{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-08-31_5_StR_311_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-08-31","aktenzeichen":"5 StR 311/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 311/65 u.8 051:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Streafsache\ngegen\nden Rentner Albert D ED zu: Em,\n\ngeboren am EEE 1909 in FW,\n\n- Sachbezeichnung: SW u.a. -\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger\nHehlerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31.August 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, u\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n Bundesrichter . Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ME au: EEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten DEEP segen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n1.März 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n-—- Von Rechts wegen —\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten DWw, nit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat\nkeinen Erfolg.\n\nWas die Revision gegen den Schuldspruch im einzelnen\nvorbringt, geht fehl. Das Urteil nimmt nicht an, daß der\nAngeklagte bedingten Hehlereivorsatz hatte. Die Strafkammer hat vielmehr die Beweisregel des § 259 StGB angewandt, die \"zur Erkennung des strafbaren Vorerwerbs\nzwingende Begleitumstände für die Feststellung des Vorsatzes genügen\" läßt (vgl. BGHSt 2,146,147). Die Darlegungen des Urteils hierzu sind rechtsfehlerfrei.\n\nDie gegen den Strafausspruch gerichteten Einzelausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten DW betrifft, in\nvollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen\nsachlichrechtlichen Mangei, der der Revision zum Erfolge\nverhelfen könnte.\n\nRechtsirrig ist zwar die Auffassung, daß auch derjenige Hehlerei \"gewerbsmäßig\" betreibe, der in der\nAbsicht hehlt, sich nur durch mehrere Einzelakte einer\neinheitlichen fortgesetzten Hehlereitat eine fortlaufende\nEinnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Das\nMerkmal \"gewerbsmäßig\" im § 260 StGB setzt den Willen des\nTäters voraus, mehrere im Sinne des § 74 StGB selbständige\nHehlereitaten zu begehen. Das Urteil beruht aber nicht\nauf diesem Rechtsirrtum; denn die Feststellungen ergeben,\ndaß die (insgesamt neun) Hehlereihandlungen des\n\nAngeklagten entgegen der Meinung der Strafkammer keine\nfortgesetzte, sondern mehrere selbständige Hehlereitaten waren, Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der\nvor oder spätestens bei dem ersten Teilakt vorhanden\nund derart beschaffen sein muß, daß das Wissen und\nWollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren\nEinzelakte mindestens insoweit vorwegbegreift, als das\nzu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort,\nZeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen\n(vgl. BGHSt 1,313,315). Einen solchen Gesamtvorsatz\nhatte der Angeklagte nach den erschöpfenden Feststellungen des Urteils nicht. Der bloße Entschluß des\n\nHehlers, Personen, die fortgesetzt Diebstähle begehen\nwollen, jeweils die Diebesbeute oder einen Teil davon\nabzukaufen, genügt zumindest dann nicht, wenn Zahl und\nZeitpunkt der geplanten Diebstähle und damit auch Zahl\nund Zeitpunkt der geplanten Hehlereihandlungen sowie\ndie Träger der Rechtsgüter, die durch die geplanten\nDiebstähle und Hehlereihandlungen verletzt werden, und\ndie Menge der Sachen, die der Hehler erhalten soll, völlig\nunbestimmt sind. So war es hier.\n\nDaß die Strafkammer den Angeklagten nur wegen einer\nfortgesetzten und nicht wegen mehrerer selbständiger\ngewerbsmäßiger Hehlereitaten verurteilt hat, beschwert\nden Angeklagten nicht.\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-31/5-str-311-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-31/5-str-311-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.165335+00:00"}}