{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-11-30_5_StR_441_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-11-30","aktenzeichen":"5 StR 441/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 441/65 2114 082\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Franz S EEE» zus SCHERE\ngeboren aD | 9300 in camp (Oberschlesien),\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.November 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Franz $\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom '15.Juni 1965 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte: wegen Meineids\nverurteilt worden ist, und hinsichtlich der _\nGesamtstrafe. u\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig\n-zurückverwiesen,: die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDa Ze\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSoweit die Revision sich gegen die Verurteilung\nwegen unordentlicher Buchführung und wegen Betruges richtet,\nist sie offensichtlich unbegründet.\n\nIl.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen Meineides nicht\naufrechterhalten bleiben. Die Strafkammer sieht den Meineid darin, daß der Angeklagte bei Leistung des Offenbarungseides im Januar 1963 seinen Anteil an der seit\n21.August 1962 im Konkurs befindlichen oHG Egon Sa .\n& Co. nicht angegeben habe.\n\nDie Strafkammer hat sich dabei mit der Frage, ob\ndieser Geseilschaftsamteil zur Zeit der Leistung des\nOffenbarungseides offensichtlich wertlos war und aus\ndiesem Grunde nicht angegeben zu werden brauchte (BGHSt 13,\n345,349), nicht auseinandergesetzt.Es kann schon zweifelhaft sein, ob sich etwa aus den Darlegungen der Strafkamner. über die unordentliche Buchführung entnehmen läßt,\ndaß jedenfalls zur Zeit des. Offenbarungseides die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft noch so ungeklärt\nwaren, daß von einer offensichtlichen Wertlosigkeit nicht\ngesprochen werden konnte. Jedenfalls hätte es bei der\nSachlage ausdrücklicher Darlegungen darüber bedurft, daß\nder Angeklagte den Gesellschaftsamteil nicht für offensichtlich wertlos hielt.\n\nWie die Strafzumessungsgründe für die Verurteilungen\nwegen unordentlicher Buchführung und wegen Betruges ergeben,\nsind die Strafen für diese Delikte durch die Verurteilung\nwegen Meineides nicht beeinflußt. Es bedurfte deshalb neben\nder Aufhebung der Meineidsbestrafung nebst der dazu ge-\n\nhörigen Nebenstrafen nur noch der Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka. Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/5-str-441-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/5-str-441-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.036496+00:00"}}