was er\nwisse, stand nicht entgegen. Das Schwurgericht hat endlich\nauch nicht übersehen, daß der Zeuge den Vorfall in der\nBlotnastraße äußerlich in den Rahmen der Novemberaktion\ngestellt hat. Denn am Beginn der Beweiswürdigung zu diesem\nPunkt hebt das Urteil ausdrücklich hervor, dem Angeklagten\nwerde vorgeworfen, daß er diese Tat \"während der Novemberaktion\" begangen habe (UA S.62). Diese Bemerkung konnte\n\nsich nur auf die Angabe in der Niederschrift beziehen, durch\ndie allein der Vorfall erst Gegenstand des Verfahrens\ngeworden ist, Hieraus ergibt sich, daß das Schwurgericht aus\nanderen Gründen Bedenken hatte, hinsichtlich der Tatzeit\n\nder in der Niederschrift enthaltenen Aussage des Zeugen zu\nfolgen, etwa aus dem Grunde, weil der Zeuge den Vorfall\nlediglich \"auf Frage des Staatsanwalts\" ohne erkennbaren\nZusamnenhang mit der übrigen Schilderung bekundet hatte.\nAuch eine Vernehmung des Staatsanwalts und des Verteidigers\neines Mitangeklagten, die beide in dem Termin am 10.August\n1964 in Israel anwesend gewesen waren, brauchte sich unter\ndiesen Umständen dem Tatrichter nicht aufzudrängen, Da\nsan im Hinblick auf die Beteiligung an der Novemberaktion\nohnedies wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen war, mußte\ndem Schwurgericht die Wiederholung der Vernehmung auch nicht\ndeshalb notwsndig erscheinen, weil es sonst kein gerechtes\nUrteil hätte sprechen Können.\n\nUnter diesen Umständen, vor allem aber auch mit Rücksicht auf die Notwendigkeit eines zeitgerechten Abschlusses\ndes außerordentlich umfangreichen und schwierigen Verfahrens\nhat das Schwurgericht nicht gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, wenn es die nochmalige Vernehmung\ndes Zeugen nicht von sich aus angeoränet hat.\n\n-6 -\n\n2. Auch die Sachrüge, mit der die Staatsanwaltschaft\ndas Urteil gegen den Angeklagten My in zwei Punkten\nangreift, ist nicht begründet.\n\na) Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, das\nSchwurgericht habe den Angeklagten wegen seiner Mitwirkung\nan der Tötung des jüdischen Ehepaares SchWwzu Unrecht\nnicht wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt. Sie übersieht dabei jedoch, daß der Tatrichter die Einzelheiten der\nDurchsuchung und Verhaftung, vor allem aber den Tatbeitrag\ndes Angeklagten WWW nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte. Nun hat zwar der Zeuge Lu\nbekundet, daß nach Abschluß der Pelzaktion der Angeklagte\nbei dem Ehemann Sch durch eine körperliche Durchsuchung\nden (nicht abgelieferten) Pelz ermittelt und darauf beide\nEheleute zunächst zur Dienststelle und anschließend zur\nHinrichtung geführt habe. Das Schwurgericht hat die Aussage\ndieses Zeugen sogar als besonders glaubwürdig angesehen\n(UA 5,73). Dennoch hat es diese Aussage in Verbindung mit den\nBekundungen der beiden Zeugen Ive und Cie als\nGrundlage nur dafür genügen lassen, daß, wie es sich ausdrückt, \"im Besitz der Eheleute Sch@B ein kleiner Pelz\nsefunden\", und daß \"das Bäckerehepaar ... verhaftet, verhört und sodann auf Befehl Nie durch ME und einen\nzweiten Angehörigen des Grenzpolizeipostens auf dem jüdischen\nFriedhof hinter der Dienststelle erschossen\" wurde (UA S.71,\n73). Hiernach hat das Schwurgericht nicht feststellen\nkönnen, welcher der Ehegatten den Pelz versteckt hatte und\nvon welchen Beamten die Durchsuchung und Festnahme der\nEheleute Sch ausging oder maßgeblich betrieben wurde.