{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-21_5_StR_355_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-21","aktenzeichen":"5 StR 355/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 355/6\n\nRn\nBUNDESG RICHTSHOFzg0g 035\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWilhelm P EEEEENED ‚\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1925 in raum,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges\n\n[2 Er .\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat gen\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > =: uw\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltc gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 19.November 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\nDie nach dem 19.November 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- = Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird,\nist ohne Erfolg.\n\n1. Die Rüge, § 275 Abs.1 StPO sei verletzt worden,\nist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß das Urteil mit\nGründen entgegen der genannten Vorschrift nicht binnen\neiner Woche nach der am 19.November 1964 geschehenen Verkündigung, sondern erst am 11.Mai 1965 zu den Akten gebracht\nworden ist. Dies vermag aber die Revision nicht zu rechtfertigen, weil der Urteilsspruch auf der verspäteten\nAbsetzung der Gründe nicht beruhen kann und auch die\nBeurkundungswirkung der Gründe durch die verspätete Absetzung\ngrundsätzlich nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGH IM\nStPO 8 275 Nr.1 und 2). Allerdings sind in solchem Fall bei\nder sachlichrechtlichen Prüfung besonders strenge Anforderungen an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gründe\nzu stellen. Das hat der Senat bei der Prüfung der Sachrüge getan.\n\n2. Die Behauptung, § 275 Abs.2 StPO sei verletzt worden,\nkann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge verhelfen. Zu\nUnrecht meint die Revision, eine solche Gesetzesverletzung\ndaraus herleiten zu können, daß von den beiden Richtern, die\nbei der Entscheidung der Strafkammer als beisitzende Richter\nmitgewirkt haben, nur die Lendgerichtsrätin ur, nicht\ndagegen Gerichtsassessor Dr Hin das Urteil unterschrieben hat, obwohl beide in demjenigen Zeitpunkt, in dem das\nUrteil mit Gründen zur Unterschrift vorlag, aus der Strafkammer ausgeschieden waren. Die Landgerichtsrätin Ci\nhat das Urteil unterschrieben. Insoweit ist § 275 Abs.2 StPO\nschon aus diesem Grunde nicht verletzt worden. Gerichtsassessor Dr ‚He war im Gegensatz zu der Landgerichtsrätin\n\n-4-\n\n-4-\n\nCD richt nur aus der Strafkammer ausgeschieden. Er\n\n\"war - laut Vermerk des Vorsitzenden unter dem Urteil -\n\nverhindert, weil er nicht mehr zum Landgericht gehörte,\nDies war ein ausreichender Hinderungsgrund selbst dann,\nwenn Gerichtsassessor Dr He nach wie vor im Dienste\nder Hamburger Justizverwaltung stand,\n\n3. Die Rüge, § 251 Nr.4 StPO sei verletzt worden, weil\nder Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe, \"sich zur\nFrage der Verlesung der Aussagen der von dem beauftragten\nRichter vernommenen Zeugen zu äußern\", entspricht nicht\nden Erfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Es fehlt\nan einer hinreichend bestimmten Bezeichnung der Zeugen, auf\ndie sich die Rüge bezieht.\n\nIm übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Die\nSitzungsniederschrift beweist, daß in allen Fällen, in\ndenen Niederschriften über richterliche Vernehmungen von\nZeugen verlesen worden sind, dies im allseitigen Einverständnis, also auch im Einverständnis des Angeklagten\ngeschehen ist. Daraus folgt, daß der Angeklagte nicht nur\nGelegenheit zur Äußerung hatte; er hat sich geäußert.\n\n4. Die Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244\nAbs.2 StPO) ist gleichfalls ohne Erfolg. Die Strafkamner\nhat den Sachverständigen Dr.Gercke zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Weitere Säachverständige zu vernehmen, war sie verfahrensrechtlich nicht\nverpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergab sich im\nGegensatz zur Meinung der Revision auch nicht daraus, daß\nDr.Gercke es als zweifelhaft bezeichnet hat, ob der\nAngeklagte bei seinem Unfall auf dem Kamburger Hauptbahnhof\neine Gehirnerschütterung erlitt. Ob der Angeklagte bei\njenem Unfall eine @hirnerschütterung erlitten hat oder nicht,\nist für die Beantwortung der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Bedeutung. Dr.Gercke hat laut\n\n-5.-\n\n5 -\n\nUrteilsgründen weiterhin erklärt, selbst wenn eine Gehirnerschütterung vorgelegen haben sollte, so habe diese\njedenfalls keine Folgen hinterlassen. Nur auf diese Folgen\nkommt es hier an.\n\n5, Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Der Senat\nhat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung\nergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel, der der Revision\nzum Erfolge verhelfen könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/5-str-355-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/5-str-355-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.690866+00:00"}}