{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-07_5_StR_306_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-07","aktenzeichen":"5 StR 306/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 306/65 2098 045\n\n1.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus Fe Kreis\n\ngeboren am 930 in PB (Ostpreußen),\n\ndie kaufmännische Angestellte\nRosemarie H aus Rem,\ngeboren am 1937 in\n\nden Fabrikanten Hans-Walter N\ngenannt Z aus R\ngeboren am 1916 in\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n,\n\ndie\naus\n\n. Drogistin Margarete S t (EEENEREED\nA 1939 in Kap,\n\nwegen Gefangenenbefreiung u.a.\n\nE\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB au: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ge,\n\nRechtsanwal tn >: NED\n_ als Verteidiger der Angeklagten Hoi\nRechtsanwältin WB ..: EB\n\nals Verteidigerin des Angeklagten N,\n\nRechtsanwalt Dr Em zu: EEEEE>\n\nals Verteidiger der Angeklagten St,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten CE. :: GEEEED.\nNo un: SCHE sesen Gas Urteil des Land-\n\ngerichts in Braunschweig vom 26.Januar 1965 werden\nverworfen.\n\ndeer Böschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n-' Von Rechts wegen -\n\n2\n\n52\nI\n\nie\n\n4\n1\n\na Ten\nE75\n\nEi\n\nTE a a nn\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten CD, EEE»,\n\nSt ur: So Sins unbegründet. Weder\ndie von den Beschwerdeführern NED und 1 EEE\n\nerhobenen Verfahrensbeschwerden noch die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge haben Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\nl. Der Verteidiger des Angeklagten NEED hat\nin der Hauptverhandlung vier Beweisamträge gestellt, um\nmittels darin benannter Zeugen Angaben der Mitangeklagten\nSt zu widerlegen und so ganz allgemein die Unglaubwürdigkeit seiner früheren Verlobten Ste»\ndarzutun. Die Strafkammer hat alle Beweisamträge abgelehnt,\n\"weil die in das .Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen\nfür die (den Angeklagten NW petreffende) Entscheidung\nohne Bedeutung sind\".\n\nDie Verteidigung sucht darzutun, diese Tatsachen\nseien doch bedeutungsvoll gewesen.\n\nDas trifft nicht zu. Denn das Urteil ergibt, daß die\nStrafkammer die Einlassung der Angeklagten St um»\nnicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers TB verwertet\nhat. .\n\n' Daß - wie die Revision an sich zutreffend vorträgt -\ndie Strafkammer auf UA S.46/47 in Bezug auf den Zeitpunkt\nder Ausstellung der Visa die Einlassungen der Angeklagten\nNe vr: EEE für nicht unbedingt glaubwürdig\nerklärt und \"daher der Angeklagten St nicht nachzuweisen vermochte, daß sie N auch äurch Verschaffung\neines Visums für die VAR zur Flucht behilflich gewesen ist\nund schon vor dem 20.April 1964 von N: Fıuchtabsicht gewußt hat\", steht nicht entgegen. Denn einmal kann\nund muß eine Tatsache unter Umständen für den einen Angeklagten als wahr behandelt werden, für den anderen jedoch\n\n-4A-\n\n-4-\n\nals nicht den Tatsachen entsprechend. Das ist kein Widerspruch. Zum anderen ist ein Angeklagter grundsätzlich\nnicht dadurch beschwert, daß eine Tatsache zu seinen\nGunsten nur als nicht erwiesen, nicht als widerlegt bezeichnet wird.\n\n2. Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten\nHD vermögen ihrer Revision ebenfalls nicht\nzum Ziele zu verhelfen. Was die Revision hierzu im\neinzelnen vorträgt, ist größtenteils schon deshalb unbeachtlich, weil es sich unzulässigerweise gegen die dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtet.\n\nDie Rügen, das Landgericht habe in mehrfacher Beziehung seine ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegte\nPflicht, die Wahrheit zu erforschen, verletzt, scheitert\nschon daran, daß die Revision nicht die Beweismittel angibt, deren sich nach ihrer Ansicht das Landgericht hätte\nbedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168). Darauf, daß ein Mitangeklagter oder ein vernommener Zeuge über bestimmte\nPunkte noch eingehender hätte befragt werden müssen, kann\neine Verfahrensrüge in aller Regel nicht gestützt werden\n(vgl. BGHSt 4,125,126).\n\nDen § 267 StPO hat das Landgericht nicht verletzt.\nSoweit die Ausführungen hierzu in Wahrheit das sachliche\nRecht betreffen, wird auf die Erörterungen zur Sachrüge .\n\nverwiesen.\n\nII. Die Sachrügen\n\nl. Auf die Sachrüge hat der Senat die Verurteilung\n\ndes Angeklagten N in vollem Umfange geprüft.\nHierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil dieses\n\nBeschwerdeführers ergeben.