{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-10-21_5_StR_552_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-10-21","aktenzeichen":"5 StR 552/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 552/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Brahin M HEEEEEENEE> ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am iRmmme 1935 in Camp, Dei (Algerien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom i.Februar ‘966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr )\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt se zus Berlin\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte on\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: _\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 21.Oktober 1965\nwird verworfen. nt\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\n\nBeschwerdeführer zur last. i\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem\n21.Oktober -1965 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit ‚sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet. et 0\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.. 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts. Lediglich zu der\nAblehnung einer Strafmilderung nach § 44 StGB und zu der\nStrafzumessung im übrigen macht sie Binzelausführung gen.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat den\nSchuldspruch geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler\nergeben. Die Einwendungen, die der Verteidiger in der\nVerhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, sind.offensichtlich unbegründet... |\n\n2. Die gegen die Ablehnung einer Strafmilderung\ngemäß § 44 StGB erhobenen Bedenken sind nicht begründet.\nEs wäre zwar fehlerhaft, bei einem unbe endigten\nVersuch die Vergünstigung des § 44. StGB mit der Begründung\nabzulehnen, es sei nicht das Verdienst des Angeklagten,\ndaß der Totschlag nicht zur Vollendung gekommen sei. Bei\neinem beendi gt en Versuch, um den es sich hier\nhandelte, liegt es dagegen anders. Das Schwurgericht hätte\ndabei zwar nicht. gegen den Angeklagten verwerten dürfen,\ndaß er den Eintritt des Erfolges nicht durch eigenes Tun\nabgewendet habe; denn in diesem Falle hätte es ihn gar\nnicht wegen Versuchs bestrafen können (§ 46 Abs.2 StGB;\nvgl. auch OLG Hamm NJW 1958, 1694). Beim beendeten Versuch\nwär es’ jedoch ‚zulässig, den Grad‘ ‚der Gefährdung. des\nangegriffenen Rechtsguts in Betracht zu ziehen. ‘Dieser\nkann sich darin zeigen, daß fremde Hilfe nötig war, um\nden Erfolg des Handelns, hier den Tod des Verletzten\nabzuwenden.\n\n-4-\n\nEbensowenig läßt sich beanstanden, daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung unter den strafschärfenden Gesichtspunkten den Umstand angeführt hat, daß der\nAngeklagte alles getan hat, was geeignet war, das Leben\nseines Opfers äußerst zu gefährden, und daß dessen Überleben nicht sein Verdienst ist. Damit hat es nicht ein\nMerkmal des Tatbestands des versuchten Totschlags nochmals bei der Bemessung der Strafe verwendet, sondern\nlediglich die Art, wie der Angeklagte den Tatbestand verwirklicht hat. Das war zulässig (so schon BGH 4 StR\n680/52 vom 18.Dezember 1952). Im übrigen war der Tatrichter\nnicht gehindert, den in Frage stehenden Gesichtspunkt, den\ner bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens verwertet\nhatte, nochmals bei der Bemessung der Strafe innerhalb des\ngewählten Strafrahmens mitzuberücksichtigen, weil die\nschuldangemessene Strafe nur auf Grund einer Ganzheitsbetrachtung des Tatgeschehens und der dieses auslösenden\nPersönlichkeit des Täters festgesetzt werden kann (vgl.\nBGHSt 16,351,353 £).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-21/5-str-552-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-21/5-str-552-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.368579+00:00"}}