{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-28_5_StR_326_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-28","aktenzeichen":"5 StR 326/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2098 036\n\n5 StR 326/65\n\nBUNDESGERICHTSHOÖF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kaufmann Horst _B aus Ten\nKreis\ngeboren am 1935 in ee a 9\n\n2. den Kaufmann Fritz H EEE\n\naus\n\nen NE in HE,\n\n3. den Kaufmann Wolfgang W aus How,\ngeboren am 1936 in B ’\n\nwegen Betruges\n\n-2_-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dogg» SEEEEEEEED\nund VW cezen das Urteil des Landgerichts\n\nin Hannover vom 16.0ktober 1964 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n-- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Die Verfahrensangriffe der drei Revisionen dringen\nnicht durch. Die Beschwerdeführer verkennen, daß sich der\nTatrichter über Art und Inhalt von Urkunden auch ohne Erhebung eines Urkundenbeweises durch Erklärungen von Angeklagten (- unter Umständen auf entsprechende Vorhalte -)\noder durch Bekundungen von Zeugen Gewißheit verschaffen\nkann. Weder über Vorhalte und Fragen des Gerichts noch\nüber die Antworten darauf braucht aber die Sitzungsniederschrift etwas zu enthalten. Ein Verstoß gegen § 249 StPO\nwäre deshalb - grundsätzlich - auch dann noch nicht bewiesen, wenn die Sitzungsniederschrift über das Verlesen\nvon Urkunden schwiege oder insoweit unklar wäre; jedenfalls\nfehlt ein solcher Beweis im vorliegenden Falle. Von dem\ngenauen Wortlaut der Urkunden waren nämlich für die Straf-\n\nkammer nur die auf Täuschung berechneten (kurzen) Überschriften von Interesse; im übrigen hat dem Tatrichter\n\neine allgemeine Inhaltsangabe genügt. Beides aber konnte\n\ner auch durch Anhörung der Angeklagten und Zeugen ermitteln.\n\nDamit erledigt sich zugleich die in diesem Zusammenhan:\nerhobene Aufklärungsrüge.\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind abwegig\nund bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.\n\n-4-\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren die Revisionen\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/5-str-326-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/5-str-326-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.880147+00:00"}}