{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-06-15_5_StR_38_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-06-15","aktenzeichen":"5 StR 38/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 38/65 \"\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2098 078\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tierarzt Dr.med.vet. Lothar T EEE\n\naus Hp»\ngeboren am ED 19:5 in we (Ostpreußen),\n\nwegen Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15.Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte NED\n\nals Urkundsbeamtin der. Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hannover\nvom 1,Juni 1964 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur last,\nsich des Totschlags dadurch schuldig gemacht zu haben, daß\ner am 6.Mai 1945 in Deinzendorf (Österreich) als Kommandeur\nund Gerichtsherr der selbständigen Heeres-Flak-Artillerie-Abteilung 299 den Vorsitz in einem von ihm selbst als\nGerichtsherrn einberufenen Standgericht führte, dabei an\neinem Todesurteil wegen versuchter Fahnenflucht gegen zwei\nSoldaten der Abteilung (den Unteroffizier WB unä den\nGefreiten IP) nitwirkte sowie anschließend als Gerichtsherr das Urteil bestätigte und vollstrecken ließ, obwohl\ner wußte, daß das Urteil auf Grund seiner Mitwirkung an der _\nUrteilsfindung wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften\nder Kriegsstrafverfahrensoränung rechtsfehlerhaft war und\nnicht bestätigt werden durfte.\n\nDas Schwurgericht hat das Verfahren auf Grund des\n§ 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nFrau Margarete SB (Witwe des getöteten sw a1:\nNebenklägerin Revision eingelegt. Beide Revisionen haben\nVerletzung des Verfahrensrechts (Verstoß gegen § 244 Abs.2\nund § 245 StPO) und des sachlichen Strafrechts gerügt. Die\nRevisionsbegründung der Nebenklägerin stimmt im wesentlichen\nmit der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft überein,\nDie Nebenklägerin hat ihre Revision inzwischen zurückgenommen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat mitgeteilt, daß er die\nRevision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt. Er hat\nhierzu ausgeführt:\n\n\" I.\n\n1. Soweit die Revision Verletzung des § 244\nAbs.2 StPO rügt, ist sie unzulässig, weil sie\nweder die Namen der Zeugen, die ihrer Meinung\n\n-4-\n\nnach hätten vernommen werden müssen, noch die\nBeweisthemen im einzelnen angibt.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 245 StPO enthält\n\nzwar die Namen der zur Hauptverhandlung erschienenen,\naber nicht vernommenen Zeugen. Sie ist auch nicht\nschon deswegen unzulässig, weil sie nicht angibt,\n\nwas durch die Aussagen hätte bewiesen werden können\nund inwiefern diese Aussagen erheblich gewesen wären.\nDa § 245 StPO es dem erkennenden Gericht verbietet,\nden Gebrauch der herbeigeschafften Beweismittel mit\nder auf Voraussicht gestützten Begründung zu verweigern, daß von ihnen, wenn sie gebraucht würden,\nein erhebliches Ergebnis nicht zu erwarten wäre, liegt\ndie Gesetzesverletzung allein schon in der Tatsache,\ndaß die Beweismittel nicht benutzt worden sind; nur\ndiese Tatsache braucht daher die Revision zu behaupten (vgl. RGSt 65,304,307 £; BGH 3 StR 512/54 vom\n26.Mai 1955 S.16; Schwarz/Kleinknecht, StPO 25.Aufl.\nAnm.6 zu § 245). Sinn und Zweck der Vorschrift des\n\n§ 245 StPO verbieten es auch dem Revisionggericht,\nseinerseits nachträglich die Unerheblichkeit der\nnicht erhobenen Beweise festzustellen (RG aaO,\n\nBGH aa0).\n\nDie Rüge ist jedoch nicht begründet.