{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-07-07_5_StR_462_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-11-30","aktenzeichen":"5 StR 462/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Kraftfahrzeugschein beweist nicht zu öffentlichem\n\nGlauben, daß die Eintragungen über die Person des\nZulassungsinhabers richtig sind (im Anschluß an\nBGHSt 20, 186).","text_plain":"2114 082\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 271; StVZO § 24\n\nDer Kraftfahrzeugschein beweist nicht zu öffentlichem\n\nGlauben, daß die Eintragungen über die Person des\nZulassungsinhabers richtig sind (im Anschluß an\nBGHSt 20, 186).\n\nBGH, Urt. v. 30. November 1965 - 5 StR 462/65 -\nLG Berlin\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges U.2.\n\n5_StR_ 462/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernsehtechniker und Rundfunkmechanikermeister\n\nOtto KB =1ias Otto ra,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1923 in HERR (Rumänien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n3itzung vom 30.Novenber 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt me aus ERBEN\nals Verteidiger,\nJustizangestellte (>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n7.Juli 1965\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall 23 der Urteilsgründe\nnur wegen mittelbarer Falschbeurkundung\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung\n(Einzeltat) verurteilt wird,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nin den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe\nwegen Betruges und im Fall 18 wegen\ngemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit\nmit gemeinschaftlicher Unterschlagung\nverurteilt worden ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\n\nII.\n\nIII.\n\n- 3-\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Das\nRechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer habe das Gesuch des\nAngeklagten, mit dem er den beisitzenden Richter Landgerichtsrat Hip wezgen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt hat, zu Unrecht verworfen, ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat in dem Gesuch als Ablehnungsgrund\nÄußerungen vorgetragen, die Landgerichtsrat His in\nden Hauptverhandlungen am 21. und 28,Juni 1965 getan\nhaben soll. Er hat das so begründete Gesuch in der Hauptverhandlung am 1.Juli 1965, die um 9 Uhr begann und nach\nzwei Pausen, von 12,15 bis 153,15 Uhr und von 14,15 bis\n14,45 Uhr, um 17,15 Uhr endete, erst nach 15,45 Uhr vorgelegt (vgl. Bd.VI B1.132,142,142 R d.A.). Die Strafkamner\nhat das Gesuch daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen\n(vgl. § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.2 StPO).\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe das Gesuch, mit dem\nder Angeklagte den Sachverständigen Drewitz wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt hat, zu Unrecht verworfen, hat\ndagegen Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat das Gesuch u.a. mit der Behauptung\nbegründet, der Sachverständige habe ihm gedroht, daß sie\nsich in Gegenwart der Staatsanwaltschaft sprechen würden.\nHierzu heißt es in dem Beschluß, üurch den die Strafkammer\ndas Gesuch zurückgewiesen hat:\n\n\"Seine sinngemäße Äußerung zu dem Angeklagten, 'wenn\n\ndie Dinge so weiterlaufen, sehen wir uns noch bei der\nStaatsanwaltschaft wieder', ist nach der glaubhaften\n\n-5-\n\n- 5 —-\n\nErklärung des Sachverständigen anläßlich einer Unte=\nredung gefallen, bei der über die laufenden Beschwerden\nbezüglich des Geschäftsbetriebes des Angeklagten\ngesprochen wurde. Damals war der Sachverständige noch\nObermeister der Innung. Seine Äußerung kann lediglich\nals Hinweis gewertet werden, daß bei etwaigen\nzukünftigen Beanstandungen im Rahmen eines Prozesses\n\ner - der Sachverständige - in irgendeiner Weise aufgefordert werden könnte, in diesem Prozeß aufzutreten.\"\n\nDie so begründete Zurückweisung des Gesuchs hält einer\nrechtlichen Prüfung nicht stand. Auch ein \"Hinweis\", wie die\nStrafkammer ihn als erwiesen angesehen hat, ist vom Standpunkte eines vernünftigen Angeklagten aus gesehen ein Grund,\nzu besorgen, daß der Sachverständige ihm gegenüber nicht\ndie erforderliche Unabhängigkeit besitzt. Das rechtfertigt\ndie Ablehnung.\n\nDer Mangel betrifft allerdings lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen‘\n1 bis 10 der Urteilsgründe. Denn nur insoweit beruht die\nVerurteilung laut Urteilsgründen auf dem Gutachten des\nSachverständigen.\n\n3, Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet,\n\n1lI. Die Sachrüge\n\nist nicht näher ausgeführt worden,\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt\nhat, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt nur\nfolgende sachlichrechtliche Mängel:\n\n1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher Unterschlagung im\nFall 18 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, der Übereignungsvertrag\nmit der Bewag vom 8.November 1962 sei nicht rechtswirksan\nabgeschlossen worden, er habe auch von der BE] kein Geld\naus diesem Vertrage bekommen, betrifft nicht nur den.