{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-06-15_5_StR_415_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-10-26","aktenzeichen":"5 StR 415/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"209§ 030 StPO §§ 261, 1632, 136, 136a\n\nDaß der Angeklagte nicht schon bei seiner\npolizeilichen, sondern erst bei seiner richterlichen Vernehmung zur Sache ausgesagt hat, darf\nbei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\n209§ 030 StPO §§ 261, 1632, 136, 136a\n\nDaß der Angeklagte nicht schon bei seiner\npolizeilichen, sondern erst bei seiner richterlichen Vernehmung zur Sache ausgesagt hat, darf\nbei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt\nwerden.\n\nBGH, Urt, v. 26. Oktober 1965 - 5 StR 415/65 -\nLG Hamburg\n\nwegen Diebstahls i.R,\n\n5 StR 415/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Emanuel TED aus He,\ngeboren am EEE 19:2 in sum,\n\nzur Zeit in Sicherungsverwahrung,\n\nwegen Diebstahls i.R,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26,0ktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEw..:\n\nals Verteidiger,\n\n. Justizangestellte il\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 15.Juni 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n' Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n‚= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund folgenden von ihr festgestellten Sachverhalts als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls verurteilt:\n\nDer Angeklagte, der u.a.. bereits zweimal wegen Diebstahls von Geld aus Fernsprechautomaten verurteilt worden\nist, entwendete am Sonntag, dem.1.November '1964,. gegen\n20 Uhr Geld aus einem Fernsprechautomaten im Sternschanzenbahnhof in Hamburg. Als er die Bahnhofshalle verließ,\nbegegnete ihm der Fernmeldewart PP, der die Fernsprechautomaten im Bahnhof kontrollieren wollte. Te», der den\nAngeklagten 1961 bei einem Diebstahl von Geld: aus Fernsprechautomaten gestellt hatte und ihn sofort wiedererkannte, bemerkte, daß bei einem der Fernsprechautomaten\ndie Klappe waagerecht stand und das Geld entnommen war.\n\nEr verfolgte den Angeklagten und veranlaßte, daß die\nPolizei ihn festnahm. Der Angeklagte hatte in einer seiner\nManteltaschen Münzen im Gesamtwerte von 18,40 DM. Bei\nseiner polizeilichen Vernehmung am 1.November 1964 erklärte\ner: \"Mir ist bekannt, warum ich zur. Polizei gebracht\nworden bin. Ich möchte meine Aussage aber nur. vor dem\nVorführungsrichter machen.\" Bei der Vernehmung durch den\nHaftrichter am.2.November 1964 sagte er zur Säche aus.\n\nDer Angeklagte. hat in.der Hauptverhandlung vor der\nStrafkamnmer geltend gemacht, er sei am 1.November 1964\nvon 18,30 Uhr ab ungefähr 1 1/2 Stunden mit einer Freundin\nzusammengewesen. Gegen 20 Uhr sei er auf der Toilette des\nSternschanzenbahnhofs ausgetreten. Beim Verlassen der\nToilette habe er gesehen, daß die Zahlleiste des Fernsprechautomaten in der gegenüberliegenden Zelle voller\nGeld lag, und gefolgert, daß der Automat verstopft sei.\n\n-4-\n\n-4-\n\nDa habe ihn plötzlich die Angst überfallen, daß er erneut\nin den Verdacht eines Diebstahls kommen könnte. In dieser\nAngst habe er nur daran gedacht, die Verstopfung zu\nbeseitigen sowie das Geld aus der Zahlleiste herauszunehmen und es bei der Post oder seinem Briefträger\nabzuliefern. Zwischen 1958 und 1960 habe er schon einmal\nGeld aus einem verstopften Fernsprechautomaten herausgenommen und bei der Post abgegeben. Diese Einlassung\ndeckt sich im wesentlichen mit der Aussage, die der\nAngeklagte bei seiner ‘Vernehmung durch den Haftrichter\n\n. gemacht hat.\n\nDie Strafkamner hat als wahr unterstellt, daß der\nAngeklagte früher einmal aus einem Fernsprechautomaten\n_ entnommene Münzen ‚bei der Post abgegeben hat, Die weitere\nEinlassung des Angeklagten hat sie als widerlegt\nangesehen. Ihre Feststellung, daß der Angeklagte im vorliegenden Falle das Geld in Zueignungsabsicht weggenommen\nhat, beruht laut Urteilsgründen u.a. euf Schlußfolgerungen aus der Tatsache, daß der Angeklagte nicht schon bei\nseiner Festnahme und der ihr folgenden polizeilichen\nVernehmung, sondern erst bei seiner Vernehmung durch den\nHaftrichter zur Sache ausgesagt hat. Hiergegen wendet\nsich die Revision nit dem Einwand, daß das Recht des\nAngeklagten, bei der. polizeilichen Vernehmung zur Sache\nzu schweigen, Schlußfolgerungen der erwähnten Art verbiete. Die Rüge führt ‚zur Aufhebung des Urteils.