{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-08-13_5_StR_498_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-08-13","aktenzeichen":"5 StR 498/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_498/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Fred FT mm aus TEE\ndort geboren am NEED 947,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 138.Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Br.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n13.August 1965\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte im\nFalle 13 der Urteilsgründe wegen versuchten\nschweren Diebstahls verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch im Falle 13 und hinsichtlich der Gesamtstrafe samt den Fest-\n‚stellungen aufgehs»ben.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\nIII. _Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nJugendschöffengericht in Flensburg zurück-\n\nverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\n\" I “\n\n1. Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch\nvorgebracht hat, ist unbegründet. Die Strafkammer hat\n(UA 8.16) fehlerfrei dargetan, daß weder die gesamten Taten\ndes Angeklagten noch jeweils einige von ihnen auf einem\nGesamtvorsatz beruhen, wie er nach der ständigen Recht-Sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1,313,315)\nvorhanden sein muß, um mehrere Einzelhandlungen zu einer\nfortgesetzten Handlung zu verbinden.\n\n2. a) Von Amts wegen war auf die Sachrüge jedoch\nfolgendes zu berücksichtigen:\n\nIm Fall 13 der Urteilsgründe (UA S.8) war der Vorsatz\ndes Beschwerdeführers zwar auf die Wegnahme wertvoller Gegen-Stände, insbesondere von Geld gerichtet; er hat aber nur\ndrei Schachteln Zigaretten erbeutet. Das Landgericht hat\nnun offenbar übersehen, daß die Wegnahme dieser geringen\nMenge von Genußmitteln, wenn sie der Täter alsbald verbrauchen wollte, nur.eine Übertretung des § 370 Abs.1\nNr.5 StGB ist und alsdann nur ein versuchter schwerer Diebstahl vorliegt (vgl. BGH IM StGB § 243 Nr.2). Eine tateinheitliche Verurteilung mit der Übertretung. kommt in\ndlesem Falle nicht in Frage. Zwar hat der Geschädigte an\n6.August 1964, dem Tattage, Strafantrag gestellt (vgl. Beiakten 1 zu 13, BL.2R und 3). Jedoch ist die Tatverfolgung\ninsoweit verjährt (StGB § 67 Abs.3); der Angeklagte ist\nerst im März 1965 als Täter ermittelt worden. Die erste\ngegen ihn gerichtete Handlung eines Richters ist der\nHaftbefehl vom 2.März 1965 (Bd.ı B1.15 d.A.).\n\nb) Die Strafkammer hat darüber, ob die entwendeten\n zigaretten \"zum alsbaldigen Gebrauch\" bestimmt waren,\nkeine Feststellungen getroffen. Der Senat ist überzeugt,\ndaß sich das Gegenteil jetzt nicht mehr feststellen läßt.\nEr hat daher das Urteil in entsprechender Anwendung des\n\n§ 354 Abs.1 StPO dahin berichtigt, daß der Beschwerdeführer im Falle 13 der Urteilsgründe nur wegen versuchten\nschweren Diebstahls bestraft wird.\n\nII.\n\n1. Zum Strafausspruch erhebt die Revision neben der\nSachrüge eine Verfahrensbeschwerde. Sie meint, das Landgericht habe gegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, weil es\nüber den Entwicklungsstand des Angeklagten keinen Sachverständigen vernommen habe.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg.\n\nEs brauchte sich, jedenfalls ohne dahingehenden\nAntrag des Angeklagten öder seiner Verteidigerin, den\nLandgericht nicht aufzudrängen, einen Sachverständigen\ndarüber zu vernehnen, ob der Angeklagte, äls er die ersten\n16 der jetzt abgeurteilten Straftaten beging, nach seiner\n sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen\n' gleichstand. Daß ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen in der Häuptverhandlung gestellt worden sei,\nbehauptet, riachdem ihm die Gegenerklärung der Staatsanwalt-\n\"schaft zugestellt wörden ist, auch der Verteidiger nicht\nmehr. Die Äußerung der Psychologin DD D 7 vom\n29.September 1965 ist in diesem Zusammenhange nicht von\nBedeutung: Sie ist erst’ nach der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht abgegeben worden. In übrigen ergibt sich aus\nden Ausführungen zur Sachrüge, soweit sie sich auf § 105 JGG\n\n-5_\n\nbeziehen, auch, daß Jedenfalls in einem Falle wie dem vorliegenden sich trotz dahingehender Anträge und Anregungen\nvor der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Psychologen\noder eines Psychiaters nicht aufdrängte.