{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-11-23_5_StR_429_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-11-23","aktenzeichen":"5 StR 429/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 429/65 1,2%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFriedrich O0 EP zu: m;\ngeboren anD 1930 ir FEED (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter sSiemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin WW :2.: mw .\n\nals. Verteidigerin,\n\nJustizangestellt: >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten OgWwirä das\n\n' Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.0ktober 1964\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer. des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten Ob hat Erfolg. Folgen\nVerfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen\nrteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft:\n\nDie Strafkammer sicht den Beschwerdeführer als überführt an, in der Nacht vom 22.November zum 23.November 196‘\naus einer Sammelgarage in Hamburg aus einem dort abgestell:\nPersonenkraftwagen mittels Einbruchs ein Autoradio entwendı«\nund gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten MP in derselben Nacht einen Einbruch in den Kiosk auf dem Bıhnsteig\ndes U-Bahnhofes Fuhlsbüttel ausgeführt zu haben, Der Besch\nführer hatte demgegenüber behauptet, er sei zur Tatzeit mi!\ndem Zeugen Rei zb nachmittags auf dem Dom und dann\nin der \"Glockenklause!\" gewesen, Reichstein hat bekundet,\ndaß er einmal mit OWW an den angegebenen Stellen zusamner\ngewesen sei. Er hat auch aus gewissen Umständen geschlosser\ndaß er am 22.November 1963 mit WW zusammengetroffen sei.\nLetzteres hält die Strafkammer auf Grund weiterer von dem\nZeugen bekundeter Tatsachen für irrtümlich. Sie ist der Aui\nfassung, daß der Zeüge nicht gelogen (die Unwahrheit gesagt) habe, weil er nur aus gewissen Umständen falsche\nSchlüsse gezogen habe.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat den Hilfsamtrag\ngestellt, für den Fall, daß das Gericht dem Zeugen Ludwig\nRB nicht glaube, sollten der Bruder Dieter Roll\nSowie Marion KilB:!1s Zeusen vernommen werden. Diesen\nHilfsbeweisamtrag hat das Landgericht. in den Urteilsgründen\nabgelehnt und ausgeführt:\n\nDie Strafkammer sei nicht nur davon überzeugt, daß\n\n- wie von hund dem Zeugen Rei angeseben - sich\n\ndiese auf dem Dom und in der \"Glockenklause\" getroffen hätt\n\n-4-\n\nsondern sie unterstellt als wahr, daß auch Dieter Rein\nund Marion a Zusammentreffen beteiligt waren.\nNur soweit erstrecke sich - so heißt es in den Urteils-\n\ngründen - die Aussage des Zeugen Rep. Da? das\nZusammensein am 22.November 1963 stattgefunden habe, habe\n\nder Zeuge nicht behauptet, das sei lediglich eine (unrichtige)\nFolgerung.\n\nMit Recht rügen sowohl der Angeklagte als auch der\nVerteidiger in ihren Revisionsbegründungen, daß die Ablehnung nicht dem Gesetz entspricht. Die Wahrunterstellung\ndeckt sich nicht mit den unter Beweis gestellten Tatsachen.\nAllerdings ist aus dem schriftlichen Hilfsbeweisamtrag nicht\nersichtlich, inwiefern Dieter Rep und Marion Kun\netwas über das Zusammensein des Beschwerdeführers mit dem\nZeugen Re zewust haben könnten. Daß alle vier sich\n| getroffen haben, wird erst in der Revisionsbegründung des\n| Verteidigers deutlich gesagt. Da die Strafkammer aber gerade\n|\n\ndiese Tatsache als wahr unterstellt hat, muß dies der erkennbare Sinn des Hilfsbeweisamtrages gewesen sein.\n\nDieser erschöpfte sich nicht in der Tatsache, daß sich\nalle vier an einem Tage getroffen hätten, sondern es sollte\nbewiesen werden, daß das am 22.November 1963 geschehen sei.\n| Darum ging es auch allein bei der Vernehmung des Zeugen\nRem Die Frage, ob der Zeuge nur auf Grund von Schlußfolgerungen zu dem Ergebnis kam, das Zusammensein habe am\n22.November 1963 stattgefunden ,und ob er bewußt die Unwahrheit sagte, ist hier nicht von Belang. Für den Fall, daß das\nGericht die Bekundung des Zeugen nicht für geeignet hielt,\nzur Entlastung des Beschwerdeführers festzustellen, die\nBegegnung habe zur Tatzeit (der Fälle 1 und 7) auf dem Dom\nund dann in der \"Glockenklause\" stattgefunden, sollten noch\ndie beiden jetzt benannten Zeugen vernommen werden, damit\nsie bestätigen konnten, daß der Beschwerdeführer die Taten\n\n-5-\n\nnicht zu der angegebenen Zeit begangen haben konnte.\n\nAuf dem Fehler kann das Urteil ohne weiteres in den\nFällen 1 und 7 der Urteilsgründe beruhen. Das läßt sich mit\nSicherheit aber auch für die übrigen Fällc nicht ausschließen\n. Denn die Strafkammer wertet ganz allgemein gegen den Angeklagten CB er habe \" zahlreiche Entlastungsbeweise angetreten, die nachteilig für ihn endeten\",\n\nSarstedt Schmidt \"'Siemer\n” Schmitt. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/5-str-429-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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