{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-21_5_StR_350_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-21","aktenzeichen":"5 StR 350/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 350/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2098 033\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Joachim B EB zu: zii\ndort geboren an NE :941,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs. hat in der\n\nsitzung vom 21.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt.\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n' Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBündesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,,\nJustizangestellte >\nals Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das. Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 19.Mai 1965\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- _\nmittels zu tragen. j\n\nDie nach dem 19.Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Strafrechts\ngestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren (§ 176\nAbs.1 Nr.3 StGB) 1äßt einen Rechtsfehler .nicht erkennen.\nDie Feststellungen des Schwurgerichts hierzu rechtfertigen\nden Schuldspruch nach der äußeren und der inneren Tatseite.\nDas bezweifelt auch die Revision nicht. Ihre Einzelausführungen richten sich allein gegen die Versagung mildernder\nUmstände. Auch damit kann sie jedoch nicht durchdringen.\nDas Schwurgericht führt die. von der Revision bezeichneten\nUmstände, die für den Angeklagten sprechen, vollständig\nan und wägt sie gegen die zu seinen Ungunsten sprechenden\nUmstände sorgfältig ab. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es hierbei auf Grund des tatrichterlichen\nErmessens zu dem Schluß gekommen ist, die Tat des\nAngeklagten zeige sich in keinem so milden Licht, daß die\nAnwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre.\n\n2. Aber auch die Verurteilung des Angeklagten wegen\nfahrlässiger Tötung unterliegt keinen rechtlichen\nBedenken.\n\na) Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte\nden Tod der noch nicht 13jährigen Ilona MM] verursacht\nhat, und zwar schon durch das erste kräftige Zusammendrücken des Halses des Mädchens, Hierdurch hat er die vom\nHals zum Gehirn führenden Nervenstränge, die für die\nBlutdruckregelung von Bedeutung sind, abgeklemmt. Die\n\n-4-\n\nUnterbrechung der Blutdruckregelung hat schockartig den\nsogenannten Reflextod herbeigeführt.\n\nZugunsten des Angeklagten erkennt das Schwurgericht\n\n| an, daß der Biß, durch den Ilona während des Geschlechtsverkehrs die Zunge des Angeklagten in ihrem Munde festhielt, ein rechtswidriger Angriff war und der Angeklagte\nsich dagegen wehren durfte. Es hat aber weiter ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Würgegriff des Angeklagten um\nden Hals des Kindes nicht die erforderliche Verteidigung\nwar, weil andere, weniger gefährliche Abwehrmaßnahmen\n\"ausgereicht hätten. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen greift die Revision in unzulässiger Weise die\ntatrichterliche Beweiswürdigung en.\n\nb) Die damit festgestellte Überschreitung: der Notwebr wäre dann nicht strafbar, wenn der Angeklagte aus\nBestürzung, Furcht oder Schrecken gehandelt hätte\n(§ 53 Abs. 3 StGB). Das verneint das Schwurgericht jedoch\nebenfalls mit zutreffender Begründung. Es stellt als\nBeweggrund für das Würgen vielmehr die Wut des Angeklagten\nauf das Mädchen fest.\n\nc) Das Schwurgericht verkennt schließlich nicht, daß\nder Angeklagte die erforderliche Abwehr infolge eines\nIrrtums über die Stärke des Angriffs überschrittenhat.\n\nEs hält dem Angeklagten zutreffenderweise zugute, daß ein\nsolcher Irrtum, mag er auch nichts an der Rechtswidrigkeit\nder .begangenen Tat ändern, als Irrtum über einen Tatumstand im Sinne des § 59 Abs.1 StGB eine Bestrafung wegen\nvorsätzlich begangener .Tat nicht zuläßt (vgl. BGHSt 3,\n194,196). Aber auch die weitere Annahme des Tatrichters,\ndaß der Irrtum vermeidbar war und der Angeklagte den Tod\n\n-5-\n\nseines Opfers fahrlässig verschuldet hat, wird durch die\nBe Feststellungen des Urteils gerechtfertigt. Danach war der\nl 23jährige Angeklagte, der zur Zeit der Tat 1,87 m groß war\nj und 85 kg wog, der noch nicht einmal 13 Jahre alten,\n\n1,44 m großen und nur 46 kg schweren Ilona körperlich\n\nweit überlegen. Dennoch drückte er den Hals des unter\n\nihm liegenden Mädchens \"schnell und mit ganzer Kraft\n\nmit beiden Händen zu\" (UA S.15). Es ist nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht unter diesen Umständen für erwiesen ansieht, daß bei Anwendung der für den normal\nintelligenten Angeklagten gebotenen Sorgfalt dessen\ngeistige Fähigkeiten und seine Lebenserfahrung ausgereicht\nhätten, um die von einem solchen Würgegriff dem Leben des\nOpfers drohende Gefahr vorauszusehen. Der Feststellung,\ndaß er den Ablauf der den tödlichen Erfolg bewirkenden\nEreignisse, wie sie sich in diesem Fall im einzelnen zugetragen haben, hätte voraussehen können und müssen,\nbedurfte es nicht (vgl. BGHSt 3,62,63; BGH bei Dallinger\nMDR 1957,141).\n\nAuch die Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Verurteilung des\nAngeklagten wegen zweier selbständiger Straftaten\n(§ 74 StGB) entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl.\nOGHSt 3,34,37; BGHSt 3,289,295).\n\nDaß das Schwurgericht den Angeklagten nicht außerdem\nwegen Vergehens nach § 168 StGB (beschimpfenden Unfugs\nan einer Leiche) bestraft hat, beschwert ihn nicht.\n\n-6-\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\naufzuheben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger\nmötung verurteilt worden ist.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Kersting\n\nFF\n\nE r\n\n/","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/5-str-350-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/5-str-350-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.648480+00:00"}}