{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-11-23_5_StR_456_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-11-23","aktenzeichen":"5 StR 456/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 456/65 | 2114 081\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz W EEE 2: ze.\ngeboren am ÜEEEEEEBS 927 :r Tamm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\n->2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 2: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21.Juni 1965\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 21.Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Aufklärungsrüge ist im Falle Ei unzulässig, weil\nsie nicht angibt, welche bestimmten weiteren \"Maßnahmen zur\nErforschung des Sachverhalts und Klärung der Sachumstände\"\nder Tatrichter hätte ergreifen sollen (BGHSt 2,168).\n\nIm Falle FW >rauchte es sich dem Landgericht bei\ndem Ergebnis der Beweisaufnahne nicht aufzudrängen, von Amts\nwegen den weiblichen Gast der Familie FW zu ermitteln\nund als Zeugen zu hören.\n\nDie übrigen Einzelangriffe der Revision entfernen sich\nin unzulässiger Weise von den Feststellungen. Die Einwendungen, die im Schriftsatz vom 12.November 1965 gegen die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten erhoben worden sind,\ngehen fehl. Sie brauchen nicht im einzelnen erörtert zu werden.\n\nDie allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Die Fest-\n\nstellungen tragen den Schuld- und den Strafausspruch. Es |\nbestehen insbesondere insoweit keine durchgreifenden Bedenken,\nals der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nnach § 20a StGB verurteilt worden ist. Zwar \"ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung\nder Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung\nherangezogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren\". (BGH MDR 1957,562). Auf sie kann aber im vorliegenden\nFalle ausnahmsweise verzichtet werden. Denn das Urteil sagt\nimmerhin, \"charakteristisch\" sei es für die Straftaten des\nAngeklagten, \"daß er sich in irgendwelche Lebensverhältnisse\nanderer Personen eingeschlichen hat, um dann unter Ausnutzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens Diebstähle\n\nzu begehen\"; dieses Verhalten habe er trotz der erheblichen\nVorstrafen bis in die Gegenwart hinein gezeigt (UA S.21/22).\nDiese Sätze in Verbindung mit den Ausführungen über die\nPersönlichkeit des Angeklagten, über die Art und Höhe der\nVorstrafen und über die \"Rückfallgeschwindigkeit\" genügen\n\ndem Senat. Denn die beiden Einzelstrafen von je drei Jahren\nZuchthaus und die Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus liegen im gewöhnlichen Strafrahmen des\n\n8 244 Abs.1 StGB. Sie gehen auch nicht über das Maß hinaus,\ndas für so dreiste Rückfalldiebstähle bei so hohen Geldbeuten\nüblich ist. Durch die Heranziehung des § 20a StGB werden die\nStrafen daher nur wenig beeinflußt worden sein. Sicherungsverwahrung ist nicht angeordnet worden. Da jedoch dieser\nPunkt des Urteils für den Beschwerdeführer hätte ein Grund\nsein können, die Revision durchzuführen, rechnet der Senat\nihm die weitere Untersuchungshaft im vollen Umfange an.\n\nDie Verwerfung der Revision entspricht dem Antrage\n\nder Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/5-str-456-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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