{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-14_5_StR_353_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-14","aktenzeichen":"5 StR 353/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2098 044\n5 StR _ 353/65\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut LED aus ru pei Vurmw,\ngeboren am ED 1939 in vB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr se\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt en EEE =: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 21.Mai 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde unter\n14 Jahren nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des\nsachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des\nUrteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt\nhat.\n\nDie Strafkammer hat zwar festgestellt, der Angeklagte\nhabe gewußt oder zumindest damit gerechnet oder gebilligt,\ndaß Hannelore St unter 14 Jahren war. Diese Feststellung hat aber keinen Bestand.Sie beruht laut Urteilsgründen u.a. auf einem Schluß, den die Strafkammer daraus\ngezogen hat, daß der Angeklagte nach der Tat zu Hannelore\nsagte, sie solle nichts verraten, sonst \"sei er dran\".\nDabei hat die Strafkammer geprüft, ob die erwähnte Äußerung\nsich etwa auf eine Notzucht, also eine Straftat bezog, die\nnicht voraussetzt, daß das Opfer unter 14 Jahren ist. Sie\nhat diese Möglichkeit mit der Erwägung verneint, daß der\nAngeklagte selbst bestreitet, Notzucht begangen zu haben.\n\nDas hält einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand,\nweil die Strafkammer in rechtlich unzulässiger Weise einen\nSchluß zum Nachteil des Angeklagten aus einem Umstand\n(keine Notzucht) gezogen hat, ‚ohne daß sie von der Richtigkeit dieses Umstandes überzeugt war.\n\nDenn sie hat ausweislich der Urteilsgründe nicht als\nerwiesen angesehen, daß der Angeklagte keine Notzucht\nbegangen hatte. Das Urteil sagt hierzu nur, dem Angeklagten\nwäre auch zur Last gelegt, daß er den Geschlechtsverkehr\n\n-4 -\n\nmit Hannelore St@WWvolizogen habe, obwohl sich das\nMädchen heftig wehrte. Dies lasse sich dem Angeklagten\njedoch nicht mit Sicherheit beweisen. Zumindest könne\ndem Angeklagten nicht mit Sicherheit bewiesen werden,\ndaß er das Verhalten des Mädchens als ernsthafte Gegenwehr erkannt habe.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Mangel beruht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/5-str-353-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/5-str-353-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.453987+00:00"}}