{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-11-30_5_StR_440_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-11-30","aktenzeichen":"5 StR 440/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_440/65 . 2114 084\nBUNDESGERICHTSHOF\n\niM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus-Peter S ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE :957 in rem,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls\ni.R.u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30.November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Ze\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEP.:.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 16.Juni 1965\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 16.Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Verurteilung wegen zweier versuchter Diebstähle\n1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. |\n\nDer Verteidiger hatte beantragt, einen Schriftsachverständigen darüber zu hören, daß der bei den Akten\nbefindliche Brief vom 4.0Oktober 1964 von dem Zeugen\nSu geschrieben worden ist. In seiner Begründung für\ndiesen Beweisamtrag hat der Verteidiger auch darauf hingewiesen, daß es sich bei der in dem Briefe mit '\"W\" bezeichneten Person vermutlich um den als Zeugen vernommenen\nWerner N handele. In dem Brief hatte der Schreiber\nerklärt, daß der Angeklagte nicht dabei gewesen sei. Nach\nseinem ganzen Zusammenhang sollte durch den Beweisamtrag\nbewiesen werden, daß der Angeklagte, wie der Schreiber des\nBriefes, der nach Auffassung des Angeklagten Sc» war,\nin dem Brief angegeben habe, an allen ihm zur Last gelegten\nDiebstahlsfällen nicht beteiligt gewesen sei.\n\nAuf diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer folgenden\nBeschluß gefaßt:\n\n\"Auf den Beweisamtrag der Verteidigung wird der\n\nFall I 1 der Anklage zur weiteren Aufklärung\n\nabgetrennt.. Bu\n\nDurch einen noch zu benennenden Schriftsachverständige\n\nsoll festgestellt werden, wer der Urheber des Briefes\n\nBand II Bl.34 ist. | |\n\nIn Betracht kommen Sc, SC und Sc ''\n\nWie die Revision mit Recht vorträgt, liegt ein Verstoß\ngegen § 244 Abs 6 StPO darin, daß der Beweisamtrag überhaup'\nnicht beschieden ist, soweit er sich auf die jetzt abgeurteilten Fälle des versuchten Diebstahls bezog.\n\nIndessen kann das Urteil auf diesem Verstoß nicht\nberuhen. Nach den Urteilsgründen hat es die Strafkammer\n\nfür die hier abgeurteilten Fälle als unerheblich angesehen,\nob der Zeuge Sch ien Brief geschrieben hat oder\nnicht, und sie hat auch die Aussage dieses Zeugen nicht\n\nzu Lasten des Angeklagten verwandt. Der Verteidiger hätte\nseine Verteidigung nicht anders als geschehen führen\nkönnen, wenn die Strafkammer mit dieser Begründung den\n\nBeweisamtrag abgelehnt hätte.\n\n2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Verurteilungen wegen versuchten Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und mit\nAusweismißbrauch\n\nDie Revision erhebt insoweit nur die Sachrüge.\n\nIhre Einzelausführungen richten sich nur dagegen, daß\ndie Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als Ausweismißbrauch gemäß § 2§ 1 StGB angesehen hat, und nicht nur als\nÜbertretung des § 3 Abs.1 e des Personalausweisgesetzes.\nWie die Revision selbst vorträgt, hat bereits der 2.Senat\ndes Bundesgerichtshofs (NJW 1961,1123/1124) entschieden,\ndaß in Fällen wie dem vorliegenden § 2§ 1 StGB anwendbar\nist. Es ist Cramer (GA 1963,363 ff) und Dreher (Schwarz/\nDreher, StGB Bemerk.4 zu § 281) zuzugeben, daß bei der\nAuslegung des 2.Senats, die im Schrifttum (Leipziger\nKommentar Bemerk 7 zu § 2§ 1 StGB, Kohlrausch/Lange, StGB\nBemerk. VIII zu § 281, Dalcke/Fuhrmann/Schäfer Anm.6,7 zu\n§ 3 PersonalausweisG) vielfach geteilt wird, für die Anwendung des § 3 Abs.1 e PersonalausweisG nur wenige Fälle\nübrigbleiben, deren Strafwürdigkeit im übrigen zweifelhaft\nist. Trotzdem tritt der Senat der Auffassung des 2.Senats\nbei. Es ist ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber bei Schaffung des § 3 Abs 1 e des Personalausweisgesetzes den\nMißbrauch fremder Ausweispapiere im Rechtsverkehr gerade\n\n-5-\n\nfür die wichtigen Personalausweise nur mit einer Übertretungsstrafe belegen wollte, während für die übrigen Ausweispapiere die schwere Vergehensstrafe (in besonders schweren\nFällen Zuchthaus) bestehenbleiben sollte. Eine solche Auslegung, zu der der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingt, wäre\nnoch weniger befriedigend als die vom Bundesgerichtshof und\nden oben genannten Antoren vertretene, die für § 3 Abs.1 e\ndes Personalausweisgesetzes nur eine geringe Anwendungsmöglichkeit übrigläßt\n\nDaß das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des\nversuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in\nzwei Fällen erfüllt, kann nicht zweifelhaft sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/5-str-440-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/5-str-440-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.012604+00:00"}}