{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-10-05_5_StR_391_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-10-05","aktenzeichen":"5 StR 391/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _3tR_ 391/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Heinz NED , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1915 in Summe\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\n2098 945\n\n-2_\n\n. Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\n. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting .\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ee .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, _\n\nRechtsanwalt p:.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 7.April 1965\nwird: verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten. des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 7.April 1965 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nl. Die Revision behauptet zunächst, die als Zeugin\nvernommene Schwester der Verletzten, Frau Ki, habe\nsich vor ihrer Vernehmung im Zuhörerraum befunden.\n\nSelbst wenn das zutreffen sollte, vermöchte es der\nRevision nicht zum Ziele zu verhelfen. § 243 Abs.4 StPO ar\nist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die\nRevision nicht begründen kann.\n\n2. Eine Verletzung der §§ 244, 245 StPO ist nicht\nersichtlich.\n\na) Die Voraussetzungen des § 245 StPO liegen nicht\nvor. Die Mutter der Geschädigten, Berta WB; war zwar\ngeladen, aber nicht erschienen. Sie war - wie durch das\nin der Hauptverhandlung verlesene Attest des Arztes\nDr Hg festgestellt worden ist - krank (Bd.II\nB1.95 d.A.).\n\nb) Auch die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs.2 StPO\ngebot der Strafkammer nicht, die nicht erschienene Zeugin\nin der Hauptverhandlung zu hören oder durch einen beauftragtei\n\nRichter vernehmen zu lassen. Es wäre Sache der. Verteidigung\ngewesen, dahingehende Anträge zu stellen, wenn sie sich\nwirklich von der Aussage der Frau Berta WW <twas Entlastendes für den Angeklagten versprach.\n\nc) Auch eine Nachfrage im Kaufhaus \"Bi\" drängte sich\ndem Landgericht nicht auf, nachdem die Geschädigte Martha\nVD 'ai1e anderen Möglichkeiten\" für den Verlust des\nGeldes \"ausgeschaltet\" (UA S.26) hatte_und \"angesichts der\nArt der Verwahrung des Geldes in dem grünen Beutel\" \"nach\nder Überzeugung der Kammer ein Diebstahl durch einen\n\n- 4A -\n\n-4-\n\nUnbekannten oder ein Veriieren des Geldes\" ausschied\n(UA S.30).\n\n3. In der vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle gegebenen Revisionsbegründung wird noch gerügt, das\nLandgericht habe sich in den Urteilsgründen nicht mit der\neidlichen Bekundung des Zeugen Sch pefaßt. Das ist\nkein Rechtsfehler. Die Urteilsgründe brauchen nicht auf\nalle Zeugenaussagen einzugehen.\n\n-\n\n4. Auf angebliche Widersprüche zwischen früheren Aussagen eines Zeugen im Ermittlungsverfahren und denen in\nder Hauptverhandlung kann die Revision nicht gestützt werden.\nDas Revisionsgericht kann nicht feststellen, ob nicht dem\nZeugen seine abweichende frühere Darstellung vorgehalten\nworden ist und er sich darauf erklärt hat. Hieran hat sich\nauch nach der Neufassung des § 273 Abs.2 StPO nichts geändert.\n\nIm übrigen laufen die Ausführungen der Revisionsbe-\n\ngründung des Angeklagten selbst im wesentlichen auf einen\n\nim Revisionsverfahren unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer hinaus, die bei\n\nder Beweiswürdigung in den Urteilsgründen selbst davon ausgegangen ist, die Zeugin Winkler. habe - allerdings lediglich\n‚in unwesentlichen Punkten - \"im Vorverfahren mal etwas .\nanderes als früher (gemeint ist jetzt) gesagt\" (UA S.25).\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen des Landgerichts tragen\ndie Verurteilungen.