{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-06-29_5_StR_213_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-06-29","aktenzeichen":"5 StR 213/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"v/\n\n2098 073\n\n5 StR 213/65 . ..\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Privatschulleiter Hans-Ulrich END\n\naus PO.\ngeboren arı EEE 1929 ir va,\n\nwegen Mißbrauchs Abhängiger zur Unzucht in\nTateinheit mit Körperverletzung\n\nMA\n\nDer 5.strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 27.Oktober 1964\nim Strafausspruch dahin geändert, daß das Berufsverbot wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren\nwird jedoch um ein Viertel ermäßigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1. Daß zwei der drei psychiatrischen Sachverständigen\nnicht an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen haben,\nist kein verfahrensrechtlicher Mangel. In welchem Umfange\neine solche Teilnahme erforderlich ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 2,25). Ein rechtlicher\nFehler dieser Ermessensentscheidung ist hier nicht erkennbar.\n\n2, Ob ein Zeuge \"wegen mangelnder Verstandesreife oder\nwegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des\nEides keine genügende Vorstellung\" hat (§ 60 Nr.1 StPO), ist\nin tatsächlicher Beziehung vom Tatrichter zu beurteilen.\n\nDas Landgericht hat den 6ljährigen Rentner SED vereiäict,\nnachdem es einen im Entmündigungsverfahren ergangenen Beschluß verlesen hatte und auf Befragen von keiner Seite Bedenken gegen die Vereidigung erhoben worden waren. Daß diese\ngegen den § 60 Nr.1 StPO verstoße, ergibt sich nicht daraus,\ndaß der laut Urteilsgründen \"durch Trunksucht erheblich\ndepravierte Zeuge Sb\" seine Aussage in der Hauptverhandlung auf Vorhalt einschränken mußte (UA S.38/39).\n\nII.\nDie Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nl. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte züchtigte mehrere seiner Schüler im\nÜbermaß mit einem Rohrstock oder einer Reitpeitsche. Sie\nmußten dabei den Kopf zwischen seine Beine stecken.\n\nIm Einklang mit den drei psychiatrischen Sachverständigen\nkommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte\n\nı\n\n\"aus sadistischen Motiven\" handelte (UA 8.83). Allerdings |\nwar die \"eigene Lusterregung\" (UA 5.93) nicht der einzige |\nBeweggrund. Vielmehr \"bestand bei allen Züchtigurngen eine\n\nMischung von pädagogischer, allerdings völlig abvwegiger\n\nForschheit und sexueller sadistischer Triebverirrung\";\n\ndabei war \"die sexuelle Komponente jedoch beherrschend\"\n\n(UA 5.91). Der Angeklagte hat daher die Schüler im Sinne\n\ndes § 174 Nr.1 StGB zur Unzucht mißbraucht (BGHSt 13,138,\n\n141).\n\nSoweit die Revision in breiten Ausführungen darzulegen\nsucht, der Angeklagte habe nur erzieherische Zwecke verfolgt,\nwill sie die Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässigerweise durch eine andere ersetzen. Die Feststellungen enthalten auch nicht deshalb einen Widerspruch, weil die Strafkammer den Angeklagten in drei Fällen aus Mangel an Beweisen\nfreispricht. Dem Schuler MB (UA S.36) gab der Angeklagte\nnur 5 Stockschläge. Darum hatte \"in diesem Falle die Kammer\nBedenken, Sexuelle sadistische Motive als erwiesen anzusehen\" (UA 8.81). Auch in den Fällen Vie (UA S.39/40)\nund Keggppe (TA S.41/42) bestanden \"Zweifel, ob nach der\nArt der Züchtigung und ihres Grundes ein sadistisches Motiv\nvorherrschend oder bestimmend gewesen ist\" (UA S.80). Dies\nalles hinderte das Landgericht nicht, die übrigen Fälle anders zu würdigen. Die Meinung der Revision, der Angeklagte\nhabe entweder in allen Fällen oder in keinem einzigen aus\nGeschlechtslust gehandelt, ist abwegig,\n\nDaß sich der Angeklagte des Mitwirkens sadistischer\nBeweggründe b:wußt war, sagt die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich. Eine solche Fesistellung ergidt sich aber aus\ndem Zusammenhange der Urteilsgründe, besonders aus den\nÄußerungen des Angeklagten zu den Lehi. innen Ygp ın: WB\nr \"brauche wieder einmal ein Opfer\" (UA S.32) und müsse\n\nal wieder jemanden verhauen\" (UA 8.33).\n\n-5-\n\n2. Das Berufsverbot kann nicht bestehenbleiben. Es\nsetzt nämlich voraus, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe allein den Täter nicht von einem weiteren Mißbrauch\nseines Berufs oder Gewerbes abhalten würde; solche späteren\nStraftaten nach Verbüßung der Strafe müssen wahrscheinlich\nsein (BGH GA 1953,154; 1955,149 a.E.). Das schließen schon\ndie bisherigen Feststellungen aus. Nach ihnen hat der Angeklagte \"Ansätze zur Einsicht\" gezeigt und \"sich bemüht,\nvon Seinem früheren Tun abzurücken\". Schon die Untersuchungshaft, die insgesamt etwa sechs Monate dauerte (UA S.28),\nhat \"diesen Angeklagten schwer beeindruckt\" (UA S.95). Der\nSenat streicht daher das Berufsverbot.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-29/5-str-213-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-29/5-str-213-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.197306+00:00"}}