{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-11-19_5_StR_372_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-11-19","aktenzeichen":"5 StR 372/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2185 025\n\n5 StR 372/63\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Spielklubbesitzer Oskar G wm aus zug.\ngeboren am EEE 1909 in IWW (Polen),\n- Sachbezeichnung: PEBW u.a. -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesg-.richtshofs in der\nSitzung vom 19.November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende kichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (en\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Ge gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 23.April 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschweräcführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von kechts wegen -\n\nIs\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nl. Den Beweisamtrag, Max FEED als Zeugen zu\nvernehmen, durfte das Landgericht ohne Rechtsirrtum mit\nder Begründung; ablehnen, die Beweisbehauptung betreffe\nnicht den Gegenstand des Verfahrzns.und sei daher für die\nEntscheidung ohne Dedeutun”. Si\" zing laut Sitzungsniederschrift (Bd.III B1.72,73) dahin, der Angeklagte Hin»\nhabe entgegen seiner Behauptung am 19.März 1962 im Spielklub des Angeklagten CB : spielt und für Spielschulden\nvon insgesamt 178,50 D4 ein KßsScheckheft über 200 DM\nals Sicherheit übergeben. Diesen Inhalt des Beweisamtrages\ngibt die Kevision unrichtig wiuder, indem sie behauptet,\nN) sei als Zeuge dafür benannt gewesen, daß der\nAngeklagte Hp \"nur\" cinmal, nämlich in der Nacht\nvom 19. zum 20.März 1962,ein Scheckheft der Firna Kg»\nim Spielklub hinterlegt habe. Da dieses Wort \"nur\" nicht\nin dem Beweisamtrage enthalten war, auch nicht ungeschrieben\nzwischen den Zeilen stand, entfallen die Folgerungen, welche\ndie Revision daran knüpft. Sollte die Beweisbehauptung\nJedoch so gemeint gewesen und von der Strafkammer mißverstanden worden sein, so hätten der Angeklagte.und sein\nVerteidiger nach der Verkündung des ablehnenden Beschlusses\neinen neuen Beweisamtrag stellen können. Diese Möglichkeit\nzu geben, ist gerade der Sinn der hechtsprechung, nach der\nder Ablehnungsgrund der [Inerkevlichkeit regelmäßig im\nBeschluß erläutert werden muß.\n\nDie Behauptung der Eivisior, Rosenthal habe auch am\n20.März 1962 von 16 bis 24 Jhr im Spiclklub als Croupier\nDienst getan, war in dem Antrage des Verteidigers ebenfalls\n\n- 3.\n\nnicht zum Ausdruck gekommen.\n\nDie Strafkammer hat daher weder gegen § 244 Abs.3 StPO\nnoch gegen ihre Aufklärungsspflicht nach § 244 Abs.2 StPO\nverstoßen.\n\n2, Es brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen,\nvon Amts wegen die Schwiegermutter des Angeklagten Co\nals Zeugin zu vernehmen,\n\n3. Die Behauptung der Levision, der Angeklagte Gw>\nhabe in der Hauptverhandlung erklärt, am 7.März 1962 nicht\nin Berlin, sondern in München gewesen zu sein, hat in den\nUrteilsgründen keine Stütze. Schon darum 1äßt sich zu diesen\nPunkte keine Vernachlässigung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht feststellen.\n\n4. Der § 267 StPu ist nicht verletzt.\n\nDie Urteilsgründe geben die fir erwiesen erachteten\nTatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nHehlerei gefunden werden, Was die kevision dazu unter Nr.5\nihrer Begründung vorträgt, ist nur ein unzulässiger Angriff\ngegen die Feststellungen.\n\nDie Strafzumessungsgründe für den Angeklagten Gi»\nbeschränken sich nicht, wie die Revision meint, auf den\nvorletzten Absatz von UA S.30. Sie werden vielmehr vorher\nauf derselben Seite im zweiten Absatz für alle drei Hehler\ngemeinsam mitgeteilt. Der Vorschrift des § 267 Abs.3\nSatz 1 StPO ist damit genügt.\n\nDi.\n\n-4h-\n\nIle\n\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die\nFeststellungen tragen die Verurteilung. Die Ausführungen\nder Revision unter Nr.4 ihrer Begründung greifen nur in\nunzulässiger Weise die beweiswürdigung des Tatrichterse an,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/5-str-372-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/5-str-372-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.241777+00:00"}}