{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-12-06_5_StR_539_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-07-26","aktenzeichen":"5 StR 539/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 539/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden beurlaubten Gewerbeoberlehrer Dieter T um»\naus BEMM, dort geboren am Me 1935,\n\nwegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht\n\nDer 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Frof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka nt “\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n‚Bundesrichter Kersting\n... als beisitzende Richter,\nj Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gr\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft, |\nJustizangestellte [| 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Berlin vom 26. Juli 1966\n. wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -_\n\n-3-\n\nGründe\n\n1. Was die Revision zur Darlegung von Verfahrensverstößen\ngegen §§ 244 Abs.2, 261, 267 Abs.1 StPO vorträgt, ist unbeachtlich, weil es unzulässigerweise darauf hinausläuft, .die\nrechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer, insbesondere ihre Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Belastungszeugen Norbert Ev durch eine andere, dem Angeklagten\ngünstigere zu ersetzen. i\n\n2. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner ein\nObhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr.1 StGB zwischen dem\nAngeklagten und Norbert bejaht hat. Daran, daß Norbert bis zu\nseiner Erkrankung dem Angeklagten zur Erziehung und Ausbildung\nanvertraut war, kann kein Zweifel bestehen. Der Angeklagte\nunterrichtete Norbert nicht mur, sondern kümmerte sich bei\nBedarf auch sonst um ihn, wie sich daraus ergibt, daß er ihm\nim Herbst 1963 bei der Beschaffung einer neuen Lehrstelle: behilflich war.:-An diesen ‚Betreuungsverhältnis änderte sich\nauch nichts dadurch, daß Norbert im September 1964 einen\nVerkehrsunfall hatte und ins Urbankrankenhaus kän. Solange\nNorbert im Urbankrankenhaus war, war er weiter Mitglied der\nKlasse des Angeklagten, er war nur erkrankt; sein Vater bat\nden Angeklagten, Norbert die Schularbeiten im Krankenhaus zukommen zu lassen, der Angeklagte tat auch das Seinige dazu,\nwenn seine Bemühungen auch daran scheiterten, daß der beauftragte Mitschüler die Arbeiten nicht überbrachte.\n\nNorbert schied am 16.Dezember 1964 aus der Klasse aus und\nwurde nur ncch als Kontrollschüler geführt, weil er sich nunmehr\nauf lange Zeit in einem Tuberkulose-Krankenhaus befand.\nNormalerweise wäre damit das Obhutsverhältnis beendet gewesen.\nDaß es aber in diesem Fall anders war, legt die Strafkammer\nzutreffend dar. Die Art, wie sich der Angeklagte um Norbert\nkümmerte, war ein Ausfluß des bis zur Einlieferung Norberts\nin das Krankenhaus Heckeshorn bestehenden Obhutsverhältnisses\nund setzte dieses deshalb im Rechtssinne fort. Der Angeklagte\n\n-4-\n\nbeauftragte mehrere Schüler, Norbert zu besuchen. Als diese\ndas nicht taten und Norbert ihn erstmals Weihnachten 1964 um\nseinen Besuch bat, hat er seit Ostern 1965 bis zum 3.Juni 1965\nNorbert fünf- bis sechsmal besucht und ist mit ihm ausgefahren.\nWie die Strafkammer feststellt, hat der Angeklagte sich gerade\nals Lehrer zu diesen Besuchen verpflichtet gefühlt. Norbert\nhat ihn auch deshalb, weil er sein Lehrer gewesen war, um\ndiese Besuche gebeten. Bei dieser besonderen tatsächlichen\nGestaltung des Falles hat die Strafkammer zu Recht das Weiterbestehen des Obhutsverhältnisses auch über den 16,Dezember\n‘1964 hinaus angenomnen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-26/5-str-539-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-26/5-str-539-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.320395+00:00"}}