{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-21_5_StR_330_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-21","aktenzeichen":"5 StR 330/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"S;\n\njr\nRe\n\n5 StR 330/65\n\n24.9.erBUNDESGERICHTSHOF\n\n2098 032\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Ernst Jip.:.: um\ngeboren ar 1915 in a,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kersting\n\" als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE ::» um |\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 8,.April 1965\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n. Dem Angeklagten wird die nach dem 8.April 1965\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie ist\nnicht begründet. u |\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge\n(§ 244 Abs.2 StPO) hat keinen Erfolg. Das Schwurgericht\nhat den Oberarzt Dr.Immig, nachdem dieser den Angeklagten\nuntersucht und im Krankenhaus beobachtet hatte, als\npsychiatrischen Sachverständigen liber den Geisteszustand\ndes Angeklagten vernommen. Dem Gericht brauchte sich unter\ndiesen Umständen nicht aufzudrängen, darüber hinaus von\nAmts wegen noch einen Sachverständigen für Tiefenpsychologie zu hören.\n\n2. Unbegründet ist der Vorwurf, das Schwurgericht\nhabe dadurch, daß es den Angeklagten nicht auf die Möglichkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gemäß\n§ 32 StGB hingewiesen habe, gegen die Hinweispflicht nach\n§ 265 StPO verstoßen. Ehrverlust ist nur eine Nebenstrafe;\nein Hinweis war daher nicht erforderlich (vgl. BGHSt 2,\n85,88; 18,66).\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe\ngehen fehl. “\n\nEntgegen der Revision ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter bei dem tatsächlichen Geschehensablauf zwei Abschnitte unterscheidet, daß nämlich der\n\n-4-\n\nAngeklagte dem Emil De nit Körperverletzungsvorsatz\neinen Faustschlag gegen das Kinn versetzte, und daß er\n\nihn im weiteren Verlauf des Tatgeschehens in Tötungsabsicht\nmit seinem Leibriemen drosselte. Einer solchen Unterscheidung steht nicht entgegen, daß der Faustschlag, wie\ndas Schwurgericht zugunsten des Angeklagten angenommen.\n\nhat, möglicherweise durch Notwehr gerechtfertigt war,\nEntscheidend ist, ob sich auch noch das Drosseln des BD]\nim Rahmen der notwendigen Verteidigung im Sinne des.\n\n§ 53 StGB gehalten hat. Dies hat das Schwurgericht im\nErgebnis zu Recht verneint. Das Urteil führt hierzu\nzutreffenderweise aus, daß die Notwehrlage spätestens .in\ndem Augenblick beendet war, als der dem Angeklagten körperlich unterlegene Da durch den Faustschlag .niedergestreckt am Boden lag, Der Angeklagte hat auch nicht\nirrtümlich das Weiterbestehen einer Notwehrlage angenommen.\n(UA S.50).\n\nZwischen dem festgestellten Sachverhalt und den .\nErörterungen zur Beweiswürdigung besteht kein Widerspruch.\nNach der Sachverhaltsschilderung kniete sich der Angeklagte\nnach dem Niederstürzen des DEE zuf üen Boden (\"daraufhin\")\nmit beiden Knien auf den auf ‚dem Rücken liegenden Gegner,\ngriff, als dieser versuchte, sich zu wehren oder.doch zum.\nmindesten hochzukommen, nach dem Leibriemen, legte. diesen\num den Hals des DB und ärosselte ihn unter. ‚Zusammendrehen der ‚Enden des Gürtels (UA S.18/19). Dem widerspricht\n‚es nicht, wenn das „Urteil später ausführt, zwischen dem.\nNiederschlagen des Opfers und dem Drosseln habe \"ein. Zeit-Traum von einer gewissen. Dauer\" gelegen (UA S. 51).\n\nEbensowenig steht die Feststellung, daß der Angeklagte\n\"zielstrebig und überlegt\" gehandelt hat (UA S. 50), im\n\n-5-\n\nWiderspruch damit, daß er den Di in \"erheblicher\naffektiver Erregung\" getötet hat (UA S.,56). Beides läßt\nsich vereinen,\n\nWas die Revision gegen die Feststellungen des\nSchwurgerichts, die ersten Darstellungen des Angeklagten\nvon der Tat seien richtig, im einzelnen vorbringt, richtet\nsich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. |\n\n2. