{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-11-16_5_StR_312_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-12-07","aktenzeichen":"5 StR 312/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nur wenn festgestellt ist, daß ein Anspruch begründet\nist, kann in einer unordentlichen Buchführung, die es\n\nerschwert, ihn geltend zu machen, ein Nachteil für das\nVermögen des Treugebers gesehen werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja N 1 A 58\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 266\nNur wenn festgestellt ist, daß ein Anspruch begründet\nist, kann in einer unordentlichen Buchführung, die es\n\nerschwert, ihn geltend zu machen, ein Nachteil für das\nVermögen des Treugebers gesehen werden.\n\nBGH, Urt. v. 7. Dezember 1965 - 5 StR 312/65 -\nLG Braunschweig\n\nwegen Betruges und Untreue\n\n5 StR 312/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gemeindedirektor a.D. Richard : EEE\n\nzus Hp,\ngeboren em EB 913 in A rrei: Tun\n\nwegen Betruges und Untreue\n\n- 2.\n\nDer 5 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die\nVerhandlung vom 16.November 1965 in der Sitzung vom\n7.Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Kof’ka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr up\nbei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Em»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 5.März 1965 wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels trägt die\nLandeskasse.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt ist.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nin Braunschweig zurückverwiesen.\n\n— Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsarwaltschaft gegen die Frei-\n\nsprechung des Angeklagten von dem Vorwurfe der Untreue und\ndes Betruges zum Nachteil der Reisebüros und der Zimmervermieter hat keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat\nsie mit folgender Begründung nicht vertreten:\n\n17,\n\nObwohl die Aufklärungsrüge die leitenden Angestellten der Reisebüros nicht namentlich bezeichnet, ist sie als formgerecht erhoben anzusehen,\ndenn die Ermittlung dieser Personen wäre ... ohne\nSchwierigkeiten möglich ... Die Rüge ist aber nicht\nbegründet. Nach UA S.49 ließen sich weder aus den\naufgefundenen Urkunden noch aus den Aussagen der\nvernommenen Zeugen Feststellungen dahingehend treffen,\ndaß der Angeklagte den Reisebüros ausdrücklich\nzugesichert hätte, die in den jeweiligen Preisvorschlägen genannten Preise voll an die Vermieter\nweiterzuleiten. Es: hat also hierüber eine Beweisaufnahme stattgefunden. Wenn diese nicht den Nachweis dafür erbrachte, daß der Angeklagte solche\nZusicherungen gemacht hatte, so drängte es sich\n\ndem Gericht nicht auf, auf eine bloße Möglichkeit\n\nhin die Beweiserhebung noch weiter auszudehnen.\n\nEs wäre vielmehr Sache der Staatsanwaltschaft gewesen,\nweitere Zeugen für ausdrückliche Zusicherungen zu\nbenennen, wenn sie sich davon einen Erfolg versprach.\n\n2.\n\nAbgesehen davon wäre aber die weitere Beweiserhebung auch nicht dazu geeignet gewesen, eine\nVerurteilung des Angeklagten herbeizuführen. Eine\nBestrafung wegen Betruges oder wegen Untreue hätte\nvorausgesetzt, daß ein Vermögensschaden der Reisebüros festzustellen gewesen wäre, falls die ergänzte Beweisaufnahme das von der Staatsanwaltschaft vermutete Ergebnis gehabt hätte. Dies\n\nist jedoch auszuschließen. Es war nämlich den\nReisebüros grundsätzlich gleich, zu welchen\nPreisen dem Angeklagten die Unterbringung der\nGäste gelang, sofern nur die Gäste ordnungsgemäß\nuntergebracht wurden und keine Benachteiligung\ngegenüber privaten Gästen erlitten (UA S.56,57).\nDaß etwa die leitenden Angestellten hätten bezeugen können, die von den Reisebüros nach Hohegeiß\nvermittelten Gäste seien nicht entsprechend den\nvon ihnen gezahlten Preisen untergebracht worden,\nist von der Revision nicht behauptet worden.\n\nAuch die Sachrüge greift nicht durch.\n\na) Betrug oder Untreue gegenüber den Reisebüros\nscheidet schon deswegen aus, weil diesen kein\nVermögensschaden entstanden ist (vgl. oben 1).\nDie von der Strafkammer vorgenommene Auslegung\nder Vereinbarungen zwischen dem Auask agren\nund den Reisebüros ist denkgesetzlich/und:\nverstößt daher nicht gegen das Gesetz. Ob\ndie Reisebüros ihrerseits in den Verträgen\nmit ihren Kunden auf die Allgemeinen Reisebedingungen hingewiesen ha\"en oder nicht, ist\nfür den Inhalt ihrer Abmachungen mit dem Angeklagten ohne Bedeutung.\n\nGleichgültig ist es auch, ob die Unterschiedsbeträge zwischen den Zahlungen der Reisebüros\nan den Angeklagten und dessen Zahlungen an die\nVermieter als Zuschlag eines Gewinnanteils\noder als Vornahme von Abzügen anzusehen sind.\nEntscheidend ist allein, ob die von den Reisebüros nach Hohegeiß geschickten Gäste dort\nwertmäßig den Zahlungen der Reisebüros an den\nAngeklagten entsprechende Leistungen erhalten\nhaben; das Urteil bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß dies nicht der Fall gewesen\n\nsei.