{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-14_5_StR_343_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-14","aktenzeichen":"5 StR 343/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 343/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF 998 047\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Otto BED aus Ham,\n\ngeboren an EB 910 in re.\n\nwegen Entführung wider Willen u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 6.Mai 1965\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten greift in zulässiger\nBeschränkung des Rechtsmittels nur den Schuldspruch im\nFall II 2 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen\nEntführung (§ 236 StGB) in Tateinheit mit Nötigung\n(§ 240 StGB), Amtsanmaßung (§ 132 StGB) und Beleidigung\n(§ 1§ 5 StGB) ist frei von sachlichrechtlichen Mängeln.\n\nZu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, daß\ndie Feststellungen, soweit sie das Merkmal \"entführt\"\nin § 236 StGB betreffen, in sich widerspruchsvoll seien.\nDie Darlegungen auf UA 5.20, denen die Revision einen\nsolchen Widerspruch meint entnehmen zu können, teilen\nnur die rechtliche Würdigung von Tatsachen mit, die das\nUrteil an anderer Stelle eindeutig feststellt. Dabei\nkommt es nicht darauf an, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt ist, die Entführung sei\nschon vollendet gewesen, als Monika CE den am Bahnhof\nSternschanze in Hamburg abgestellten Kraftwagen des Angeklagten bestieg. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte das Mädchen alsdann mit seinem Kraftwagen zu\nseiner in Hamburg-Hoheluft gelegenen Wohnung brachte. Die\nEntführung war hiernach jedenfalls in demjenigen Zeitpunkte vollendet, in dem das Mädchen die Wohnung des\nAngeklaßten betreten hatte.\n\nDie Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte\nMonika CE \"wider ihren Willen\" entführt hat. Dieses\nMerkmal ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Entführte\nauch in den vom Täter erstrebten geschlechtlichen Zweck\neingewilligt hat (vgl. BGHSt 1,199,201). Das war hier\n\nnicht der Fall. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß\ndas Mädchen diesen Zweck nicht kannte.\n\nDer Angeklagte hat Monika CP nach den Feststellungen des Urteils auch \"durch List und Drohung\"\nentführt. Daß die Entführte sich täuschen und einschüchtern ließ, weil sie eine \"gewisse Autoritätsgläubigkeit\" besaß und \"wegen des Vorfalls in den Sternschanzenanlagen ein gewisses Schuldgefühl\" hatte, ändert\nnichts daran, daß der Angeklagte die Entführung durch\nList und Drohung bewirkt hat.\n\nDie Feststellungen ergeben weiterhin, daß der Angeklagte Monika CM entführt hat, \"um sie zur Unzucht\nzu bringen\". Er entschloß sich nach den Feststellungen\ndes Urteils schon auf der Busfahrt vom Eidelstedter Platz\nzum U-Bahnhof Schlump, Monika CD nit seinem am\nBahnhof Sternschanze abgestellten Kraftwagen in seine\nWohnung zu bringen und sie dort unsittlich zu berühren.\nDaß er zuvor die Absicht hatte, dies in den Sternschanzenanlagen oder in seinem Kraftwagen zu tun, ist für die\nstrafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens ohne Bedeutung.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat den von\nder Revision angefochtenen Teil des Urteils in vollem\nUmfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.\n\nZu Bedenken könnte allenfalls die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Nötigung geben. Der Senat hat\nin seinem Urteil BGH NJW 1964,1380 ausgeführt, daß der\nengere Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 236 StGB)\nNötigung (§ 240 StGB) ausschließt. Die Entscheidung betrifft indessen einen Fall, in dem das strafbare Verhalten\nder Täter sich in der Entführung erschöpfte. Im vorliegenden\nFall hat der Angeklagte einen Tatbestand verwirklicht, der\n\n-5-\n\nüber denjenigen der Entführung wider Willen hinausgeht.\nDenn er hat durch ein und dieselbe Drohung außer der\nEntführung bewirkt, daß die Entführte sich auszog und seine\nunsittlichen Berührungen duldete.. Insoweit schließt die\nEntführung wider Willen Nötigung nicht aus, besteht vielmehr Tateinheit zwischen beiden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/5-str-343-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/5-str-343-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.409985+00:00"}}