{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-11-02_5_StR_442_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-11-02","aktenzeichen":"5 StR 442/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 5 StR 442/65\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Günter R EEE aus Te.\ndort geboren am EEE 5.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nme\nuni\nBe\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt = aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Re wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n25.Juni 1965, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\n=\n\nGründe\n\nWie die Revision des Angeklagten Rp nit Recht\ngeltend macht, ging der Plan der beiden Angeklagten\nnach den Feststellungen des Urteils dahin, sich gewaltsam in den Besitz des Geldes zu setzen, das Brui»\nbei sich führte (UA S.11,17,19). Als es zur Ausführung\nkam, hatte HiggD : 3 zwischen Bedenken bekommen.\nUm dies nicht merken zu lassen, nahm er Brose\neine Fahrkarte und eine Ausweismappe mit Truppenausweis\nweg. Das Geld ließ er ihm (VA S.13). Damit beging\nHi selbst zwar einen vollendeten Raub. Aber\nder vom Angeklagten Rp sewollte Erfolg, die Wegnahme\ndes Geldes mit Gewalt, trat nicht ein. Der Inhalt des\nUrteils läßt sich nicht dahin dcuten, daß sich der\nAngeklagte BB zußer dem Gelde auch beliebige andere\nSachen des Opfers verschaffen wollte. Ein so unbestimmter\nund umfassender Wille Ro 5 geht auch nicht daraus\nhervor, daß in der Beweiswürdigung von seinem Vorsatz\ndie Rede ist, \"Sachen bzw. Geld\" wegzunehmen (UA S.18).\n\nDer Angeklagte Rp hätte daher nach den bisherigen Feststellungen nicht wegen vollendeten, sondern\nnur wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes verurteilt werden dürfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nSarstest Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-02/5-str-442-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-02/5-str-442-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.798599+00:00"}}