\n\nWas-die unwahren Angaben des Angeklagten\n\ngegehüber den Reisebüros über die Höhe der\nAuszahlungspreise anbelangt, so ist das gegen\ndie rechtliche Bewertung dieser Täuschungen\ngerichtete Vorbringen der Revision schon deswegen nicht erheblich, weil jedenfalls kein\nSchaden eingetreten ist und außerdem dem\nAngeklagten nicht widerlegt werden konnte, daß\ner nicht die Absicht hatte, der Gemeinde einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen\n(UA S.55 f).\n\n‘Auch Betrug und Untreue gegenüber den einzelnen\n\nVermietern hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum\nverneint. Die Vermieter hatten sich mit den\n\nihnen vom Angeklagten genannten Auszahlungspreisen einverstanden erklärt und es diesem\nüberlassen, die Preise mit den Reisebüros auszuhandeln (UA 8.57). Eine Pflicht des Angeklagten,\nden Vermietern die Höhe dieser Preise zu offenbaren, bestand angesichts seiner selbständigen\nStellung zwischen Reisebüros und Vermietern\nnicht.\"\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen hat der Senat nichts\n\nhinzuzufügen.\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung\nwegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Gemeinde\nHohegeiß ist im Ergebnis begründet, weil der Schuldumfang\nunrichtig festgestellt ist.\n\n1. Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß die\nGelder, die der Angeklagte als örtlicher Reiseleiter einnahm, jedenfalls dadurch in das Vermögen der Gemeinde\nflossen, daß der Angeklagte sie im Gemeindehaushalt ver-.\nbuchte.\n\n2. Wie die Strafkammer ebenfalls ohne Rechtsirrtum\ndarlegt, hat der Angeklagte in den auf Seite 105 UA im\neinzelnen aufgeführten Fällen den Mißbrauchstatbestand\ndes § 266 StGB dadurch erfüllt, daß er die ihm durch\n88 71, 118 NGO eingeräumte Befugnis, über das. Vermögen\nder Gemeinde zu verfügen, für private Zwecke mißbrauchte\nund dadurch der Gemeinde einen Nachteil zufügte. Hier liegt\nder Nachteil in dem festgestellten haushaltwidrigen Verbrauch der Gelder.\n\n3. Daß in den übrigen Fällen der Angeklagte durch die\nunvollständige oder unrichtige Ausfüllung der Belege die\nihm gegenüber der Gemeinde obliegende Treupflicht verletzt\nhat, legt das Urteil ebenfalls zutreffend dar. Hingegen\nkann der Strafkammer nicht darin gefolgt werden, daß der\nAngeklagte schon durch die bloße unordentliche Buchführung\ndem Vermögen der Gemeinde einen Nachteil im Sinne des\n§ 266 StGB zugefügt hat. In einer lückenhaften oder\n\n- 7 -\n\nfalschen Buchführung oder Abrechnung, die es wahrscheinlich macht, daß die Geltendmachung begründeter Ansprüche\nunterbleibt, können vielmehr Nachteile nur insoweit gesehen\nwerden, als das Bestehen solcher begründeten Ansprüche\nfestgestellt ist. Die bloße Wahrscheinlichkeit in Bezug\n\nauf das Bestehen solcher Ansprüche genügt nicht. Das hat\nder Senat bereits in seiner unveroffentlichten Entscheidung\nvom 16.April 1957 (5 StR 431/56 S.7) ausgesprochen. Daß\n\nein Vermögen durch eine Untreuehandlung geschädigt oder in\neiner der Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet ist,\nläßt sich nur sagen, wenn die in Betracht kommenden Vermögensstücke schon vor der Untreuehandlung vorhanden waren\noder ohne sie vorhanden sein würden. Soweit in der unveröffentlichten Entscheidung des 2.Senats 2 StR 150/53\n\nvom 13.November 1953 sowie in den beiden veröffentlichten\nUrteilen desselben Senats (GA 1956,121 und 154) etwas\nanderes gesagt ist, beruhen die Entscheidungen nicht auf\ndieser Rechtsauffassung und stehen daher der hier gefällten\nEntscheidung nicht entgegen. Die Entscheidung GA 1956,154\nbetraf einen Fall der Führung schwarzer Kassen. Hier ist\nein Schaden darin gesehen worden, daß der Täter dem Staat\ndurch Absonderung eines bestimmten Teiles des Staatsvermögens\ndie freie Verfügung über die als vorhanden festgestellten_\n\nVermögensbestandteile, eben den Inhalt der schwarzen Kasse,\nentzogen hat. In der unvsröffertlichten Entscheidung hat\nder 2.Senat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen eine\nFreisprechung des Angeklagten verworfen, weil der Tatrichter\ndas Vorliegen der inneren Tatseite ohne Rechtsirrtum verneint habe. In GA 1956,121 schließlich hat der 2.Senat die\nVerurteilung wegen Untreue aufgehoben, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichten. In\nkeinem der Fälle beruht also das Urteil auf der Rechtsensicht, die bloße unordentliche Buchführung stelle schon\nals solche einen Schaden dar, „nahhnängig davon, ob ein\nAnspruch, der durch sie vere:+z21t werden könnte, tatsächlich bestand,\n\nDa der Rechtsfehler den Tatumfang betrifft, mußte\ner zur Aufhebung des Schuldspruchs führen. Der Senat\nvermag nicht auszuschließen, daß der Tatrichter in der\nneuen Hauptverhandlung in den Fällen, in denen er den\nSchaden bisher nur in der unordentlichen Buchführung\ngesehen hat, zu der Feststellung gelangt, daß der Angeklagte die Gelder bewußt haushaltwidrig verwandt hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\n\nbeantragt.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-07/5-str-312-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-07/5-str-312-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.822277+00:00"}}