\n\nEs konnte also diese Umstände nicht als Beweis. für die Tatherrschaft und ein Interesse des Angeklagten werten. Bei\ndiesem Beweisergebnis lassen sich keine rechtlichen Bedenken\ndagegen erheben, daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht\nwegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt hat.\n\n_T-\n\nb} Auch die Ausführungen des Schwurgerichts über die\nBrechiesung sowjetischer Kriegsgefangener des Stalag 319 in\nWlodawa lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Würdigung der Mitwirkung des Angeklagten Mb komnt das Schwur--\ngericht zunächst zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte für\neinen Mord aus niedrigen Beweggründen weder als Täter noch\nals Gehilfe anzusehen ist (UA 5.112 f). Die weiteren Feststellungen und Ausführungen zu diesem Punkt (UA 3.67 £f,\n\n113 ff) sind ersichtlich dahin auszulegen, daß im Zusammenhang mit jenen Erschießungen auch kein heimtückisches oder\n grausames, Vorgehen zu erkennen war, Im Gegensatz zu\n\nBGH LM StGB § 211 Nr.46 war hier die Herausgabe der Opfer\n\naus dem Gefangenenlager nicht erschlichen, sondern im Einvernehmen mit den für das Lager zuständigen Wehrmachtsdienststellen erwirkt worden, Das spricht dafür, daß die Erschießungen nach vorausbestimmtem Plan durchgeführt wurden.\nEs kann nicht angenommen werden, daß das Schwurgericht es\nübersehen oder infolge Rechtsirrtums verkannt hätte, wenn\n\nim Rahmen dieser Aktion auch nur ein Beteiligter heimtückisch\noder. grausam vorgegangen wäre und der Angeklagte ihn dabei\ndurch seine Mitwirkung wenigstens mit bedingtem Vorsatz\nunterstützt hätte. Auf Grund des ermittelten Sachverhalts\naber war der Tatbeitrag des Angeklagten nur als Beihilfe zum\nTotschlag zu beurteilen.\n\nAus diesen Gründen hat der Generalbundesanwalt die\nSachrügen nicht vertreten.\n\n3. Auch die Nachprüfung, des Urteils auf die allgemeine\n\"Sachrüge hat bei allen vier Angeklagten keinen Rechtsfehler\nergeben.\n\n-8-\n\nB. Zur Revision des Angeklagten s HE\n\nen ee\n\nI. Verfahrensrechtliche Rügen\n\n1. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO; sie gibt nicht die den\nMangel enthaltenden Tatsachen an, Das Rechtsmittel ist\ndeshalb insoweit unzulässig.\n\n2, Das Verfahren gegen Ne ist zwar am\n19.0ktober 1964 abgetrennt worden, weil er \"yerhandlungsunfähig\" war, d.h. sich selbst nicht hinreichend verteidigen\nkonnte, Das hinderte das Schwurgericht aber nicht, die\nErklärungen zu verwerten, die ED bis dahin abgegeben\nhatte. Denn auch sie gehörten zum Inbegriff der Verhandlung\nim Sinne des § 261 StPO. Das gilt selbst dann, wenn NENNE»\nbei diesen seinen Erklärungen geistig behindert gewesen sein\nsollte, wie die Revision unbewiesenermaßen behauptet, Dieser\nAngriff richtet sich nur unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nII. Sachlichrechtliche Rügen\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer die Annahme des Urteils,\ner habe schon bei seiner Mitwirkung an der Oktober- und der\nNovemberaktion von dem Zweck des Vernichtungslagers Sobibor\nKenntnis gehabt, in Frage stellt (II Nr.1 und 2 der Revisionsbegründungsschrift vom 7.Mai 1965), richten sich seine Ausführungen unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen, die das Schwurgericht in rechtlich bedenkenfreier\nWeise getroffen hat.