\n\na) Zur Verurteilung wegen aktiver Bestechung hat das\n\nLandgericht festgestellt, daß Ng> \"ii ar\n\n19.April 1964 aus Anlaß der Erörterung von Umzugskosten\n\n-5-\n\n-5-\n\ndas Geldversprechen von 5.000 DM gegeben und dabei erneut\ndie Anstellung als Garagenmeister versprochen hat in der\nAbsicht, ZB zu bewegen, ihn aus der Haftanstalt freizulassen. Andererseits ist die Strafkammer überzeugt, daß\nZeemann spätestens am 21.April 1964 im Gespräch mit\nNED erkannt nat, dieser habe auch schon zwei Tage\nvorher das Geldversprechen für die Freilassung gemacht.\n\nDamit sind - im Gegensatz zu der in der Verhandlung\nvor dem Senat vorgetragenen Meinung der Verteidigung -\ndie Voraussetzungen für eine Bestrafung aus § 333 StGB\ndargetan. |\n\nb) Auch die Verurteilung wegen Anstiftung zur Gefangenenbefreiung ist nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch diese Verurteilung.\n\nDer Beschwerdeführer hat den früheren Mitangeklagten\nZU, den für seine Bewachung zuständigen Gefangenenaufseher in der Gefangenenanstalt, vorsätzlich angestiftet,\nihn zu befreien. Er hat ihn hierzu nicht nur überredet,\nsondern ihm dazu noch Vorteile versprochen. Daß dieses\nVerhalten, obwohl es darauf abzielt, ihn selbst zu befreien, und Selbstbefreiung an sich straflos ist, als Anstiftung zur Gefangenenbefreiung strafbar ist, hat der\nBundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des\nReichsgerichts schon mehrfach entschieden (vgl. RGSt 61,\n31,32/33; BGHSt 17,369,376). Auch der Senat hat sich in\ndem unveröffentlichten Urteil 5 StR.72/61 vom 2.Mai 1961\nzu dieser Ansicht bekannt. Er hält auch nach erneuter\nPrüfung an ihr fest. an\n\nc) Schließlich ergeben die Feststellungen des Landgerichts, ohne daß es näherer Ausführungen zu diesem Punkte\nbedarf, daß der Beschwerdeführer TB auch die Mitengeklagte Hol iie \"ihm zur Selbstbefreiung\nvorsätzlich behilflich war\", zu einem Vergehen gegen\n§ 120 StGB angestiftet hat.\n\nd) Die Ansicht, daß die Anstiftung des Gefangenenaufsehers zn einerseits und der Mitangeklagten\nHOEEEED snäcrerseits eine einheitliche fortgesetzte\nHandlung bilden, beschwert den Angeklagten ebensowenig\nwie die weitere Annahme des Landgerichts, daß diese fortgesetzte Anstiftung mit der aktiven Bestechung des früheren\nMitangeklagten ZW tateinheitlich zusammentrifft.\n\n2. Die Verurteilungen der Angeklagten GB:\nSt und Ho wegen dem Mitangeklagten\nNe Se1eisteter Beihilfe zur Selbstbefreiung zeigen\nebenfalls keine sachlichrechtlichen Mängel.\n\na) Ohne Erfolg stellen diese drei Beschwerdeführer\nin Wiederholung ihres Vorbringens in der Hauptverhandlung\nvor dem Landgericht in Abrede, daß der Mitangeklagte\nOD sich selbst befreit habe. Hierzu hat das Landgericht in völlig zutreffender Weise Stellung genommen.\n\nb) Die drei Beschwerdeführer können auch nicht mit\nErfolg bezweifeln, daß sie nach den Feststellungen des\nLandgerichts dem Mitangeklagten Ne zu seiner Selbstbefreiung behilflich gewesen sind.\n\nDas gilt auch insbesondere für die Angeklagte Str.\n\nZwar ist es richtig, daß sie bei der eigentlichen Befreiungshandlung nicht mitgewirkt hat. Es trifft auch zu, daß ihr\ndamaliger Verlobter, als ihre Tätigkeit begann, schon zur\nFlucht entschlossen war. Beides schließt aber ihre Verurteilung wegen Beihilfe zur Selbstbefreiung nicht aus. Hierzu\ngenügt jede dem Gefangenen gewährte Unterstützung in Form\nvon Rat und Tat, durch die seine Selbstbefreiung gefördert\nwird (RGSt 25,65,67; BGHSt 9,62) und sogar eine nachträgliche\nBegünstigung, wenn sie - wie hier von der Angeklagten\nStB - vorher zugesagt worden ist (§ 257 Abs.3 StGB).\nDie Beschwerdeführerin hat ihrem Verlobten die mit G>\nerörterten Fluchtpläne mitgeteilt, auf NlBs Weisung\n\ndas Päckchen mit den 50.000 Schweizer Franken von dem\n\n- 7 -\n\nVerteidiger Rechtsanwalt Dr. abgeholt, ebenso von der\nGepäckaufbewahrung einen Koffer, alles beides Sachen, die\nzur Flucht erforderlich waren. Auch hatte sie Vogue»\nzugesagt, gemeinsam mit Ce in dessen Wagen am vereinbarten Treffpunkt zu sein. Sie hat durch alle diese Taten\n- wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat -,\n'bewußt und gewollt den Angeklagten | in seinem\nFluchtentschluß gestützt, und zwar zu einer Zeit, als\n\nsich dieser noch in Untersuchungshaft befand\" (UA S.73/74\noben).\n\nDarauf, daß die Angeklagte St ebenso wie die\nMitangeklagte HD iie Einzeiumstände nicht\nkannte, unter denen BD seine Befreiung bewirken\nwollte, kommt es nicht an.\n\n3. Die Strafaussprüche sind rechtlich einwandfrei.\nSoweit die Beschwerdeführerin StB neint, ihre\nStrafe sei im Vergleich zu der der Mitangeklagten\n\nHD zu noch, bemängelt sie nur unzulässigerweise das tatrichterliche Ermessen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-07/5-str-306-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-07/5-str-306-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.229539+00:00"}}