{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-28_5_StR_373_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-28","aktenzeichen":"5 StR 373/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_375/65\n\n_ BUNDESGERICHTSHOF 209g 037\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nien Lehrling Frank > EB zus DEE,\nort geboren an EEE 345,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 28.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt -\nBundesrichter .Siemer,\nBundesrichter Schmitt j\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .EEEED\n\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED eu: EEE\n‚als Verteidiger, oo.\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftontelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21.Mai 1965 .\nwird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten\naufzuerlegen.\n\nDie nach dem 21.Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft\nwird auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nZum Schuldspruch macht die Revision keine Ausführungen. Er ist frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten\nbeschweren könnten.\n\nAuch die Angriffe gegen die Strafzumessung sind\nunbegründet. Vergeblich hebt die Revision hervor, daß der\nAngeklagte seinen Vater deshalb erschlagen hat, weil\ndieser die Mutter schlug. Diese Mißhandlung gehörte zu den\nVoraussetzungen des § 213 StGB. Ohne sie wäre das zulässige\nHöchstmaß der Jugenästrafe nicht fünf, sondern zehn Jahre\ngewesen. Die Jugendkammer hat als entscheidenden Straferschwerungsgrund angesehen, daß das Opfer der Tat gerade\nder Vater des Angeklagten war, und daß der Angeklagte\ngerade das nicht bereut, sondern sich ausdrücklich nur zu\neiner Folgenreue bekannt hat. Daß aus diesen Gründen auf\ndie höchstzulässige Jugendstrafe von fünf Jahren erkannt\nworden ist, bedeutet keinen Rechtsfehler. Die Jugendkammer\nhat auch nicht verkannt, daß der Angeklagte zur Tatzeit\nerst 16 Jahre alt war. Seine starke Erregung ist schon beim\nSchuldspruch entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht\ngefallen. Ohne sie wäre kein Zweifel daran möglich. gewesen,\ndaß der Angeklagte sich der heimtückischen Art seiner\nTatausführung bewußt war, Er wäre dann wegen Mordes und\nnicht wegen Totschlages verurteilt worden.\n\nVon einer Kostenentscheidung ist gemäß § 74 JGG\nabgesehen worden. Die während des Revisionsverfahrens\nerlittene Untersuchungshaft hat der Senat - entgegen\nseiner sonstigen Übung -— dem Angeklagten in vollem Umfang\n\n-4-\n\nauf die Strafe angerechnet, weil die Jugendkammer die\nstrafe nicht aus Erziehungsgründen, sondern nur wegen\nder Schwere der Schuld so hoch bemessen hat, und weil\nsie ausdrücklich feststellt, daß er sich während der\n\nbisherigen Haft gut gehalten hat.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/5-str-373-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/5-str-373-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.899734+00:00"}}