\n\n2. Auch soweit der Angeklagte bestreitet, daß er den\nverbrecherischen Zweck der ihm im Rahmen der Oktober- und\nder Novemberaktion befohlenen Aufgaben, beim Zusamnmentreiben der Juden und bei ihrer Begleitung zum Bahnhof\n\n- 9 -\n\n- 9 -\n\nmitzuwirken, gekannt habe, wendet er sich unzulässigerweise\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Danach wußten\ndie beteiligten Angeklagten, insbesondere also Sch, das\ndie Juden umgebracht werden sollten (va 5.40,51,54, 65,\n102).\n\n3, Bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei sich\nder Rechtswidrigkeit des Do- Befehls bewußt gewesen.\nund sein Irrtum über die Verbindlichkeit dieses Befehls\nsei vermeidbar gewesen, hat das Schwurgericht keine\ngedanklichen Fehler begangen. nl\n\na) Die Verteidigung hatte hierzu an 17. und 28. August\n1964 folgendes behauptet:\n\n\"Etwa im Jahre 1939/40 erging seitens des Leiters\n\ndes Hauptamtes Ordnungspolizei, General Do ©\nmündlicher Befehl, daß seitens der Oranungsporfzei d die\nGestellung von Begleit- und Absperrkommandos bei\nJudentransporten und sogar bei Massentötung von Juden\nnicht verweigert werden dürfe. Auf Grund dieses mündlich erteilten und mündlich an die nachgeoräneten\nDienststellen weitergegebenen Befehls wurde bei allen\nmaßgebenden hohen und höchsten Stellen der Oränungspolizei eine etwaige Ablehnung von Begleit- un und Absperrdiensten bei Aussiedlungen und Exekutionen durch\nuntergeordnete Polizeikommandeure oder sonstige Einheitsführer als glatte Verweigerung eines rechtmäßigen Befehls betrachtet\". |\n\nund für die Richtigkeit der Behauptung mehrere Zeugen.\nbenannt (Bd.XXIX B1.62,110,113 d.A.).\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDas Schwurgericht hat diesen Beweisamtrag durch den\nBeschluß vom 31,August 1964 abgelehnt,\n\n\"weil die Tatsachen durch das Gutachten Dr.Seraphim\n(vom 25,.August 1964) erwiesen sind\" (aaO BL.110 R,\n111 d.A.).\n\nWeder in diesem Beschluß noch im Urteil hat das\nSchwurgericht den Dep Befehl als rechtmäßig bezeichnet,\nVielmehr hat es nur für erwiesen erachtet, daß andere\nPersonen, nämlich hohe und höchste Stellen der Ordnungspolizei, den Befehl als rechtmäßig angesehen hätten. Das\nGericht selbst dagegen hat klar zum Ausdruck gebracht, daß\nder DeB->:feni und die von diesem abgeleiteten Befehle\nin Wirklichkeit rechtswidrig waren (UA S.103/104). Die\nAngeklagten haben das Rechtswidrige der ihnen erteilten\nBefehle erkannt. Sie haben diese Befehle insbesondere\nnicht wegen des - ihnen gar nicht bekannten - Dee\nBefehls für rechtmäßig gehalten. Diese Feststellungen sind\nauch unter Berücksichtigung der in dem Beweisamtrag\nbehaupteten und vom Gericht als bewiesen erachteten Tatsachen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Obwohl die Angeklagten die Befehle nach § 47 Abs.1\nNr.2 MStGB wegen ihres verbrecherischen Charakters hätten\nverweigern können, räumt das Gericht ein, daß sie sie nach\nihrer nicht widerlegbaren Behauptung trotzdem für verbindlich\ngehalten, sich insoweit also in einem (Verbots-)Irrtum\nbefunden. haben (UA 8.104 bis 107). Nach der Auffassung des\nSchwurgerichts hätte ihnen jedoch bei gehörigem Nachdenken\nklar werden müssen, daß die Befehle nicht verbindlich waren.