{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-07_5_StR_313_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-07","aktenzeichen":"5 StR 313/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":";_ StR 313/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF 209g. O8\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Willi W ip zus Tamm.\ngeboren am nn '93' in va,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R, u,a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\n| Bundesanwalt Dr .ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin iiiipau: ii\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte (ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 6,Mai 1965\naufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet hat. Die Maßnahme entfällt,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse\nzur last.\n\n... =..Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil in\nzulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit\ndie Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Sie rügt\nmit Erfolg Verletzung des sachlichen Strafrechts,\n\nDer Generalbundesanwalt hat in der Verhandlung vor\ndem Senat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat zwar in Übereinstimmung mit dem\nGutachten des ärztlichen Sachverständigen festgestellt,\ndaß der Angeklagte die den Gegenstand des Verfahrens\nbildenden Taten auf Grund seines Schwachsinns im\nZustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\nbegangen hat (UA S.4,6). Indessen tragen die Darlegungen des Urteils nicht die Annahme, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten\nerfordere.\n\nFür diese zweite Voraussetzung des § 42b StGB genügt\n‚es nicht schon, daß von dem erheblich vermindert\nzurechnungsfähigen Täter auf Grund seines Schwachsinns\nnach Strafverbüßung weitere Straftaten zu erwarten\nsind. Vielmehr muß eine bestimmte Wahrscheinlichkeit\ndafür gegeben sein, daß es sich bei ihnen: um _\nerhebliche, für die Allgemeinheit nicht mehr\ntragbare Störungen des Rechtsfriedens handeln wird.\nEine solche Erheblichkeit ergibt sich für die nach der\ntatrichterlichen Überzeugung vom Angeklagten zu\nerwartenden weiteren Straftaten nicht schon daraus,\ndaß diese voraussichtlich wiederum in schweren\nRückfalldiebstählen, also in Verbrechen bestehen\nwerden. Denn ob die Straftaten eines Geistesschwachen\n\nbei.\n\n-A-\n\nder Allgemeinheit nur lästig fallen oder bereits die\nöffentliche Sicherheit gefährden, richtet sich nicht\nnach ihrer rechtlichen Bewertung, sondern nach der\nStärke des dem Täter eigenen verbrecherischen Willens\nund dem zu erwartenden Schadensumfang. Hierzu ergeben\ndie Urteilsfeststellungen jedoch, daß der Angeklagte\neher dem Typ eines Gelegenheitstäters nahekommt und\n\nmit allen seinen bisherigen Straftaten jeweils nur\nverhältnismäßig geringen Schaden verursacht hat, Dem\nentsprechend hebt die Strafkammer im Hinblick auf seine\nZukunftsprognose auch selbst hervor, daß der Angeklagte\n'im Einzelfalle keine ungewöhnlich großen Schäden!\nanrichte, 'weil ihm das Format zum wirklichen Verbrecher fehlt! (UA S.6). Unter diesen Umständen kommt\njedoch seinen künftig zu erwartenden Rechtsbrüchen,\nauch wenn sie in einer Serie von Diebstahlstaten\ngeringeren Schadensausmaßes bestehen sollten, die vom\nGesetz für die einschneidende Maßregel der Unterbringung\n\nverlangte Erheblichkeit nicht zu,\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen in vollem Umfange\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-07/5-str-313-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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