{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-08-31_5_StR_335_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-08-31","aktenzeichen":"5 StR 335/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 335/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF “8 048\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizer Erwin H EB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1916 ir zu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31.August 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspp&äsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals Heisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt inimmmu\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zu: ED\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 23.März 1965 samt\nden Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Falle II 2 (Betrug durch Einkassieren der\nZeitungsgelder) im Schuld- und Strafausspruch,\n\n2. in allen Strafaussprüchen.\n\"Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Berlin\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\n\n: Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -.\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des 'ngeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\nT. |\n\n1. Nicht bestehenbleiben konnte die Verurteilung\nwegen Betruges im Rückfall.\n\na) Zwar kann der Revision nicht darin gefolgt werden,\ndaß es \"an der für den Betrugstatbestand erforderlichen\nUnmittelbarkeit der Vermögensverfügung\" fehle, weil \"die\nZeitungsabonnenten unmittelbar nur über ihr\neigenes Vermögen, nicht aber auch über dasjenige des\nZeitungsverlages verfügt\" hätten. Die Revision übersieht,\ndaß der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des\nLandgerichts mit echten Quittungen versehen war und die\nAbonnenten daher mit schuldbefreiender Wirkung an den Angeklagten gezahlt haben (s. § 370 BGB). Darauf, ob der\nAngeklagte die Quittungen rechtmäßig in seinem Besitz hatte,\nkommt es nicht an. Die durch die getäuschten, also gutgläubigen Abonnenten bewirkten Zahlungen hatten somit die\nunmittelbare Folge, daß die entsprechenden\nForderungen des Verlages an die Abonnenten erloschen, der\nVerlag also insoweit unmittelbar geschädigt wurde (vel.\nhierzu RGSt 64,226,228).\n\nb) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß in\ndiesem Falle der Schuldumfang nicht hinreichend festgestellt worden ist. Die Strafkammer sagt lediglich, der\nAngeklagte habe \"von zahlreichen Abonnenten Zeitungsgelder\nin nicht festgestellter Höhe\" eingezogen. Da über die\nHöhe eines Einzelabonnements schwerlich Zweifel bestanden\nhaben können, muß hiernach angenommen werden, die Strafkammer, die erkennbar ohne Begründung zu diesem Punkte alle\nFälle der unberechtigten Einziehung als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, habe die Zahl der Teilakte\n\nnicht feststellen können. Damit ist aber der Schuldumfang\nin der :Tat aus dem Urteil nicht erkennbar. Es wäre in\neinem Falle wie dem vorliegenden erforderlich gewesen,\njedenfalls die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 70,145,\n150) schon wiederholt (z.B. GA 1965,182) entschieden. Da\nes nicht geschehen ist, muß die Verurteilung im Falle\n\nII 2 im Schuld- ünd Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n2, In den übrigen Fällen, die zur Verurteilung des\nAngeklagten geführt haben, sind die Schuldsprüche nicht\nzu beanstanden. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene\nPrüfung des Urteils hat insoweit keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Auch die übrigen Einzelausführungen der Revision sind hierzu nicht geeignet.\n\nDas gilt insbesondere für den Fall II 3. Der Wert der\nunterschlagenen Möbel läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit der Feststellung entnehmen, daß der Angeklagte sie\nmit dem zu ihrem Erwerb erhaltenen Darlehen von 994 DM\nerworben hatte.\n\nII.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Falle II 2 und damit\nder Einsatzstrafe von einem Jahr Gefägnis führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen durch die weggefallene\nEinsatzstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\n. worden sind. Der Senat weist jedoch, was die. Strafaussprüche\n\nanlangt, noch auf folgendes hin: '\n\nl. Das Landgericht führt aus, \"Feststellungen über\neine. verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51.\nAbs,2 StGB\" hätten \"nicht getroffen werden\" können, \"weil\nüber Art, Zeitpunkt und Menge des genossenen Alkohols\n\nu.\n\n-5-\n\nAnhaltspunkte nicht vorlagen\" (UA 8.7). Lediglich im Falle\ndes Möbelverkaufs (II 3) ließen \"sich die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.2 StGB auf keinen Fall ausschließen\" (UA Ss.11).\nDas erweckt zum mindesten den Anschein, als habe das Landgericht in den übrigen Fällen gegen den Grundsatz verstoßen,\ndaß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu\nwerten sind. Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung\nzu dem Ergebnis kommen, die tatsächlichen Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.2 StGB könnten möglicherweise vorliegen, so wird\nes sich weiterhin deutlich darüber auslassen müssen, ob es\nvon der Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs.2, 44 StGB in\nallen Fällen Gebrauch gemacht hat oder nicht.\n\n2. a) Im Falle II 2 sind die Rückfallvoraussetzungen\nbisher nicht ausreichend dargetan worden. Das Urteil enthält\nkeine Feststellung, daß dem Angeklagten bei Begehung des\nJetzt abgeurteilten Betruges der Erlaß der ersten rückfallbegründenden Strafe bekannt war. Daß der Beschwerdeführer\ndiese erforderliche Kenntnis (vgl. BGH NJW 1957,29,32) hatte,\nkenn hier nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, weil die\nStrafe in der sowjetisch besetzten Zone verhängt worden ist\nund der Angeklagte diese später verlassen hat. Allerdings\nbrauchte, wie der Senat in NJW 1956,837 dargelegt hat, der\n\nAngeklagte bei der zweiten Straftat noch nicht zu wissen, daß\n\nihm die Strafe wegen der ersten Straftat erlassen ist. Es\ngenügt, daß ihm diese Tatsache vor der jetzt abgeurteilten\nTat bekannt war.\n\nb) Der Verteidiger hat in der Verhandlung vor dem Senat\naußerdem zutreffend darauf hingewiesen, daß die Feststellungen\nder Strafkammer über die Vorstrafen des Angeklagten die\nMöglichkeit offenlassen, daß die erste zur Begründung des\nRückfalls herangezogene Strafe inzwischen tilgungsreif ist.\n\nSie würde dann nicht rückfallbegründend sein (vgl.. RGSt 64,146).\n\n-6 -\nIII.\n\nEs wird sich empfehlen, in der erneuten Hauptverhandjung die den nunmehr rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde\nliegenden Feststellungen zu verlesen. In die Gründe der\nneuen Entscheidung brauchen sie aber nicht aufgenommen\nzu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt\n\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-31/5-str-335-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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