\n\nAbsatz 4 des durch das Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl 1,1067. ff) neu .eingefügten. § 163a StPO\nbestimmt in ‚Verbindung mit § 136 Abs. 1 StPO in der\nFassung . des genannten Änderungsgesetzes, daß der Beschuldigte bei Beginn. der ersten ‚Vernehmung durch Beamte des\n\n-5-\n\nPolizeidienstes darauf hinzuweisen ist, daß es ihm nach\ndem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu\näußern oder nicht zur Sache auszusagen. Das Änderungsgesetz galt zwar noch nicht, als der Angeklagte am\n1.November 1964 polizeilich vernommen wurde. Es hat aber\ndas Recht des Beschuldigten, nicht zur Sache 'auszusagen,\nnicht erst begründet, geht vielmehr von seinem Vorhandensein aus. Es beschränkt sich daher insoweit auf die\nBestimmung der oben gekennzeichneten Hinweispflicht.\n\nOb das Recht des Beschuldigten, nicht zur Sache\nauszusagen, es schlechthin verbietet, aus seinem Schweigen\nbei einer Vernehmung ihm nachteilige Schlüsse zu \"ziehen,\nkann allerdings zweifelhaft sein. Das gilt insbesondere,\nwenn der Beschuldigte bei einer Vernehmung nur teilweise oder ‘in Fällen mehrerer richterlicher Vernehnmungen\ninnerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur bei einer\noder einigen von ihnen geschwiegen hat. Der Senat braucht\ndiese Frage indessen im vorliegenden Falle nicht zu\nbeantworten. ' j\n\nRechtlich unzulässig sind solche Schlüsse jedenfalls\ndann, wenn der Beschuldigte, wie es hier der Fall war, bei\nseiner Festnahme und der ihr folgenden polizeilichen\nVernehmung von jenem Recht in vollem Umfange Gebrauch\ngemacht hat, weil. er es, gleichgültig aus welchem Gründe,\nfür richtig hielt, erst bei einer richterlichen‘ Vernehmung\nvorzubringen, was er zur S.che zu ‚sagen hatte.\n\nDie , geginteilige Meinüng beschränkt das Recht des\nBeschuldigten, nicht zur 'Sache auszusagen; in’ rechtlich‘\nunzulässiger Weise, Denn sie bedeutet, daß der Beschuldigte,\nder sie kennt, sich gezwungen sieht, sofort bei seiner\nersten polizeilichen Vernehmung zur Sache auszusagen, wenn\n\n-6-\n\n-6-\n\ner nicht Gefahr. laufen will, daß in einem späteren\ngerichtlichen Verfahren aus seinem Verhalten bei jener\nVernehmung ihm ungünstige Schlüsse gezogen werden. Eine\nAuffassung, die zu solchen Ergebnissen führt, widerspricht dem § 136a StPO, der es grundsätzlich verbietet,\ndie Freiheit der Willensentscheidung des Beschuldigten\ndurch Zwang zu beeinträchtigen.\n\nDas Strafverfahrensrecht muß auch Beschuldigten\ngerecht werden, die unschuldig sind. Auch solche Beschuldigten können es aus Gründen verschiedenster Art für\nrichtig halten, nicht vor einem Polizeibeamten, sondern\nnur vor einem Richter zur Sache auszusagen. Die Befürchtung, daß ein dementsprechendes, Verhalten später bei der\nBeweiswürdigung zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden\nkann, würde ihnen ein solches Verhalten in vielen Fällen\nnahezu unmöglich machen und damit ihr Recht, ‘vor der\nPolizei zu schweigen, in einer Weise beschränken, die\nnicht tragbar ist. Bei dem Beschuldigten, der schuldig\nist, kann nicht Anderes gelten. Er ist bis zu seiner\nrechtskräftigen Verurteilung ebenso zu behandeln wie ein\nUnschuldiger.\n\nDer hier vertretenen Rechtsansicht entspricht auch,\ndaß der Gesetzgeber des oben erwähnten Änderungsgesetzes\ndie Belehrungspflicht der Beamten des Polizeidienstes auf\nden Hinweis beschränkt hat, daß es dem Beschuldigten nach\ndem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern\noder nicht zur Sache auszusagen. Wäre es rechtlich zulässig,\ndie Tatsache, daß der Beschuldigte nicht schon bei seiner\npolizeilichen, sondern erst bei seiner richterlichen Vernehmung zur Sache ausgesagt hat, bei der Beweiswürdigung\nzu seinem Nachteil zu berücksichtigen, so hätte es nahe\ngelegen, die Belehrungspflicht hierauf zu erstrecken. Einen\n\n- 1 -\n\n- 7.\n\nBeschuldigten, den man auf ein Recht hinweist, dessen\nAusübung ihm Nachteile der gekennzeichneten Art bringen\nkann, muß man jedenfalls dann auch auf die möglichen\nFolgen der Rechtsausübung hinweisen, wenn er, wie es bei.\nBeginn der ersten polizeilichen Vernehmung meistens der.\nFall ist, noch keinen. Verteidiger hat. Das gebietet die\nFairneß.\n\nDas Urteil kann auf dem dargelegten Mangel beruhen.\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Zueignungsabsicht des Angeklagten allerdings auch noch aus anderen:\nim Urteil dargelegten Umständen 'geschöpft.: Das Revisionsgericht kann jedoch nicht von. sich aus’ entscheiden, ob\ndiese anderen Umstände für sich allein der Strafkammer\nfür eine Verurteilung genügt hätten,\n\nFür die neue Verhandlung wird auf das Urteil\nBGH NJW 1951, 726° (2.Teil) hingewiesen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen, jedoch den Urteilsspruch dahin zu ergänzen,\ndaß der Angeklagte \"im übrigen freigesprochen\" wird.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-26/5-str-415-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-26/5-str-415-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.561911+00:00"}}