\näußeren, sondern auch den inneren Unterschlagungs- und\nBetrugstatbestand. Denn der Angeklagte hat mit dieser\nEinlassung zugleich geltend gemacht, daß er jedenfalls\nzur Tatzeit geglaubt habe, noch Eigentümer der Fernsehtruhe\nzu sein. Daß die Strafkammer das Gegenteil als erwiesen\nangesehen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Glaubte\nder Angeklagte aber, die Fernsehtruhe sei noch sein Eigentum,\ndann fehlte ihm der Unterschlagungsvorsatz im Sinne des\n§ 246 StGB und, soweit er den Eheleuten die Übereignung\nan die Zampverschwiee, der Täuschungsvorsatz im Sinne des\n§ 263 StGB. Ob der Angeklagte diesen Vorsatz doch ‚hatte,\nwird der Tatrichter prüfen müssen.\n\n2, Die Verurteilung wegen fortgesetzter mittelbarer\nFalschbeurkundung (§ 271 StGB), \"zum Teil\" in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung (§ 267 StGB) gibt insoweit zu Bedenken\nAnlaß, als die Strafkammer mittelbare Falschbeurkundung auch\ndarin gesehen hat, daß der Angeklagte sich unter falschem\nNamen einen Kraftfahrzeugschein ausstellen ließ.\n\n§ 271 StGB setzt voraus, daß die Eintragung, um die es\nsich handelt, nach gesetzlicher Vorschrift die eingetragene\nTatsache zu öffentlichem Glauben beweist (vgl. BGHSt 6,380).\nDas trifft hier nicht zu, weil es keine gesetzliche Vorschrift gibt,. die .- ausdrücklich oder stillschweigend -:\n\n- bestimmt, daß der .Kraftfahrzeugschein die Angaben über\ndie. Person des Zulazszunesinhehrre zu öffentlichen Glauben\nbeweise.\n\n- T-\n\n8 23 Abs.1 Satz 4 Nr.1 StVZO schreibt zwar vor, daß der\nZulassungsamtrag, der der Erteilung des Kraftfahrzeugscheines\nvorausgeht, Namen, Geburtstag und -ort, Beruf, Gewerbe oder\nStand und Anschrift dessen, für den das Fahrzeug zugelassen\nwerden soll, enthalten muß und daß die Richtigkeit dieser\nPersonälien der Zulassungsstelle auf Verlangen nachzuweisen\nist; § 24 aaO ergibt in Verbindung mit den in ihm genannten\nMustern 2, 2a und 2b, daß Name und Anschrift des Zulassungs-\n‚inhabers in den Kraftfahrzeugschein eingetragen werden. Das\nGesetz sagt aber nicht, daß diese Eintragung öffentlichen\n. Glauben genießt.\n\n\"Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1958,1983°°)\nund das Oberlandesgericht Celle (NdsRpfl 1962,211*), die\n.meinen, der öffentliche Glaube des Kraftfahrzeugscheins\nerstrecke sich auch auf die Angaben über die Person des\nZulassungsinhabers, stützen diese Ansicht daher auch allein\nauf den Zweck des Gesetzes, den Zulassungsstellen die Erfüllung der ihnen vom Gesetz zugedachten Aufgaben - ständige Überwachung der von ihnen zugelassenen Kraftfahrzeuge\n(§ 29 StVZ0) -— sowie allgemein die jederzeitige Feststellung zu ermöglichen, für wen das Kraftfahrzeug zugelassen\nund ‘unter welcher Anschrift diese Person zu erreichen ist,\ndamit gegebenenfalls Ansprüche gegen sie verfolgt und behördliche Maßnahmen durchgeführt werden können.\n\nDer Senat kann dieser Ansicht, gegen die schon der\n1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil\nBGHSt 20,186, 188 Bedenken geäußert hat, nicht beitreten.\nDabei verkennt er nicht die Gefahren, die sich aus unrichtigen Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers\nim Kraftfahrzeugschein für die obengenannten Zwecke ergeben.\n\n-8-—\n\nHieraus folgt aber nicht, daß die Beweiskraft des Kraftfahrzeugscheines auch auf die Richtigkeit dieser Bintragungen erstreckt werden müßte.\n\nVon einem Gesetz, das - stillschweigend -— den öffentlichen Glauben einer Urkunde aus den genannten Gründen\nauf Angaben über eine bestimmte Person erstrecken will,\nmuß erwartet werden, daß es die Eintragung von Angaben\nvorschreibt, die eine Verwechslung mit einer anderen\nPerson weitgehend ausschließen. Das ist hier nicht\ngeschehen. Der Kraftfahrzeugschein enthält weder Angaben\nüber Geburtstag und -ort des Zulassungsinhabers, noch nennt\ner für dessen Kennzeichnung wesentliche Merkmale körperlicher Art, beschränkt sich vielmehr, wie bereits oben erwähnt worden ist, gemäß § 24 StVZO in Verbindung mit den\nin ihm genannten Mustern auf die Mitteilung des Namens und\nder Anschrift. Das sind keine Angaben, die Verwechslungsmöglichkeiten hinreichend ausschließen. Daß zwei Personen\ndesselben Namens dieselbe Anschrift haben, kommt nicht\nganz selten vor.\n\nDie hier abgelehnte Rechtsansicht bietet im übrigen\nauch sonst keinen ausreichenden Schutz gegen die erwähnten Gefahren. Denn jene Gefahren bestehen nicht nur, wenn\nder Zulassungsinhaber durch falsche Angaben bewirkt, daß\nsein Name oder seine Anschrift in den Kraftfahrzeugschein\n\n- 9 -\n\nunrichtig eingetragen wird, sondern auch dann, wenn und\nsolange nachträgliche Änderungen der Zulassungsstelle\nentgegen § 27 StVZO nicht mitgeteilt werden. Auch dies\nkommt nicht selten vor.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/5-str-462-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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