\nDieses gehörige Nachdenken haben sie, so sagt das Urteil,\nunterlassen, vielleicht weil sie daran durch den Gedanken\ngehindert waren, eine Weigerung sei unmöglich, zwecklos und\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\n.sogar gefährlich. Diese Ausführungen lassen weder einen\nDenkverstoß noch einen sonstigen Rechtsfehler erkennen.\n\n4, Das Schwurgericht hat auch das Vorliegen eines\nNötigungs- oder eines allgemeinen Notstandes rechtlich\nbedenkenfrei verneint (UA S.108 bis 111). Wer sich darauf\nberuft, durch unwiderstehliche Drohung oder durch allgemeinen\nNotstand (§§ 52,54 StGB) zu einer Straftat genötigt worden\nzu sein, ist nur entschuldigt, wenn er sich nach dem Maß\naller seiner Kräfte bemüht hat, der Gefahr auf andere, die\nStraftat vermeidende Weise zu entgehen (vgl. außer der im\nUrteil angeführten nicht veröffentlichten Entscheidung\n5 StR 344/63 vom 8.0ktober 1963 ferner BGHSt 18,311 und die\nebenfalls nichtveröffentlichte Entscheidung BGH 2 StR 71/64\nvom 25.November 1964). In dieser Hinsicht hat der Angeklagte\nnach dem Urteil nichts unternommen (UA S.110 £, 125 f).\n\nMit seiner unbestimmten Vorstellung, irgend eine Weigerung\nwäre unmöglich, zwecklos oder sogar gefährlich gewesen,\nließ sich die Anwendung der angeführten Vorschriften nicht\nrechtfertigen.\n\n5. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge des Beschwerdeführers hat keinen Rechtsfehler\nergeben.\n\nC.. Zur Revision des Angeklagten Sg»\n\nAuf die allgemeine Sachrüge sind keine Rechtsfehler\n\nzu erkennen. Die zu der Revision des Angeklagten Sc»\n‚oben unter B II Nr.3 und 4 gemachten Ausführungen gelten\n\"auch hier entsprechend.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nD. Zur_Revision des Angeklagten Fu\n\n‘. Die Revision greift im wesentlichen unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts\nan. Denach hat der Tatrichter in rechtlich einwandfreier\nWeise festgestellt, daß der Beschwerdeführer außer an der\nOktoberaktion auch an der Novemberaktion mitgewirkt hat\nund jeweils wußte, daß der ihm erteilte Befehl einen verbrecherischen Zweck verfolgte (UA S.40,50). Das Schwurgericht hat dabei nicht gegen die Denkgesetze verstoßen.\nEbensowenig läßt das Urteil insoweit einen Widerspruch\nerkennen,\n\nSoweit die Revision dartun will, daß der Beschwerdeführer die ihm erteilten Befehle für rechtmäßig gehalten\nhabe und ihm der Schutz des § 47 MStGB zur Seite stehe,\nkann ihm nicht gefolgt werden, Insoweit wird verwiesen auf\ndie obigen Ausführungen zu der Revision des Angeklagten\nSHE unter B II Nr.3 und 4, die auch für den Beschwerdeführer entsprechend gelten. Das Urteil verstößt auch\n\ninsoweit nicht gegen die Denkgesetze.\n\n2. Ebenso hat auch bei diesem Beschwerdeführer die\nNachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen\nRechtsfehler zu Tage gefördert.\n\n- 13 -\n\n- 13.\n\nDen Revisionen der Angeklagten Scp, SEEN\nund TEE ist danach entsprechend dem Antrage des\n\nGeneralbundesanwalts der Erfolg zu versagen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-07/5-str-411-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-07/5-str-411-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.386052+00:00"}}