\n\nl. Den Schuldspruch wegen Diebstahls greift auch die\nRevision nicht besonders an. Insoweit ist die Sachrüge auch\noffensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die von der Revision gegen die Verurteilung aus\n§ 267 StGB vorgebrachten Bedenken sind unbegründet.\n\n-5-\n\na) Richtig ist allerdings, daß die Fälschung einer\nUrkunde zu dem Zweck, einen Angehörigen - das war die\nGeschädigte als damalige Verlobte des Angeklagten - zu\nberuhigen, nicht \"zur Täuschung im Rechtsverkehr\" vorgenommen worden ist und daß der innere Tatbestand des\n§ 267 StGB die Absicht voraussetzt, den Getäuschten zu\neinem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen (so\n4 StR 711/53 vom 4.März 1954 im Anschluß an RGSt 47,199;\n56,114,115; 64,95,96 und 1 StR 115/53 vom 10.April 1953).\n\nIm vorliegenden Falle wollte der Angeklagte - das\nist ausdrücklich festgestellt worden - verhindern, daß\nMartha Winkler das Verlöbnis mit ihm auflöste, wenn sie\nerfahren sollte, daß er die ihm übergebenen 200,-- DM nicht\nals Anzahlung für das anzuschaffende Ehebett verwendet\nhatte. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision lag hierin\nein vom Angeklagten beabsichtigtes rechtlich erhebliches\nVerhalten. Der Vortrag der Levision, ein Verlöbnis sei\n\"allenfalls eine private Angelegenheit zwischen beiden Beteiligten\", liegt neben der Sache. Entscheidend ist, daß\ndas Verlöbnis ein Vertrag ist (BGB - RGRK Anm.1 vor\n§ 1297 BGB). Die Unklagbarkeit und die darin begründete\nrechtliche Unvollkommenheit des Eheversprechens ändert nichts\nan dem Bestehen der gesetzlich in anderer Weise (§§ 1298 ff BÜ\nanerkannten Pflicht zur Erfüllung des Eheversprechens durch\nEingehung der Ehe (BGB-RGRK Anm. zu § 1297 BGB). Die Auflösung des Verlöbnisses durch Martha Winkler hätte daher\nBedeutung für den Rechtsverkehr gehabt. Das war - diese\nTatsache kann ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden - dem Angeklagten auch bewußt. -\nEr brauchte sich hierzu nicht der in §§ 1298, 1299 BGB festgelegten Folgen im einzelnen bewußt zu sein. .Es genügte,\ndaß es ihm bekannt war, seine Braut könne aus wichtigem Grund\ndas Verlöbnis, das an sich eine gegenseitige Bindung zur\nEheschließung begründet hatte, lösen. Gerade das wollte er\n\nverhüten.\n\n-6\n\nb) Die Revision verweist weiterhin darauf, daß der\nAngeklagte lediglich die von ihm hergestellte Urkunde auf\nden Tisch gelegt und es dem Zufall oder dem Willen seiner\nBraut überlassen habe, ob sie die Urkunde \"überhaupt fand\".\nAuch sei sie, als sie die Urkunde gefunden habe, durch\ndiese nicht getäuscht worden. Darauf kommt es jedoch\nnicht an.\n\nDie Fälschung war beendet, als der Angeklagte die\nUrkunde hergestellt hatte; daß er davon Gebrauch gemacht\nund auch einen Irrtum erregt hat, war nach § 267 StGB\nnicht erforderlich. Allerdings mußte der Angeklagte den\nWillen haben, daß jemand von der Urkunde Kenntnis nahm,\ndadurch irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen\nVerhalten veranlaßt wurde. Dafür genügte es aber, daß die\nfalsche Urkunde nach dem Willen des Täters nur für einen\nbestimmten Fall oder nur unter Voraussetzungen gebraucht\nwerden sollte, deren Eintritt vorerst noch ungewiß war\n(BGHSt 5,149,152 mit weiteren Nachweisen).\n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe der Strafkammer sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n. anwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-05/5-str-391-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1297","ref_norm":"1297","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1299","ref_norm":"1299","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1298","ref_norm":"1298","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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