{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-11-16_5_StR_466_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-11-16","aktenzeichen":"5 StR 466/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 466/65 2114 087\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Gerhard ? up :u: \"CREEEm:\ndort geboren am EEE ' 933,\n\nwegen Notzucht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n16.November 1965 beschlossen:\n\n. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 9,.April 1965\nwird nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n' Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist im Wiederaufnahmeverfahren unter\nAufhebung des ihn verurteilenden Urteils vom 22.Januar 1963\nvon der Anklage der Notzucht auf Kosten der Staatskasse\nfreigesprochen worden. Am Schluß der Begründung heißt es,\ndaß der Angeklagte trotz erheblichen Tatverdachts mangels\nBeweises freizusprechen war.\n\nMit der Revision erstrebt der Angeklagte:\n\n1, einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld\nstatt eines Freispruchs mangels. Beweises,\n\n2. Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die\nStaatskasse und |\n\n3. eine Entscheidung dem Grunde nach über einen\nAnspruch des Angeklagten auf Entschädigung für die vom\n21.0ktober 19653 bis 29.Juni 1964 auf Grund des\n\n' Urteils für die damals im Urteil zu ‘treffende Entscheidung\n\n- 3 -\n\naufgehobenen Urteils verbüßte Strafhaft;\n\nhilfsweise Zurückverweisung, damit der Tatrichter\n\ndiese Entscheidungen fällen könne.\n\nZu 1: Der Angeklagte ‚kann ein Rechtsmittel gegen eine\nEntscheidung nur einlegen, wenn und soweit er durch sie\nbeschwert ist (BGH 16,374,376 ff). Diese Beschwer muß\naus dem Entscheidungssatz. selbst hervorgehen; eine mögliche\nBeeinträchtigung des Angeklagten, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist keine Beschwer in diesem\nSinne und berechtigt den Angeklagten nicht zur Einlegung\neines Rechtsmittels (BGH aa0, insbesondere S.377 und die\ndort angeführten Entscheidungen). Insbesondere hat der\nerkennende Senat in BGHSt 7,153 ausgesprochen, daß der\nfreigesprochene Angeklagte nicht deshalb beschwert sei,\nweil nach den Urteilsgründen nur seine Schuld nicht erwiesen worden sei, die- Beweisaufnahme also nicht seine\nUnschuld ergeben habe. An dieser Rechtslage hat auch die\nNeufassung des § 467 StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 nichts geändert. Auch nach den\nfrüheren Rechtszustand hatten die Grüride 'des 'freisprechenden\n\nüber die Auslagenerstattung ein erhebliches Gewicht. An\ndieser Wirkung hat sich im Ergebnis nichts dadurch geändert,\ndaß nunmehr das erkennende Gericht über die Auslagenerstattung\nin einem besonderen Beschluß zu entscheiden hat, der mit der\nsofortigen Beschwerde. anfechtbar ist. Schon früher war das\nBerufungs- oder Revisionsgericht, das sich nur mit der\nAuslagenerstattung zu befassen hatte, an die dem Freispruch\nzugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen\n\ngebunden.\n\nZu 2: Nach der neuen Fassung des § 467 Abs.4 und\nAbs.5 StPO ist über die Auslagenerstattung im Beschlußwege\n\n-4-\n\n-4-\n\nza entscheiden, Die Revision kann also nicht darauf gestützt\nwerden, daß sich das Urteil mit dieser Frage nicht befaßt\nhabe, erst recht kann sie nicht vom Revisionsgericht eine\nEntscheidung dieser Frage dem Grunde nach verlangen.\n\nZu 3: Auch über die Frage, ob dem Angeklagten Entschädigung für erlittene Strafhaft zu gewähren ist, ist\nnach dem Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen durch Beschluß\nzu entscheiden; auch gegen diesen Beschluß ist eine\nRevision nicht zulässig.\n\nSarstedt Koffka Siener\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-16/5-str-466-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-16/5-str-466-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.864161+00:00"}}