{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-06-22_5_StR_179_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-06-22","aktenzeichen":"5 StR 179/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 179/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2098 075\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann (Rentner) Johannes D uuEEEEEEEND\naus HB. geboren an EEE 1902 ir TEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nf\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka.\nBundesriehter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt :.: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 2.November 1964\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 2.November 1964 erlittene Unter-\n. suchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Auf den schriftlichen Antrag, den der Verteidiger am\n13.0ktober 1964 (BdA.III B1.439,440 d.A.) vor der Hauptverhandlung gestellt hatte, war fernschriftlich bei der Kriminall\npolizei in Braunschweig angefragt worden, ob dort eine Firma\n\"RG x: CE > EHER\" =.\nermitteln sei und ob der Angeklagte von ihr bis Oktober 1962 u\neinen Gewinn aus dem Vertrieb von Druckereierzeugnissen zu\nerwarten hatte. Die Kriminalpolizei hatte geantwortet, daß es\ndie genannte Firma nicht gebe (BA.III B1.452,453 d.A.). Diese\nAuskunft wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Der Vorsitzende ordnete laut Sitzungsprotokoll an, \"daß durch die Geschäftsstelle nochmals versucht werden soll, die Anschrift\ndieser Firma zu ermitteln\" (BdA.III Bl.487 d.A.). Ein Vermerk\nder Geschäftsstelle über das Ergebnis wurde im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung verlesen (Bd.III B1.488 d.A.).\n\nDie Revision behauptet, der Angeklagte habe nachträglich eine Auskunft des Postamts in Braunschweig vom 12.Novenmber 1964 erhalten. Danach handele es sich um die Firma\nDGMEEEE- GEHE, 7 GEHE , 7 AED -\nGUEEEEEED, ir: Se , TEE tra5c@B, deren In-\n\nhaber sich an einen Auftrag des. Angeklagten im Jahre 1962\nerinnere, BE\n\n. Die gerügte Verletzung der §§ 244 Abs.2, 250 StPO liegt\nnicht vor.\n\na) Sollte die Behauptung der Revision zutreffen, daß\ndie genannte Firma in den Braunschweiger Fernsprechbüchern\nstehe und daher leicht zu finden gewesen wäre, so wäre es\nSache des Angeklagten und seines Verteidigers gewesen, dem\nGericht diese Anschrift zu nennen. Statt dessen haben beide\ndie auf Veranlassung der Strafkammer eingeholten Auskünfte,\n\nCr\n\nnach denen die Firma nicht zu ermitteln war, hingenommen. Unter\ndiesen Umständen ist es der Strafkammer nicht als Verletzung\nihrer richterlichen Aufklärungspflicht vorzuwerfen, daß sie\nsich mit den Auskünften begnügte.\n\nIm übrigen würden selbst Geldansprüche des Angeklagten\ngegen das Unternehmen in Braunschweig nichts daran ändern, daß\ner in den festgestellten fünf Betrugsfällen jedenfalls nicht\n\ndie sofortige Zahlung leisten konnte, zu der er sich unter\n\nfalschen Vorspiegelungen verpflichtet hatte.\n\nb) Der Vermerk der Geschäftsstelle durfte verlesen\nwerden. Denn das sollte nicht unmittelbar der Urteilsfindung\ndienen, sondern nur eine Entscheidung darüber vorbereiten,\n\"ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen\"\n(§ 251 Abs.3 StPO). Daß der Vermerk nicht mehr bei den Akten\nist, bildet keinen Revisionsgrund.\n\n2. Das Vordruck-Schreiben vom 27.Oktober 1964, mit dem\ndie Verwahrstelle der Untersuchungshaftanstalt Hamburg das\nAmtsgericht gebeten hatte, eine Verfügung über die dem Angeklagten gehörigen 174 DM zu treffen (BA.III Bl.470 d.A.),\nwar kein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO;\ndenn kein Beteiligter des Verfahrens hatte sich auf dieses\nSchriftstück berufen. Die Strafkammer brauchte es auch nicht\naus Gründen der richterlichen Aufklärungspflicht zu berücksichtigen. Denn selbst wenn der Angeklagte, als er am 5.0ktober\n1962 festgenommen wurde (vgl. UA S.9 oben), 174 DM besaß, erschüttert das nicht die Feststellungen des Urteils darüber,\ndaß er sich am 3. und 4.Oktober 1962 das Fernsehgerät, das\nTransistor-Rundfunkgerät und die Brille auf betrügerische\nWeise verschaffte.\n\n3. Die Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte am\n16.Februar und 6.April 1965 zu Protokoll der Geschäftsstelle\nerklärt hat, sind unbegründet. Die Strafkammer hat drei Beamte des Sozial-, des Ausgleichs- und des Versorgungsanmts in\nHamburg über die dem Angeklagten zur Tatzeit zustehenden\n\n-5-\n\nBe\n\nAnsprüche gehört (UA S.18). Noch weitergehende Ermittlungen\n- anzustellen, brauchte sich ihr nicht aufzudrängen. Nach der\nallein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte auch nicht beantragt, Johannes Ho in Hamburg\nals Zeugen darüber zu vernehmen, daß er den Angeklagten zur\nTatzeit im Besitz von 1200 DM gesehen habe.\n\n4. Auf die schriftlichen Eingaben des Angeklagten kann\nder Senat nicht eingehen, weil sie nicht der Formvorschrift\ndes § 345 Abs.2 StPO entsprechen.\n\nII.\n\nDie allgemeine Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die\nFeststellungen tragen die Verurteilung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-22/5-str-179-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-22/5-str-179-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.890652+00:00"}}