{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-08-31_5_StR_309_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-08-31","aktenzeichen":"5 StR 309/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 8tR 309/65 .\n\nBUNDESGERICHTSHÖP® 050\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz B ER»\n\naus Cum:\ngeboren an ED 19:5 in re,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern u.a,\n\nwa\nPen Zu\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31.August 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräfident Prof.Dr.Sarstedt\nnn als Vorsitzender,\nBündesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter ° Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE =..: GEN\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 31.Mai 1965\n\n1. aufgehoben, soweit es den Angeklagten wegen\nUnzucht mit vier namentlich nicht bezeichneten\nMännern verurteilt hat; insoweit wird das\nVerfahren eingestellt und werden die Kosten\ndes Verfahrens und die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben:\n\na) im Falle HE in Schuld-und\nStrafausspruch,\n\n- 3 -\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe;\n\nin diesem Umfang wird die Sache, einschließlich der Entscheidung über die weiteren\n\nKosten des Rechtsmittels, zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Schöffengericht in\nOsnabrück zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-A-Gründe\n\n... Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Sirafrechts, Das Rechtsmittel ist nur zum\nTeil begründet,\n\n1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen\nvier in den Jahren 1962 bis 1964 begangener Vergehen\ngemäß § 175 StGB verurteilt hat, ohne seine Partner\nnäher zu bezeichnen, kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Wie die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung\nder Verfahrensvoraussetzungen ergibt, fehlt es in diesen\nFällen an einer ordnungsmäßigen Anklageschrift. Die Anklageschrift, die das Landgericht gemäß § 207 StPO nF\ndurch den Eröffnungsbeschluß unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat, bezeichnet, abgesehen von den anderen,\nim einzelnen dargelegten Fällen, die Männer, mit denen\nder Angeklagte in den Jahren 1962 bis 1964 Unzucht\ngetrieben hat, weder mit Namen noch in sonstiger Weise.\nSie enthält hierzu keine weitere Angabe, als daß der\nAngeklagte sich in dem genannten Zeitraum vier bis fünf\nMännern genähert habe, mit denen er wechselseitig Onanie\nund teilweise auch den Mundverkehr durchgeführt habe. Den\nin der Anklageschrift enthaltenen Angaben über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist dazu lediglich zu.\nentnehmen, daß der Angeklagte diese weiteren Taten\ngestanden hat. Das genügt nicht zur Durchführung der\nHauptverhandlung. Der Inhalt der Anklageschrift muß vielmehr erkennen lassen, welche bestimmten Taten des\nAngeklagten Gegenstand der Hauptverhandlung und der\nUrteilsfindung sein sollen. .Davon hängt auch ab, welche\ntatsächlichen Vorgänge von der Rechtskraft der Verurteilung\nerfaßt werden (vgl. BGHSt 10,137,139 ff). Wegen Fehlens\n\n-+5-\n\neiner Verfahrensvoraussetzung ist das Urteil in diesen\nFällen aufzuheben. Das Verfahren ist insoweit gemäß\n\n§ 260 Abs.3 StPO einzustellen. Die dem Angeklagten wegen\ndieser Fälle erwachsenen notwendigen Auslagen sind der\nLandeskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs.2 Satz 2 StPo).\n\n2. Auch im Fall Hl kann das Urteil nicht\nbestehenbleiben. Abweichend von der vom Reichsgericht\nvertretenen Auffassung (vgl. RGSt 70,224) setzt\n\nÄ \"Unzuchttreiben\" gemäß § 175 StGB eine zeitlich länger\nAre andauernde schamverletzende Handlung des Täters voraus.\n. Unzucht im Sinne des § 175 StGB treibt, wer mit einem\n| anderen Manne \"unzüchtige Handlungen!\" im Sinne des\n8.176 StGB von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt\n(BGHSt 1,293 ff). Das angefochtene Urteil läßt nicht\nerkennen, daß der Angeklagte im Falle ii ] diese\nVoraussetzung erfüllt hat, Seine Handlung beschränkte\nsich nach dem festgestellten Sachverhalt darauf, daß er\ndem 19jährigen Zeugen HB auf der Toilette \"an seinen\nGeschlechtsteil\" faßte. Diese Feststellung läßt die\nMöglichkeit offen, daß es sich bei diesem offenbar einmaligen Anfassen um eine nur kurze Berührung handelte.\nEine solche würde für das Merkmal des Unzuchttreibens\nund damit für eine Bestrafung gemäß § 175 StGB nicht\nausreichen.\n\nDa im Falle HB iie Urteilsfeststellungen nicht\nerschöpfend sind, sich also nicht ausschließen 1äßt,\ndaß in einer neuen Hauptverhandlung weitere tatsächliche\nFeststellungen zu den bisher nicht geklärten Fragen\ngetroffen werden, kann der erkennende Senat insoweit\nnicht gemäß § 354 Abs.1 StPO abschließend entscheiden.\n\n- 6 -\n\n3. Im Falle Bi hat das TLanägericht den\nAngeklagten mit Recht wegen vollendeter schwerer Unzucht\nmit Männern gemäß § 1754 Nr.3 StGB verurteilt. Wie der\n2,Strafsenat in Abweichung von der vom 4.Strafsenat in\nBGHSt 17,63 vertretenen Rechtsansicht, die dieser nicht\nmehr aufrecht erhalten hat, in der Entscheidung vom\n24.März 1965 (2 StR 510/64 - abgedruckt NJW 1965,1087 =\nMDR 1965,498, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung\nvorgesehen) ausgeführt hat, kann das Merkmal der Verführung im Sinne der angeführten Strafvorschrift auch.\nvorliegen, wenn der Minderjährige aus Angst oder Scham\nmit innerem Widerstreben von dem Täter unzüchtige Handlungen an sich'vornehmen läßt. Auch der erkennende Senat\nhat seine Bedenken gegen diese Auffassung nicht aufrechterhalten.\n\nGemäß der geänderten Rechtsansicht hat das Landgericht\nin dem Verhalten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum ein\nvollendetes Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB erblickt.\n\nDaß der 16jährige Victor BiW den Angeklagten bei\nseinem Treiben wiederholt zurückgestoßen hat und der\nAngeklagte nicht endgültig zum Erfolge gekommen ist,\nänderte nichts an der bereits eingetretenen Vollendung\ndes Verbrechens,\n\n4. Im Falle KB 1ä65t die Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen\nMännern (§§ 175a Nr.3, 43 StGB) in Tateinheit mit vollendeter Unzucht gemäß § 175 StGB weder im Schuldspruch\nnoch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.\nInsoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nEs ist als ausgeschlossen anzusehen, daß die fehlerhaften Verurteilungen in den oben unter 1 angeführten\n\n- 17 -\n\n_1-\n\nvier Fällen und im Falle Halbdas Strafmaß in den\nFällen Bi und Kun Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt haben. Der Strafausspruch kann\ndaher in diesen Fällen bestehenbleiben.\n\nDie teilweise Aufhebung des Urteils hat zwangsläufig\ndie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur\nFolge.\n\nDie Zurückverweisung der Sache, soweit das Verfahren\nnoch anhängig ist, an das Schöffengericht beruht auf\n§ 354 Abs.3 StPO. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-31/5-str-309-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-31/5-str-309-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.145034+00:00"}}