\n\nZwar entfiel die Pflicht zur Vernehmung. der erschiehenen Zeugen nicht schon deshalb, weil das Verfahren\neingestellt worden ist. Dies wäre nur dann der Fall,\nwenn das Verfahrenshindernis von der strafrechtlichen\nWürdigung der Sache unabhängig wäre (vgl. Geier\n\nin Löwe/Rosenberg, StPO 21,Aufl. Anm.7 zu § 245,\nAnm.10 zu § 260). Im vorliegenden Falle hing jedoch\ndie Frage, ob § 6 StFG 1954 anwendbar war, mit der\nTat selbst eng zusammen, da nur bei Kenntnis des\n\n-5-\n\n-5-\n\nGeschehensablaufs und der Persönlichkeit des Täters\nbeurteilt werden konnte, ob eine über drei Jahre\nhinausgehende Freiheitsstrafe zu erwarten war.\n\nDie erschienenen Zeugen brauchten aber deswegen\nnicht vernommen zu werden, weil der Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung damit\neinverstanden war, daß das Gericht hiervon Abstand\nnahm (§ 245 Satz 3 StPO). Der Staatsanwalt wußte, -\ndaß das Gericht über die von dem Angeklagten beantragte Einstellung des Verfahrens beraten und\nmöglicherweise eine Entscheidung erlassen würde, und\ner hatte auch Gelegenheit, sich vorher hierzu zu\näußern. Wenn er bei dieser Sachlage lediglich\nerklärte, daß er sich dem Antrag auf Einstellung des\nVerfahrens nicht anschließen könne, andererseits aber\ndie Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stellte,\nso konnte dies nur dahin verstanden werden, daß 3\n\n_ auch(der Meinung war, zur Entscheidung über den\nEinstellungsamtrag bedürfe es keiner Vernehmung von\nZeugen, War er dagegen der Ansicht, auf Grund der\nVernehmung nur des Angeklagten könne das Verfahren\nnoch nicht eingestellt werden, so hätte er dies klar\nzum Ausdruck bringen müssen. Einen endgültigen förnlichen Verzicht auf die Vernehmung der Zeugen konnte\ner in diesem Stande des Verfahrens ohnehin schon\ndeshalb nicht aussprechen, weil das Schwurgericht\nauch zu dem Ergebnis hätte kommen können, daß eine\nEinstellung nicht oder noch nicht in Frage komme, die\nHauptverhandlung also fortgesetzt werden müsse.\n\nDaß der Sitzungsstaatsanwalt keinen Schlußantrag\nnach § 258 Abs.1 StPO gestellt hat, ist rechtlich\nohne Bedeutung. Er hatte jedenfalls Gelegenheit,\neinen solchen Antrag zu stellen, und er wußte auch,\n\n- 6.\n\n—&\n\n-6-\n\ndaß eine das Verfahren abschließende Entscheidung\ndes Schwurgerichts ergehen konnte.\n\nIl.\n\nDie von der Revision erhobenen sachlichrechtlichen\nRügen greifen nicht durch. Insbesondere sind die\nAusführungen des angefochtenen Urteils über die\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von\n\n§ 6 StFG 1954 nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift\nist nicht schon dann unanwendbar, wenn der Täter bei\ngehöriger Anspannung seines Gewissens in der lage\ngewesen wäre, das Unrecht seines Handelns einzusehen; wäre sie so auszulegen, dann würde sie völlig\nihre praktische Bedeutung verlieren, weil ein Täter,\nder das Unrechtmäßige seines Tuns auch bei äußerster\nAnspannung seines Gewissens nicht zu erkennen vermag, wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums überhaupt\nnicht bestraft werden kann. Gemeint ist daher vielmehr eine Einsichtsfähigkeit in das Verhältnis\nzwischen der vermeintlichen Dienst- oder Rechtspflicht und der Tat, d.h. die Fähigkeit des\nAbwägens. Eine solche Fähigkeit besaß der Angeklagte\nnach den Feststellungen des Urteils nicht; er kan\ngar nicht auf den Gedanken, sein Gewissen anzuspannen, weil er der Meinung war, den Befehlen zur\nharten und schnellen Bestrafung von Fahnenflüchtigen\ngebühre auf alle Fälle der Vorrang, obwohl dies in\nWirklichkeit nicht zutraf.\n\n- 7 -\n\n\"Es muß mithin bei der Einstellung des Verfahrens\nauf Grund des StFG 1954 verbleiben.\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen bei.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-15/5-str-38-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":5},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-15/5-str-38-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.542379+00:00"}}