{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-11-23_5_StR_443_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-11-23","aktenzeichen":"5 StR 443/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 443/65 2 14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden n Sohlaohtsngesellen Ewald 1 ED\n\ndort geboren an EEE 957,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen einfacher Brandstiftung\n\n31017\nURG\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Eump:.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\n‚Justizangestelltc u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 21.Mai 1965\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 21.Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\nDie Revision des Angekinsten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und ds zachlichen Strafrechts rügt,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nMit der Verfahrensrüge zacht die Revision geltend,\ndie Strafkammer habe den Hiifsbeweisamtrag des Angeklagten\nauf Vernehmung eines Sachverständigen darüber, daß der\nBrand nicht an der Östseite der Scheune angelegt sein könne,\nzu Unrecht abgelehnt. Die Rüge ist, wenn man sie als\noränungsgemäß erhoben ansieht, jedenfalls unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag. im Ergebnis\nzu Recht abgelehnt. Sie hat die Fräge, ob der Brand so, wie\nder Angeklagte es bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n24.November 1964, bei seiner richterlichen Vernehmung an\ndemselben Tage und bei seiner Anhörung durch den Sachverständigen Dr.Prüter geschildert hat, angelegt sein kann,\ngeprüft und bejaht. Dabei hat sie sich ausweislich der\nUrteilsgründe von der Erwägung leiten lassen, daß sich der\nWeg, den das Feuer von der Ost- zur Westseite der Scheune\ngenommen hat, nicht mehr feststellen läßt und daß sich\nunter den Wegen, die es genommen haben kann, einer befindet,\nauf dem ihm der Westwind, der zur Tatzsit herrschte, nicht\noder jedenfalls nicht wesentlich entgegenstand. Das Urteil\nnennt auf UA S.9 unten als solchen möglichen Weg, daß das\nFeuer innerhalb der Schsune am Heu ... entlang von der\nOst- zur Westseite gelaufen ist, von der aus die ganze\nScheune unter Einwirkung des Windes alsbald in Flammen\naufging. Alles dies- konnte und durfte die Strafkammer auf\nGrund eigener Sachkunde entscheiden. Der mit dem Hilfsbeweisamtrag begehrten Anhörung eines Sachverständigen\nbedurfte es daher nicht (8 244 Abs.4 Satz 1 StPO).\n\nDamit erledigt sich auch der sachlichrechtliche Ein.-\nwand, daß die Feststellungen über den Ort der Brandlegung\ndamit unvereinbar seien, daß zur Tatzeit Westwind herrschte\nund die Scheune, die der Angeklagte nach den Feststellungen\nerst nach der Zeit zwischen 1,30 Uhr und 1,40 Uhr in Brand\ngesetzt hat, bereits in hellen Flammen stand, als die Feuerwehr um 2,30 Uhr an der Brandstelle eintraf.\n\nWas die Revision zur Sachrüge sonst noch vorträgt,\nsind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, in vollem\nUmfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/5-str-443-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/5-str-443-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.506545+00:00"}}