{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-06-29_5_StR_214_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-06-29","aktenzeichen":"5 StR 214/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SuR244 1 CH (nu :\n' (alt: 5 StR 503/62) ı 2098 070° ri\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schreibbüroinhaber Johann > GEEEEEEEEEEED aus Dim,\ngeboren am EEE 1920 in rag\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\n2 J\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 22.0ktober 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Einzelvorbringen der Revision ist überwiegend\nunzulässig oder offensichtlich unbegründet. Unzutreffend\nsind die Behauptungen zur ersten Verfahrensrüge, wie sich\nbereits aus dem Tatsachenvortrag der Revision zur zweiten\nVerfahrensrüge ergibt.\n\nNäherer Erörterung bedarf allenfalls die Rüge, das\nLandgericht habe Feststellungen seines früheren (aufgehobenen) Urteils \"in das jetzige Urteil übernommen\". Es\nmag dahinstehen, ob dieser Verfahrensangriff, der sich\nbei den Ausführungen zur Sachrüge befindet, zulässig erhoben worden ist (der Beschwerdeführer spricht nur von\neiner \"Möglichkeit\"). Jedenfalls ist ein Verstoß gegen\n§§ 261 StPO nicht erwiesen. Die jetzige Aufzählung der\nPalschbekundungen unterscheidet sich nämlich von der des\naufgehobenen Urteils in zweifacher Hinsicht: Die Darstellung\nzu Punkt 3 ist eingehender als die frühere, außerdem ist\n- wie das Rechtsmittel einräumt - die zu Punkt 9 erwähnte\nFalschaussage im früheren Urteil nicht enthalten gewesen.\nSchon im Hinblick auf diese Verschiedenheiten kommt der\nwörtlichen Übereinstimmung der anderen Aufzählungen keine\nentscheidende Bedeutung bei. Dies um so weniger, als beide\nAufzählungen sich an den - auch im jetzigen Urteil wiedergegebenen -— Wortlaut der damaligen Niederschrift der Aussage anlehnen.\n\n.- Id\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollen\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-29/5-str-214-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-29/5-str-214-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.218723+00:00"}}