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\na) Gegen die Annahme eines besonders schweren Falls\ndes Totschlags, gegen die die Revision nichts vorgetragen\nhat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, Die Ausführungen des Urteils sind an dieser Stelle zwar knapp. Gleichwohl lassen sie in ausreichenden Maße erkennen, welche\nGründe das Schwurgericht zur Anwendung des 8 212 Abs.2 StGB\nbewogen haben (vgl. dazu BGHSt 2,181,182; BGH 1 StR 184/58:\nvom 13.Mai 1958). Es ist kein rechtlicher Fehler, ‘wenn es\nan dieser Stelle die für den Angeklagten sprechenden\nUmstände nicht nochmals gewürdigt hat. Dies hat es schon\nauf den vorhergehenden Seiten des Urteils getan und hierbei\ndargelegt, daß es nur wenige Gesichtspunkte gibt, die\nzugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden können. Dies\nl8ß8t erkennen, daß es in zulässiger Weise den äußeren\nUmständen ein Übergewicht über die inneren beigemessen hat.\nDem Schwurgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich um\neine besonders scheußliche Tat handelt. In diesem Zusammenhang durfte es auch das Verhalten des Angeklagten nach\nder Tat heranziehen; denn es ließ dessen innere Einstellung\n\n-6 -\n\nzu dem von ‚jhn begangenen Totschlag erkennen. Zu dieser.\nZeit befand sich der Angeklagte auch nicht mehr. in. .erheb-\n\nlicher affektiver Erregung.\n\nDaß der Angeklagte die nat in einen heftigen Erregungszustand begangen hat, brauchte bei der Abwägung, ob ein\nbesonders schwerer Fall des Totschlags anzunehmen ist, nicht\nerörtert zu werden; denn hierfür ist dem Angeklagten der\nSchutz des g 51 Abs.2 StGB zugebilligt worden. ‚Eine doppelte\nBerücksichtigung des Affekts war hier nicht erforderlich.\n\ndb) Mit zutreffender Begründung hat das Schwurgericht\neine Herausforderung des Angeklagten durch den Getöteten\nim Sinne des § 213 StGB verneint. Die Behauptung der Revision,\nder Angeklagte sei durch die Bemerkung DEB5, bei den\nNazis seien noch zu wenige vergast worden, zum Zorn gereizt\nworden, ist neu und deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich, Hierauf hat sich der Angeklagte ausweislich der\nUrteilsgründe nicht berufen. Im übrigen bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, daß TB dien\nAngeklagten mit diesen Worten habe beleidigen wollen und\nder Angeklagte dies so hätte auffassen können. Die Verneinung anderer mildernder Umstände im Sinne des\n§ 213 StGB ist frei von Rechtsirrtum. Das Schwurgericht\nkonnte sich darauf beschränken, wegen der verminderten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten die Strafe nach\n§§ 51 Abs.2, 44 StGB zu mildern. Es bedurfte nicht einer\nnochmaligen Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen\ndes § 213 StGB (vgl. BGHSt 16,360,362).\n\nce) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das\nSchwurgericht nicht auch noch den von dem Angeklagten vor\nder Tat genossenen Alkohol im Rahmen des § 51 Abs.2 StGB\nberücksichtigt habe. Der Angeklagte hat bei seinen ersten\n\n- T-\n\n- 7 -\n\nVernehmungen selbst erklärt, an diesem Tage nicht sonderlich unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben\n\n(UA S.25). Dies hat ihm das Schwurgericht geglaubt und\n\nhat es entsprechend festgestellt (UA S.18,49). Einwendungen\ngegen die tatrichterlichen Feststellungen aber sind im\nRevisionsverfahren unzulässig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\n. Sarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/5-str-330-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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