{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-06-22_5_StR_208_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-06-22","aktenzeichen":"5 StR 208/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_208/65 F\n\nBUNDESGERICHTSHOF 098 076\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rudolf S ED zu: vu\ngeboren am EEE '923 in N\n\n(Tschechoslowakei) ,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nEi Ze\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22.Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt NEED =: NEE\n\nals Verteidiger, -\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 28.Januar 1965 aufgehoben, soweit es ihn verurteilt. Er wird von dem\nVorwurf der gefährlichen Körperverletzung auf\n\nKosten der Landeskasse freigesprochen.\n\nDie Landeskasse trägt auch die Kosten der\n\nRevision.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nWF\n\n-3-\n\nGründe\n\n‘Der Senat folgt dem Landgericht nicht darin, daß der\nAngeklagte die erforderliche Verteidigung deshalb überschritten habe, weil er von seinem Messer ohne Warnung\nGebrauch gemacht hat. Die beiden kräftigen Angreifer,\nKO und CORE, hatten in ihrer starken Angetrunkenheit ohne Grund Streit mit dem Angeklagten und seinem\nFreund Ke@fBangefangen, \"von denen jeder gleichfalls über\ngute Körperkräfte verfügte\". Es war ihnen schon gelungen,\nKogp durch Tätlichkeiten in die Flucht zu schlagen.\n\nNunmehr wandten sie sich dem Angeklagten zu, um \"nun auch\nmit ihm eine Schlägerei zu beginnen\". Er sagte ihnen wiederholt, \"daß sie doch .keinen Unsinn machen sollten, und daß\ner sich nicht schlagen wolle\". CD entgesnete: \"Du\nbist wohl ein Süddeutscher, .jetzt kannst Du einmal eine\nBerliner Pranke kennenlernen.\" Der Angeklagte hatte, schon\nals Ko noch bei ihm war, Angst vor den beiden Angreifern\ngehabt; er hatte wegfahren wollen, war aber wegen ihres\nVerhaltens nicht mehr dazu gekommen, Daß er nunmehr sein\nTaschenmesser, das auf den Boden gefallen war und sich dabei\ngeöffnet hatte, aufnahm und damit um sich schlug, \"um ...\ndie beiden Angreifer ... abzuwehren\", überschritt die erforderliche Verteidigung nicht, Auf eine bloße Warnung brauchte\ner sich in dieser Lage nicht zu beschränken; Aw und\nCB hatten trotz wiederholten guten Zuredens keine\nVernunft angenommen. Bei einem warnenden Hinweis auf sein\nMesser und dem damit verbundenen weiteren Zögern hätte die\nGefahr bestanden, daß einer von ihnen oder beide ebenfalls Messer zogen, und daß es ihm dann übel ergehen würde.\nSie waren zwei gegen einen; deshalb durfte er sich ohne\nWarnung mit seinem Messer wehren.\n\n-4-\n\nDa der Angeklagte demnach nicht, wie die Strafkammer\nmeint, über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen\nist, kommt es nicht darauf an, ob ihn - wie die Revision }\ngeltend macht -— außer dem Abwehrwillen noch Bestürzung, i\nFurcht oder Schrecken, oder vielmehr, wie das Urteil feststellt, Wut und Rachegefühle wegen der vorangegangenen\nBeschädigungen des Wagens angetrieben haben. Nach dem\nfestgestellten - nicht nur als unwiderlegt behandelten -\nSachverhalt war sein Verhalten gerechtfertigt. Bei der\nLänge der inzwischen vergangenen Zeit erscheint es ausgeschlossen, daß noch andere Feststellungen getroffen\nwerden könnten, Deshalb spricht der Senat den\nAngeklagten frei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-22/5-str-208-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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