{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-07-20_5_StR_219_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-07-20","aktenzeichen":"5 StR 219/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"i\n\n5_SiR 219/65 M | 2098 056\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Heinrich BE au TB (Holstein),\ngeboren amEED 1929 in Tome ONE,\n\n2.21. untergebracht im Iandeskrankenhaus NEE (Holstein),\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nsitzung vom 20.Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka,\nBundesrichter : Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter. Kersting. _\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Em»\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt\n‘bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB aus ng\n\nals Verteidiger,\n\n Justizangestellte .\n“ als :Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht -erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 15.September 1364\n\n“» wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts.\nmittels zu tragen.\n\n-- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Beschuldigten rügt allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht\nbegründet.\n\nDas angefochtene Urteil läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht im Sicherungsverfahren\ndie Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet hat, obwohl\nbereits das Amtsgericht in Reinfeld im landesrechtlichen\nVerfahren nach dem Schleswig-Holsteinischen Unterbringun;\ngesetz vom 26.August. 1958 die gleiche Maßnahme angeordne'\nhatte. Die Strafkammer führt hierzu aus, daß sie bei\ndiese m Beschuldigten die Unterbringung nach\n§ 42b StGB bei den gegebe.nen Umständen für\nunumgänglich hält (UA S.17). Damit bringt sie zum Ausdruc\ndaß das bisher gegen den Beschuldigten mehrfach durchgeführte landesrechtliche Unterbringungsverfahren der\nder Allgemeinheit von ihm drohenden erheblichen Gefahr\nnicht hinreichend Rechnung getragen hat, Das ist richtig.\nDas Amtsgericht hatte den Beschuldigten, der an einer\nparanoid-halluzinatorischen Psychose leidet, trotz der\nvon ihm im Januar 1962 gegenüber Arbeitskollegen in\nhandgreiflicher Form ausgestoßenen Drohungen nach vorübergehender Einweisung in die geschlossene Abteilung\neiner Nervenheilanstalt bereits am 28.März 1962 wieder\nfreigelassen und sodann ein von der Ordnungsbehörde\nAnfang August 1962 erneut eingeleitetes Unterbringungsverfahren bereits am 22.August 1962 bis auf weiteres\neingestellt. Unter diesen Umständen konnte die Strafkamm:\n\n-4-\n\nannehmen, daß bei der außerordentlichen Gefährlichkeit\ndes Beschuldigten, wie sie in den am Jahresende 1963\nvon ihm begangenen Handlungen abermals zum Ausdruck\ngekommen ist, die landesrechtlich angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit\nnicht in ausreichendem Maße gewährleistet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-20/5-str-219-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-20/5-str-219-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.883226+00:00"}}