\n\n°. Die Strafkammer hat ausgeführt, daß im Hinblick auf\ndie Straftaten zu 1 bis 16 es sich weder nach der Art, den\nUmständen und den Beweggründen der Taten um Jugendverfehlunge\nhandelte, noch der Angeklagte bei Gesamtwürdigung seiner\nPersönlichkeit, nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand,\n\nDer Revision muß zugegeben werden, daß sich das Landgericht im wesentlichen darauf beschränkt hat, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen. Daß das im allgemeinen nicht genügt,\nsondern durchweg eine ins einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Taten\nerforderlich ist, hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach\nausgesprochen (vgl. BGH IM JCG § 105 Nr.5). Ausnahmen sind\njedoch dann zuzulassen, wenn sowohl die Art der Taten als\nauch die Persönlichkeit des Heranwachsenden, wie sie sich aus\nden übrigen Feststellungen ergeben, von vornherein gegen\ndie Anwendbarkeit des § 105 JGG sprechen. So liegt es hier.\n\na) Daß es sich bei den Taten des Angeklagten um keine\nJugendverfehlungen handelte, bedurfte keiner näheren Er-\n‚örterungen, nachdem - im Hinblick auf alle Straftaten -\n\n‚ die Strafkammer dargelegt hat, \"das Verhalten des Angeklagten gleiche in Anlage und Perfektion der. Ausführung\nder Arbeitsweise eines Berufsverbrechers\", |\n\nb) Bei Beantwortung der Frage, cb der Angeklagte noch\neinem Jugendlichen gleichstand, war davon auszugehen, daß\nselbst bei den am weitesten zurückliegenden ersten 16 Taten\n\ndem Angeklagten nicht einmal ein Vierteljahr an der Vollendung des 21.Lebensjahres fehlte. Schon das sprach dagegen,\ndaß der Angeklagte noch einem 18 Jahre alten Jugendlichen\ngleichstehen könnte. Außerdem diente der Angeklagte schon\nlängere Zeit als Freiwilliger bei der Bundeswehr. Auch\nbezeichnet die Strafkammer die geistige Entwicklung des\nAngeklagten ausdrücklich als abgeschlossen. Bei dieser Lage\nkonnte sich der Tatrichter nicht nur ohne Hilfe eines Sachverständigen ein Urteil darüber zutrauen, ob in der Person\ndes Angeklagten die Voraussetzungen des § 105 JGG bei\nBegehung der ersten 16 Taten in der Zeit vom 30.Mai bis\nzum 17.August' 1964 vorlagen; es bedurfte zu diesem Punkte\nauch keiner umfangreichen Darlegungen.\n\nIm übrigen sprechen gegen die Anwendbarkeit des\n§ 105 JGG auch die Feststellungen der Strafkamnmer in den\nallgemeinen Strafzumessungsgründen, bei dem Angeklagten,\nder \"seit frühester Jugend Eigentumsvergehen begangen\"\nhabe, bestehe \"keine Aussicht auf Besserung\". Hieraus kann\ndie Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, die\nPersönlichkeit des Angeklagten sei - wenn auch im schlech-.\nten Sinne - in sich gefestigt und nicht mehr formbar.\nAuch das steht der Anwendung des Jugendstrafrechts entgegen.\n\nc) Da somit ohne Rechtsfehler festgestellt worden ist,\ndaß der Angeklagte keine der Jetzt abgeurteilten Taten mit\nder Unreife eines Jugendlichen begangen hat und auch die\nsonstigen Voraussetzungen des § 105 JGG nicht vorliegen,\nbedurfte es keiner - wie die Revision ausgeführt hat -\n\"Prüfung des gesetzlich vorgeschriebenen Schwergewichts\",\n\nIll.\n\nAuch im übrigen lassen die Strafzumessungsgründe. keine\nRechtsfelher erkennen. Aufzuheben war der Einzelstrafausspruch nur im, Falle 13 der Urteilsgründe, weil nunmehr vom\nTatrichter geprüft werden muß, ob eine Milderung nach\n§ 44 StGB am Platze ist. Daß sich die Verurteilung im\nFalle 13 zum Nachteil des Angeklagten auf die Einzelstrafen\nin den. übrigen Fällen ausgewirkt haben könnte, hält der\nSenat für ausgeschlossen. Neben der Einzelstrafe im Falle 13\nwar daher nur die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nDer Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das\nJugendschöffengericht zurückverwiesen, weil nunmehr die\nVoraussetzungen des .§ 108 Abs.3 Satz 2 J6G nicht mehr vorliegen,\n\nSarstedt Schmidt . Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-13/5-str-498-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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