{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-14_5_StR_307_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-14","aktenzeichen":"5 StR 307/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen\nVorteils durch den vernehmenden Staatsanwalt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStpo § 136a\n\nZum Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen\nVorteils durch den vernehmenden Staatsanwalt.\n\nBGH, Urt. v. 14. September 1965 - 5 StR 307/65 -\nLG Hamburg\n\n5 StR 307/65\n\nSE RUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Gastwirt Günter Ip aus Hop,\ngeboren am EEE 1954 in Temp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bauarbeiter Horst WE aus Temp,\ndort geboren an EB 1931,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren\nDiebstahls i.R.,\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\ngitzung vom 14.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n Bundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt. Dr .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEEENEEEEEEEEEG =: EEE\nfür den Angeklagten I,\nRechtsanwältin EN au: EEE\nfür den Angeklagten Wa...\nals Verteidiger,\nJustizangestelltc m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt ..\n\nAuf die ‚Revisionen beider Angeklagten wird\ndas Urteil des Lanägerichts in Hamburg vom\n20. Novenber 1964 ‚aufgehoben.\n\nDie Sache wird. an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Rechtsmittel zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3—-.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten Ip und\nWEREED (LEE 215 gefährlichen Gewohnheitsverbrecher)\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu\nZuchthausstrafen verurteilt.\n\nBeide Angeklagte wenden sich mit ihren Revisionen u.a,\ngegen die Verwertung der von ihnen im Ermittlungsverfahren\nabgelegten Geständnisse, da diese ünter Verletzung des\n§ 1364 StPO zustande gekommen seien. Die Rechtsmittel haben\nErfolg.\n\n1. Zur Revision des Angeklagten WB\n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt SB, zab in der Hauptverhandlung' über die Entstehung des Teilgeständnisses vom 26.Juni 1963 folgende\nErklärung ab:\n\nWERE hatte bei meiner Vernehmung vom 26.6./nicht 3,7\n1963 von sich aus gesagt, Wiibhabes ihn einmal im\nAuto aufgefordert, ob er nicht bereit sei, mit ihm\nwieder ein Ding zu drehen. Anknüpfend an diese bezeichnende Bemerkung habe ich dann mit ihm darüber gesprochen\nob er nun nicht vielleicht noch mehr zu sagen hätte,\nWeil er immer Wert darauf legte, im Hinblick auf seine\nhochschwangere Frau entlassen zu werden, habe ich ihm\ngesagt, darüber ließe sich vielleicht reden. \"Sie\nwollen, daß ich Ihnen einen Gefallen erweise. Dann\nmüßten Sie natürlich auch Ihrerseits einsichtiger sein\nund mehr aus sich herausgehen. Wenn ich den Eindruck\nhaben kann, daß Sie mir nun rückhaltlos die Wahrheit\nsagen, dann verspreche ich Ihnen (Hand darauf), Sie\naus der Haft herauszulassen\"(Bd.II B1.364 d.A. j.\n\n‚ Ähnliches bringt inhaltlich bereits der \"Vermerk\", den\nStaatsanwalt Slider Vernehmungsniederschrift vom\n26.Juni 1963 vorausgeschickt hat, zum Ausdruck (Bd.I\nB1.126 d.A.).\n\n- A-\n\nVom, der bis dahin jede Beteiligung en dem am\n22. und 25.Märzverübten Einbruchsdiebstahl bestritten\nhatte, gab auf dieses Versprechen hin zur Niederschrift |\ndes Staatsanwalts SW eins wit den Worten: \"Ich will\njetzt ein umfassendes Geständnis ablegen\" beginnende\nErklärung ab, in der er auf mehreren Schreibmaschinenseiten\nseine Mitwirkung an dem ersten Teil der Straftat zugab\n(BdA.I B1.126 ff d.A.). Auf Antrag des Staatsanwalts hat\nihn der Haftrichter zwei. Tage später unter Meldeauflagen\nmit dem Vollzug der weiteren ‚Untersuchungshaft verschont,\nda insoweit keine Verdunkelungsgefahr mehr bestehe (aaO.\nB1.134 A.A.). vie widerrief später sein Teilgeständnis\n(BdA.II B1L.295 R.d.A.; UA 5.19, 30 £).