{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-11-23_5_StR_457_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-11-23","aktenzeichen":"5 StR 457/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en .\n\n5 StR 457/65 23.10. 67 911 i\nBUNDESGERICHTSHOF 0885\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Zimmermann Klaus N EB zu: TED,\n\ndort geboren am EB 1359,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n. den Zimmermann Bodo EB zus zei,\ndort geboren am EB 19:2,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nDD\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten N: iri\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31.Mai 1965\n\nl. dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte NEE wesen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen schweren Diebstahls in drei\nFällen und wegen gemeinschaftlichen einfachen\nDiebstahls in zwei Fällen,\n\nb) der Angeklagte Ag (unter Freispruch im\nübrigen) wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen\nschweren Rückfalldiebstahls\n\nverurteilt werden;\n\n- 3 -\n\n2. hinsichtlich des Beschwerdeführers N\n'in den Binzelstrafaussprüchen für die Fälle 7,\n8 und 9 sowie im Gesamtstrafausspruch eirnschließlich der Maßregel\n\nund hinsichtlich des Angeklagten Agg@in allen\nStrafaussprüchen einschließlich der Maßregel\n\nmit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten N\nwird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-4-\n\nGründe\n\nI. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.\n\nl. Dahinstehen mag, ob der behauptete Verstoß gegen\n§ 245 StPO in zulässiger Weise gerügt worden ist. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einer etwaigen Verletzung\ndieser Vorschrift. Nach den Entscheidungsgründen ist der\nSachverhalt mit Hilfe des \"glaubhaften Geständnisses\" des\nBeschwerdeführers festgestellt worden, der alle Verstöße\n\"in vollem Umfange zugegeben\" hat (UA 3.20 a). Im wesentlichen entsprechen diese Feststellungen den früheren Geständnissen gegenüber dem Polizeihauptwachtmeister Vw>.\nEine Anhörung dieses - nur beruflich mit der.Sache befaßten - Zeugen durch das Landgericht hätte daher nicht\n\nzu anderen Feststellungen führen können.\n\n2. Keiner Erörterung bedarf die Rüge, § 267 StPO sei\nverletzt worden; sie ist abwegig.\n\nII. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind\n- soweit überhaupt zulässig - überwiegend offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nSie bedürfen nur in folgendem Punkte näherer Be-\n\nhandlung:\n\nDie Fälle 7 bis 9 der Urteilsgründe werden von der\nStrafkammer als Einzelverstöße angesehen, weil \"der\nerforderliche Gesamtvorsatz nicht feststellbar\" gewesen\nsei. Die erschöpfende und widerspruchsfreie Darstellung\ndes Sachverhalts ergibt indessen, daß der Beschwerdeführer\nund der Mitverurteilte Ag nur deshalb einen Personenkraftwagen zunächst zu stehlen versuchten und dann gestohlen\nhaben, weil sie \"das Diebesgut abtransportieren\" wollten\n(UA S.20). Beide hatten sich zur Wegnahme eines in der Nähe\nstehenden geeigneten Kraftwagens bereits entschlossen, als\ndie umfangreiche Beute aus dem Einbruchsdiebstahl noch auf\n\n-5 -\n\ndem Hofe des Kaufhauses stand, dieser Diebstahl also\nnoch nicht beendet war.\n\nDas aber genügt hier, um eine fortgesetzte Handlung\nzu bejahen. Denn der (für die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung erforderliche) Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt\nwerden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,\ndaß insoweit \"nicht auf den engeren Bereich der tatbestandsmäßigen Vollendung der Tat im Sinne der Verwirklichun,\naller Merkmale des in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestandes\" abzustellen ist, \"sondern auf den umfassenderen,\nnach der natürlichen Auffassung des Lebens bemessenen Bereich bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat\" (vel.\nBGHSt 19,323).\n\nIn entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO hat\nder Senat von sich aus den ochuldspruch geändert. Gemäß\n§ 357 StPO mußte diese Entscheidung auf den Mitverurteilten\nAB erstreckt werden. |\n\nHinsichtlich des Beschwerdeführers wird das Landgericht\nnur über eine Einzelstrafe für die Fälle 7 bis 9 und über\ndie Gesamtstrafe zu entscheiden haben. Dabei darf diese\nEinzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht\nerreichen. Das Landgericht ist aber rechtlich nicht gehindert, die Gesamtstrafe in derselben Höhe wie bisher\nfestzusetzen. Auch sei noch bemerkt, daß die Voraussetzungen des § 42m StGB im angefochtenen Urteil ohne\nRechtsirrtum bejaht worden sind, diese Maßregel hier\nlediglich wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem Gesanmtstrafausspruch nicht bestehenbleiben konnte.\n\nEntsprechendes gilt für den Angeklagten Ag.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/5-str-457-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/5-str-457-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.550774+00:00"}}