{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-28_5_StR_375_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-28","aktenzeichen":"5 StR 375/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 375/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportarbeiter Otto FT Em aus zei,\ngeboren am ED 1901 in LU,\n\nwegen Schwerer Unzucht\n\n098 038°\n\n- 2.\n\nDer 5.strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt.\nBundesrichter Siemer\n. Bundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 12.Mai 1965 wird.\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer vrägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGrün d e\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den\nAntrag gestellt, die 20 Jahre alte Tochter des Angeklagten\nsolle durch einen medizinischen Sachverständigen auf ihre\nGlaubwürdigkeit untersucht werden. Die Revision beanstandet\ndaß entgegen der Vorschrift des § 244 Abs.6 StPO über\ndiesen Beweisamtrag nicht durch Beschluß entschieden\nworden ist.\n\n’\n\nIhr ist zuzugeben, daß die Strafkammer ausweislich\nder Sitzungsniederschrift keinen ausdrücklichen Beschluß\nzu dem wiedergegebenen Beweisamtrag verkündet hat.\n\nDieser Vortrag vermag jedoch der Revision nicht zum\nZiele zu verhelfen. Die Tochter des Angeklagten hat es\nnämlich - wie die Sitzungsniederschrift ebenfalls ergibt -\nabgelehnt, \"sich hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit von\neinem Sachverständigen untersuchen zu lassen\". Damit stand\nfest, daß der: Antrag auf eine unzulässige Beweiserhebung\ngerichtet war. Denn durch § 8l1c StPO wird anderen Personen\nals Beschuldigten eine Pflicht, Untersuchungen zu dulden,\nnur zu bestimmten Zwecken auferlegt. Eine Untersuchung\nauf die Glaubwürdigkeit fällt nicht unter diese Vorschrift\n(vgl. hierzu BGHSt 14,21,23). Sie könnte nur mit Einwilligung\nder Betroffenen vorgenommen werden.\n\nDie Tochter des Angeklagten hat ihre Einwilligung,\nwie es in der Sitzungsniederschrift heißt, \"nach Erörterung\"\nverweigert. Damit war sowohl für den Angeklagten als auch\nseinen Verteidiger klargestellt, aus welchem Grunde dem\nBeweisamtrag nicht stattgegeben werden konnte. Sie konnten\ndem weiteren Verhalten der Strafkammer, die nach Beratung\nnur über die weiteren, gleichzeitig gestellten Beweisamträge\n\n-4-\n\ndes Verteidigers entschied, auch entnehmen, daß das\nGericht den die Glaubwürdigkeit der Tochter des Angeklagten betreffenden Antrag nach der Erörterung und\nanschließenden Weigerung der Tochter für erledigt hielt.\n\nSelbst wenn man bei dieser Lage einen Beschluß nach\n§ 244 Abs.6 StPO für erforderlich halten sollte, könnte\nsomit das Urteil auf dem Verstoß nicht beruhen. Der Angeklagte und sein. Verteidiger, denen auch ohne ausdrücklichen Bescheid der ihrem Verlangen auf Untersuchung\nentgegenstehende Hinderungsgrund bekannt war, konnten die\nweitere Verteidigung dementsprechend einrichten.\n\nII. Die Sachrüge\n\nAuf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat der\nSenat das Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft.\nHierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nDie von der Bundesanwaltschaft im Hinblick auf die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorgebrachten Bedenken\nteilt der Senat nicht. Im angefochtenen Urteil heißt es\nallerdings über die Verantwortlichkeit des Angeklagten\nnur: \"Der Angeklagte ist für seine Tat voll verantwortlich,\nda die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben\nhat, daß er nicht fähig ist, das Unerlaubte seiner Tat\neinzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.\" Diese\nallerdings nur knappen Darlegungen reichen im vorliegenden\nFalle jedoch aus, weil offenbar in der Verhandlung von\nkeiner Seite Bedenken hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten erhoben worden sind. Der wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses vorbestrafte Angeklagte war allerdings schon 63 Jahre alt und ein \"alter, schwerkranker Mann\"\n(UA 8.12). Das bezieht sich jedoch offensichtlich auf seinen\nkörperlichen Zustand. Über diesen ist ausdrücklich der\nObermedizinalrat Dr.Niedenthal als Sachverständiger vernommen\n\n-5 -\n\nworden. Wenn nun Bedenken hinsichtlich der geistigen\nVerfassung des Angeklagten (Abbauerscheinungen wegen\nAlters) in Betracht kamen,. so hätte der Verteidiger,\n\nwenn er Bedenken in dieser Beziehung hatte, hierzu Fragen\nan den »achverständigen, einen bekannten Gerichtsmediziner,\nstellen können, die dann vielleicht zu einen Beweisamtrag\ngeführt hätten.\n\nWas der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung\nvor dem Senat vorgetragen hat, bewegt sich ausschließlich\nim Tatsächlichen. Hierauf kann der Senat nicht eingehen\n(§ 337 StPO).\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer j Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/5-str-375-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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