\n\n2. Zur Revision des Angeklagten Tg\n\nIn ähnlicher Weise ist nach dem Vortrag des Angeklagten Tg, der durch das Vernehmungsprotokoll vom\n15. August 1963 bestätigt wird, Staatsanwalt Se bei der\nVernehmung. des TB verfahren. Auch I IB, Ger vorher\ntrotz. der in seinem Besitz vorgefundenen Diebesbeute jede\nBeteiligung an einen Einbruchdiebstahl geleugnet hatte,\nbestritt bei der Vernehmung zunächst erneut jede Mitwirkung\nan der Tat, Er brachte aber zugleich den Wunsch, aus der\n‚Untersuchungshaft entlassen zu werden, deutlich zum Ausdruck,\nStaatsanwalt SEE machte daraufhin Lage ähnliche Eröffnungen wie vorher dem Mitangeklagten WED, Im Gegensatz zu\nseinem bisherigen leugnen gab jetzt Low einleitend die\nErklärung ab: \"Ich möchte aussagen, ich habe die Sache\ngemacht\" (Ba. I B1.164, 165 d. Ar). Sodann legte er ein\numfassendes Geständnis ab (aa0. B1.165-169 d.A.). Staatsenwalt SGB erteilte daraufhin noch am gleichen Tage die\nvorher verweigerte Besuchserlauktnis für die Ehefrau und\nfür die Mutter des Il. Gleichzeitig leitete er dessen\n\n-5.\n\n-5-\n\nHaftverschonung ein, die der Amtsrichter in gleicher\nWeise wie bei WM wenige Tage danach anorädnete (Bd.II\nB1.171,191 @.A.). Auch Ip hat später das Geständnis\nwiderrufen.\n\n3. Die Verwertung der auf diese Weise zustande\n. gekommenen Geständnisse verstößt gegen § 136a StPO.\n\nDer Staatsanwalt hat die Beschwerdeführer dadurch\nzu Geständnissen veranlaßt, daß er ihnen die Entlassung\naus der Untersuchungshaft versprach. Zwar wäre ein |\nbloßer Hinweis darauf, daß ein Geständnis sich für Haftentlassung, Strafzumessung und späteren Gnadenerweis\ngünstig auswirken könne, nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 1,\n387; 16,164; BGH 5 StR 372/56 vom 5.März 1957); denn das\nkönnte der Vernommene sich vernünftigerweise selbst sagen.\nAnders ist es jedoch mit dem Versprechen von Vergünstigungen. Damit bringt der Vernehmende Vorteile, die das\nGesetz nicht dafür vorsieht, überhaupt erst in einen\nZusammenhang mit der Aussage. Der Vernehmende war zur\nGewährung der versprochenen Vergünstigungen gar nicht\nbefugt. Ein Geständnis vermochte hier nicht die Fluchtgefahr zu beseitigen, die den Haftrichter neben der Verdunkelungsgefahr zum Erlaß des Haftbefehls bewogen hatte,\nweil ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildete\n(Bd.I Bl.26 d.A.). Die Fluchtgefahr konnte nur auf andere\nWeise (etwa durch Meldeauflagen oder Sicherheitsleistung)\nvermindert werden (§ 117 StPO aF). Der Staatsanwalt konnte\nzwar nach § 126 StPO aF im Ermittlungsverfahren die Aufhebung des Haftbefehls mit bindender Wirkung für den\nHaftrichter beantragen; eine Haftverschonung stand jedoch\n\n-6 -\n\nnicht in seiner Macht. Auch war im Zeitpunkt des Ver-\n\nsprechens noch nicht mit Sicherheit vorherzusehen, ob.\n\ndas gewünschte Geständnis die Veräunldungsgefahr wirklich beseitigen würde.\n\nBei ihrer Entschließung darüber, ob und inwieweit\nsie ihre Mitwirkung an der Straftat weiterhin bestreiten\noder zugeben sollten, standen die Beschwerdeführer hiernach unter dem unsachlichen Zwang der Zusage, daß sie\nsich ihre Freilassung mit einen Geständnis ihrer Tatbeteiligung erkaufen könnten. Durch das Versprechen des\n\"gesetzlich nicht vorgesehenen\" Vorteils sind sie vor\nAbgabe der Geständnisse in der Freiheit ihrer Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt\nworden. Das verstößt gegen § 136a Abs.1 StPO. Die Aussagen durften und dürfen nach § 136a Abs.3 StPO nicht\nverwertet werden, nicht einmal mit Zustimmung der\nAngeklagten.\n\nAuf dem Verstoß beruht das Urteil. Nach dem Inhalt\nder Gründe hat das Landgericht seine Überzeugung von\nder Täterschaft der Angeklagten auf ihre in der angeführten Weise gesetzwidrig erlangten Geständnisse gestützt.\n\n- 7 -\n\n“ Die Entscheidung entspricht dem Antrage des.\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt : Schmidt Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/5-str-307-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/5-str-307-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.372205+00:00"}}