{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-14_5_StR_347_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-14","aktenzeichen":"5 StR 347/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_347/65\n\nu BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans-Hermann WÜRD =: mm\ngeboren am EEE 1955 in zu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n'Rechtsanwalt Dr ge au: iin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 28.0ktober 1964 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 28.0ktober 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Auf\ndie Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil, soweit der\nBeschwerdeführer verurteilt worden ist, geprüft. Hierbei\nhaben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Das bedarf in der Mehrzahl der Fälle keiner Begründung, weil die Revision insoweit offensichtlich unbegründet ist. Auch die Fevision wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Verurteilungen\n\nl. wegen unbefugter Titelführung aus § 132a Abs.l\nNr.l und Abs.2 StGB (in Tateinheit mit fortgesetzten\nVergehen gegen § 5 Abs.la und b des Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade vom 7.Juni 1939 und\n\n2. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nim Falle St nn -\n\nNur auf diese beiden Fälle geht der Senat im einzelnen\nein. Die Einzelausführungen der Revision zu diesen beiden\nPunkten vermögen jedoch dem Rechtsmittel nicht zum Ziel zu\nverhelfen.\n\nl. Was die oben zu 1 wiedergegebene Verurteilung\nanlangt, so richten sich die Angriffe der Revision nur gegen\ndie Anwendung des § 132a StGB.\n\na) Zu Unrecht leitet die Revision Bedenken daraus her,\ndaß ein \"Fürstentum TB\" nicht existiert. Wenn dies\nder Fall sei - so meint die Revision -, könne es auch\nnicht strafbar sein, die Amtsbezeichnung eines \"Konsuls\nvon Ta zu führen. Denn § 132a StEB, soweit er die\nFührung ausländischer Titel usw. verbiete, solle den in\nFrage kommenden Staat schützen. Eine Handlung müsse, um\ndas hiernach geschützte Rechtsgut zu verletzen, \" dem\ninneren Funktionieren eines tatsächlich vorhandenen Staates\n\n-4-\n\nzuwiderlaufen\". Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. § 132a stGB dient nicht, jedenfalls nicht nur,\ndem Interesse des betreffenden ausländischen Staates. Er\nwill vielmehr den Gefahren entgegenwirken, die im Inland\ndadurch entstehen, daß unberechtigt ausländische Titel\nusw. geführt werden. Erfahrungsgemäß wird den Inhabern\nauch ausländischer Titel und Amtsbezeichnungen von der\nBevölkerung ein besonderes Vertrauen entgegengebracht.\nGerade hierauf bauen viele Hochstapler; ihnen das Handwerk\nzu legen, bietet § 1%2a StGB eine Handhabe. Das Landgericht\nist somit von dem zutreffenden Schutzzweck des § 132a StGB\nausgegangen.\n\nDer Revision kann aus diesem Grunde nicht darin gefolgt werden, daß die bloße Bezeichnung als Konsul ohne\nVerbindung mit einem bestimmten Staate ein Rechtsgut nicht\nverletzen könne. Darauf, ob das Wort \"Konsul\" für sich genommen neutral ist und nichts bedeutet, wie die Revision\nmeint, kommt es nicht an. öelbst wenn man mit der Revision\ndavon ausgehen sollte, das Wort \"Konsul\" werde erst im\nZusammenhang mit einem bestimmten Staatsgebilde zu einer\nDienstbezeichnung im Sinne des § 132a StGB, so folgt hieraus\nnicht, daß der unberechtigte Gebrauch des Wortes \"Konsul\"\nnicht bestraft werden kann. Die Revision übersieht, daß\ndie Dienstbkezeichnung eines Konsuls auch derjenige \"führt\",\nder sich nur als Konsul bezeichnet. Im täglichen Leben wird\ndurchweg nicht die Anrede \"Konsul von ....\" verwendet,\nsondern der wirkliche oder angebliche Konsul schlechthin mit\n\"Konsul\" angeredet.