{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-09-07_5_StR_300_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-07","aktenzeichen":"5 StR 300/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 300/65 | . 2098 049.\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischlermeister Heinrich M EEE\naus CME xreis CE (Harz),\ndort geboren an EB : 9:7,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB au: MEEENRED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Braunschweig vom 16.Februar 1965\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n‚Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nl. Die Strafkammer hat den Mitgesellschafter der\nOffenen Handelsgesellschaft VB & Co., deren Gesellschafter der Angeklagte bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens ebenfalls gewesen ist, als Zeugen vernommen.\n\nDer Zeuge ist nach Belehrung gemäß § 55 Abs.1 StPO vernommen, aber \"gemäß § 61 Nr.2 StPO als Verletzter der\nangeklagten Untreue und gemäß § 60 Nr.3 StPO als möglicher\nBeteiligter an den übrigen angeklagten Handlungen (Vergehen\ngegen § 240 KO) unvereidigt geblieben.\n\nDas beanstandet die Revision in zweifacher Beziehung.\n\na) Zunächst - so heißt es in der Revisionsbegründung -\ndürften Zweifel bestehen, ob der Zeuge Georg VB zemäz\n§ 61 Nr.2 StPO als angeblich Verletzter unvereidigt hätte\nbleiben dürfen, weil VW von der Untreue des Angeklagten nicht unmittelbar betroffen worden war.\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob hiermit ein Verfahrensmangel bestimmt genug behauptet worden ist. Das kann aber\ndahinstehen. Auf jeden Fall ist die Rüge unbegründet. Denn\nein Gesellschafter einer OHG erleidet durch die Verringerung\ndes Gesellschaftsvermögens, das den Gesellschaftern gehört,\neinen unmittelbaren Nachteil (vgl. RGSt 37,414,415). Im\nübrigen würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nauch eine mittelbare Schädigung zur Anwendung des § 61\nNr.2 StGB berechtigen (vgl. BGHSt 4,202; 5,85).\n\nInwiefern der Abschluß des Konkursverfahrens mit einen\nZwangsvergleich einer Schädigung VW: entgegenstehen\nsollte, ist nicht einzusehen. Auch die Darlehnsforderung in\n\n- A -\n\nHöhe von 40.000 DM des Angeklagten gegen Vogwist\nohne Bedeutung, und zwar schon deshalb, weil dieser von\nden Eigenmächtigkeiten des Angeklagten nichts wußte.\n\nb) Die Revision beanstandet weiterhin, daß Van\nals \"möglicher Beteiligter\" nicht vereidigt worden Sei,\nobwohl feststand, daß er bereits - rechtskräftig - als\ntatsächlich Beteiligter durch Strafbefehl abgeurteilt\nworden war.\n\nWie die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung\nzutreffend ausgeführt hat, ist der Strafbefehl gegen\n- VOREEEEEB erst nach der Hauptverhandlung rechtskräftig\ngeworden. Es stand somit nicht rechtskräftig fest, daß\nVornkahl sich an der dem Angeklagten zur Last gelegten\nTat beteiligt hat. Er war, obwohl er bereits \"verurteilt\"\nwar, nur der Beteiligung verdächtig. Sachlich machte es\ndaher in diesem Falle keinen Unterschied, ob Vi der\nBeteiligung verdächtig oder deswegen bereits verurteilt\nworden war. Auf einer etwaigen unrichtigen Begründung der\nNichtvereidigung kann das Urteil daher nicht beruhen.\n\n2. Darauf, daß die Zeugen Hannelore Me, Johanna\nDi uns Paul ve nicht gemäß § 55 Abs.2 StPO\nbelehrt worden seien, kann die Revision nicht gestützt '\nwerden. Das ist seit der in BGHSt 11,213 abgedruckten\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\n3. Ob gegen die Zeugen Johanna Bi una Pau\nWED ein Beteiligungsverdacht bestand, oblag allein\nder Entscheidung des Tatrichters. Daß die Strafkammer bei\nihrer Entscheidung einem Rechtsfehler erlegen sei, mämlich\nden Begriff der Beteiligung verkannt habe, ist nicht zu\nersehen. Die Urteilsgründe bieten hierfür keine Anhaltspunkte.\n\nDas gilt insbesondere auch für die Zeugin Bii>-\n\n-5-\n\nSie hat zwar (s, UA S.29) \"eingeräumt, zeitweilig nicht\nmit den Buchungen nachgekommen zu sein\". Daraus ergibt\nsich aber noch keine wissentliche Hilfeleistung zu einer\n\nunordentlichen Buchführung.\n\n4. Den § 244 Abs.2 StPO hat die Strafkammer nicht\ndadureh verletzt, daß sie es unterlassen hat, den Gerichtsvollzieher Re als Zeugen zu vernehmen. Das brauchte\nsich, auch wenn es der Verteidiger des Angeklagten vor\nder Hauptverhandlung in einer Schutzschrift beantragt\nhatte, der Strafkammer nicht aufzudrängen, weil sie ausweislich der Urteilsgründe (UA 3.27) davon ausgegangen\nist, daß der Angeklagte aus den gerade einkassierten Beträgen Gesellschaftsschulden an den Gerichtsvollzieher\nRoßmann gezahlt und nur die Verbuchung versehentlich unterlassen hat. |\n\nII.\n\n. Auf: die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nseinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei hat sich\nkein Rechtsfehler ergeben. Auch die Ausführungen der\nRevision vermögen einen solchen nicht aufzuzeigen. Sie bewegen sich unzulässigerweise im Tatsächlichen. Verstöße gegen\nallgemein verbindliche Erfahrungssätze sind nicht dargetan.\nEs ist auch nicht richtig, daß sich aus den Urteilsgründen\nder Umfang der Schuld des Angeklagten nicht einwandfrei\nergebe, wenn auch die Berechnung über den der Offenen\n\n-6 -\n\nHandelsgesellschaft und dem Mitgesellschafter Von\nzugefügten Schaden nicht besonders übersichtlich ist. Sie\nenthält aber keinen Fehler.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-07/5-str-300-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-07/5-str-300-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.209220+00:00"}}