{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-21_5_StR_351_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-21","aktenzeichen":"5 StR 351/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_351/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2098 034\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n]. den Arbeiter Kurt S ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1935 in rei.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Erich K EEE ‚\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 1938 in Fee Kreis Ci.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen einfachen Diebstahls i.R.\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in EEE :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n3.Juni 1965\n\n1. dahin geändert, daß die Angeklagten >\nund KWies schweren Diebstahls im Rück-\n\nfall schuldig sind,\n\n2. in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zur Entscheidung über die gegen\nbeide Angeklagte zu verhängenden Strafen an\neine andere Strafkammer des Landgerichts in\nHannover zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie\nbemängelt mit Recht, daß die Strafkammer es im Gegensatz\nzur Auffassung des Eröffnungsbeschlusses abgelehnt hat,\ndie beiden Angeklagten nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB zu\nverurteilen.\n\nDas Landgericht geht zwar von der Begriffsbestimmung\ndes umschlossenen Raumes in BGHSt 1,158,164 aus und läßt\nauch zutreffenderweise die bloße Eignung des Raumes, von\nMenschen betreten zu werden, nicht genügen. Seiner Ansicht,\ndie im Urteil näher beschriebene Ausstellungsvitrine sei\nhierzu auch nicht bestimmt, weil sie \"Menschen nicht aufnehmen soll\", kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist\nnämlich nicht erforderlich, daß der Raum zum Aufenthalt\nvon Menschen bestimmt ist. Daß die Ausstellungsvitrine in\nder Hauptsache zur Aufnahme von Sachen dient, steht der\nAnnahme eines umschlossenen Raumes nicht entgegen. Es\nbraucht nicht die alleinige oder wesentliche Bestimmung\ndes Raumes zu sein, von Menschen betreten zu werden. Es\ngenügt, daß er auch hierzu bestimmt ist (BGHSt 1,164).\n\nDie von den Angeklagten aufgebrochene Ausstellungsvitrine stellt daher schon dann einen umschlossenen Raum\nund nicht nur ein Behältnis dar, wenn sie - woran bei der\nGröße des Raumes kein Zweifel sein kann -— zum Dekorieren\nnotwendigerweise von Menschen: betreten werden muß (vgl.\nhierzu auch BGH 1 stR 335/61 vom 26.September 1961 - unveröffentlicht).\n\n- 4 -\n\nDa weitere Feststellungen nicht erforderlich sind,\nhat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs.1 StPO richtiggestellt. Die Sache war im\nübrigen gemäß § 354 Abs.2 n.F. StPO an eine andere Strafkemmer des Landgerichts in Hannover zurückzuverweisen, die\nnunmehr über die gegen beide Angeklagte zu verhängenden\nStrafen zu befinden hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/5-str-351-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/5-str-351-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.666943+00:00"}}