{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-10-12_5_StR_397_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-10-12","aktenzeichen":"5 StR 397/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"5 StR 397/65 2098 025\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Johannes : GE aus Bew.\ndort geboren Eh.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nv\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n‘ Bündesrichterin Dr.Koffka\n-Bunde'srichter Schmidt\n- Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\n. Landgerichtsrat >\n: als Vertreter der Bundesanwältschaft,\n\nRechtsanwalt Dr .@ au m\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 30.Juni 1965 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 30.Juni 1965\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie meisten Einzelangriffe der Revision sind unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Lediglich in\nfolgenden Punkten bedurften sie näherer Erörterung:\n\nNach den Urteilsgründen war das Landgericht davon\nüberzeugt, daß die gleichgeschlechtliche Veranlagung des\nAngeklagten nicht auf Erbanlage, sondern auf einem (wenn\nauch in jungen Jahren erworbenen) Hang beruht (vgl. z.B.\nUVA S.3). Schon deshalb brauchte sich das Urteil nicht\nmit der Frage erbbedingter Abartigkeit auseinanderzusetzen.\n\nDie Ausführungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit sind auch im übrigen rechtlich unbedenklich.\nDas Landgericht stellt fest, daß der Beschwerdeführer\n\"haltschwach, labil und weich\" ist, daß seine gleichgeschlechtlichen Neigungen auf \"Charakterschwäche\" zurückzuführen sind. Dies und die näheren Ausführungen hierzu\nsowie zur Frage der Anwendung des § 20a StGB sprechen\ndeutlich für charakterliche Mängel, nicht aber für eine\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit. Der Angeklagte\nwollte schon früher seinen abartigen Geschlechtstrieb nicht\nzügeln und hat so den \"gefährlichen Hang\" erworben, gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlungen auch mit Kindern und\nMinderjährigen zu begehen (vgl. z.B. UA S.25/26).\n\n- 4A -\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-12/5-str-397-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-12/5-str-397-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.983582+00:00"}}