{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-28_5_StR_314_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-28","aktenzeichen":"5 StR 314/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"®\n\n5 StR 314/65 | 209\nBUNDESGERICHTSHOF 8 039\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Werkmeister Georg von 0 m»\naus OD,\n\ngeboren an EEE :9'5 in 1\nKreis ONE,\n\n2. den Kaufmann willi w >\naus OD.\ngeboren am EEE : 5: 5 in Bm\n\nwegen Meineides u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die\nro,rhandlung vom 28.September 1965 in der Sitzung vom\n‚5Oktober 1965, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter . Siemer\nBundesrichter Schmitt\n. als beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ED\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB aus\n\nin der Sitzung vom 28.September 1965\nals Verteidiger für beide Angeklagte,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nPXr Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten vg\n\n.und von 0 wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 11.Dezember 1964,\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an das Land-\n..gericht in Stade zurückverwiesen, das auch\n\nüber die Kosten der Revisionen zu entscheiden\n\nhat.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil ist am 11.Dezember 1964\nverkündet und am 28.April 1965 mit den Gründen zu den\nAkten gebracht worden. Dies vermag zwar für sich allein\n\ndie Revisionen nicht zu begründen, weil die ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1951,970;\n\nJZ 1953,284; VRS 7,54) den § 275 StPO nur als eine\nOrdnungsvorschrift ansieht. Die genannten Entscheidungen\nheben hervor, daß Fristüberschreitungen Anlaß geben\nkönnten, auf die Sachrüge hin besonders strenge Anforderungen an Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Urteilsgründe zu stellen. Das mag dahinstehen, weil hier die\nBeschaffenheit der Urteilsgründe schon für sich starken\nAnlaß zu Zweifeln daran gibt, ob sie das Ergebnis der\nVerhandlung und Beratung beurkunden:\n\nDer Akteninhalt wird teilweise wörtlich angeführt,\nim.übrigen mit völlig entbehrlichen Einzelheiten breit\ndargestellt und bei der Beweiswürdigung weit eingehender\nherangezogen als das, was Angeklagte und Zeugen in der\nHauptverhandlung gesagt haben. So enthält das Urteil\ntrotz seiner Weitschweifigkeit kein Wort darüber, was\ndie Zeugin Weber, die in der Hauptverhandlung vernommen\nworden ist, hier bekundet hat; ihre Aussagen in den Ermittlungen zum Ursprungsverfahren werden dagegen mit\ngroßer Ausführlichkeit erörtert.\n\nNachdem in dieser nicht besonders schwierigen\nSache das Urteil mit so auffallenden Gründen erst nach\nso langer Zeit niedergeschrieben worden ist, vermag\n\nder Senat diese Gründe nicht mehr als eine hinreichend\nzuverlässige Beurkundung des Beratungsergebnisses anzusehen. Er mußte das Urteil deshalb aufheben.\n\nSarstedt Koffka Schmidt -\n\nSiemer Bundesrichter Schmitt ist\nbeurlaubt und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nSarstedt\n\niM","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/5-str-314-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/5-str-314-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.861468+00:00"}}