\n\nb) Selbst wenn man aber mit der Revision davon ausgeht,\ndaß als ausländische Amtsbezeichnung nur die Bezeichnung\nals Konsul in Verbindung mit einem staate in Frage kommt, so\nvermag dies nichts daran zu ändern, daß der Angeklagte, indem\ner sich \"Konsul von ED zenannt hat, § 132a Abs.1 Nr.1\nin Verbindung mit Abs.2 StGB verletzt hat. Aus den bisherigen\n\n-5 -\n\nAusführungen ergibt sich ohne weiteres, daß die Ansicht der\nRevision haltlos ist, der verwendete Titel müsse dem\n\"echten\" Titel eines \"Konsuls\" (eines konkreten Staates)\nzum Verwechseln ähnlich sein. Nicht darauf kommt es an,\n\nob ein der Bezeichnung \"Konsul\" ähnlicher Titel gebraucht\nworden ist, sondern, ob die verwendete gesamte Bezeichnung\nden Eindruck erweckt, als handle es sich um eine ausländische\nAmtsbezeichnung. Hierzu ist es nicht einmal erforderlich,\ndaß - auf den vorliegenden Fall bezogen - es einen Staat\nmit einem annähernd gleichartig klingenden, lautmäßig mit\n\"TED verwechselbaren Namen gibt. Ob die Gesamtbezeichnung \"Konsul von TÜEB' einer ausländischen Amtsbezeichnung zum Verwechseln ähnlich ist, ist in erster\nLinie eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage. Das Landgericht hat sie bejaht,ohne einem Rechtsirrtum zu unterliegen. Es hatte zu prüfen, ob nach dem Gesamteindruck\neines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Beurteilers\neine Verwechslung möglich ist. Das konnte ohne Rechtsirrtum\nbejaht werden. Davon, daß ein nicht genau prüfender Beurteiler die Bezeichnung, um die es hier geht, sofort als\nPhantasiegebilde erkennen und deshalb nicht ernst nehmen\nkann, ist keine Rede.\n\n2. Zum Fall Ste macht die Revision keine Einwendungen zur tateinheitlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Sie will jedoch dartun, die Feststellungen zur\nVerurteilung wegen Betruges seien unter Verstoß gegen\n§ 261 StGB getroffen worden und widersprüchlich. In\nWirklichkeit handelt es sich hierbei um eine Sachrüge.\n\na) Ohne Erfolg sucht die Revision darzutun, die Feststellung über die den Angeklagten von stm zugesagte\nVermittlungsgebühr von 30.000 DM müsse dessen Zeugenaussage entnommen worden Sein. Das stehe aber im Gegensatz\nzu der Erklärung, die Aussage dieses Zeugen sei wegen seiner\nzweifelhaften Persönlichkeit nicht verwertet worden. Hierbei\nübersieht die Revision, daß die in Rede stehende Feststellung zulässigerweise auf anderen Beweismitteln, insbesonder®\n\n-6 -\n\nder eigenen Einlassung des Angeklagten beruhen kann, der\n\"den äußeren sachverhalt im wesentlichen\" zugegeben hat.\nDaß der Angeklagte bestritten habe, St habe ihm\neine Vermittlungsprovision von 30.000 DM zugesagt, ergibt\nsich entgegen dem Vorbringen der Revision nicht aus den\n\nUrteilsgründen.\n\nb) Die Revision meint, das Landgericht habe in der\nFormulierung der Urkunde vom 21.November 1961 die Täuschungshandlung gegenüber St zescehen. Das sei unmöglich,\nweil die Urkunde nicht vom Angeklagten, sondern von\nSt: anne. Das ist abwegig. Das Landgericht findet\ndle Täuschung darin, daß der Angeklagte vorgespiegelt hat,\ner könne Ste segen Zahlung von 150.000 DM an das\n\"Fürstenhaus TB\" seine Ernennung zum Konsul vermitteln.\n\nc) Die im Urteil gebrauchte Wendung, es sei Ste\nnach Kenntnis seiner Persönlichkeit kaum zuzutrauen, daß\ner sich zur Zahlung von 150.000 DM für eine möglicherweise\nanfechtbare Konsulwürde bereit erklärt hätte, beweist entgegen der Ansicht der Revision keinen Verstoß gegen den\nSatz, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten\nzu werten sind. Nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen\nzu diesem Punkte soll das Wort \"kaum\" keine Zweifel an der\nwiedergegebenen Schlußfolgerung zum Ausdruck bringen, sondern\nbesagen, es sei ihr -.der Strafkamner - nicht vorstellbar,\n\n- 7 -\n\ndaß ein Mann wie StB die hohe Summe von 150.000 DM\nauch ohne den vom Angeklagten bei ihm herbeigeführten\nIrrtum versprochen haben würde.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/5-str-347-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/5-str-347-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.432160+00:00"}}