{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-06-15_5_StR_196_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-06-15","aktenzeichen":"5 StR 196/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_196/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2098 080\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWilfried KO, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED 1925 in rl (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht, Körperverletzung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15.Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt: iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gg... iin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltc ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 14.Oktober 1964\n\nl. dahin geändert, daß die Schuldsprüche wegen\nschwerer Kuppelei wegfallen und der Angeklagte\ninsoweit nur wegen Kuppelei in drei in sich\nfortgesetzten Fällen verurteilt wird,\n\n2. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen verurteilt worden ist,\n\n3. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nhy\n\n- 3 _\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird wegen der Strafen und wegen der\nKosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-4-\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrügen und die meisten sachlichrechtlichen\nEinzelangriffe der schriftlichen Revisionsbegründung sind\nentweder offensichtlich unbegründet oder - soweit sie sich\nnur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung\nals Solche wenden - unzulässig.\n\nMit Recht aber beanstandet die Revision, daß das Landgerieht den Beschwerdeführer jeweils wegen Schwerer Kuppelei\nverurteilt hat. Die Strafkammer begründet dies damit, daß\nder Angeklagte \"hinterlistige Kunstgriffe\" angewendet habe,\nindem er die Mädchen \"durch irreale Versprechungen, falsche\nBerufsbezeichnungen der beteiligten Männer und sonstige\nVorspiegelungen in Situationen lockte, in denen es er- .\nfahrungsgemäß zu Unzuchtshandlungen kommen mußte\" (UA 8.72).\n\n\"Kunstgriffe\" sind aber nur dann im Sinne des 8 181\nAbs.1 Nr.1 StGB \"hinterlistig\", wenn sie verschleiern, daß,\ndas Opfer zu unzüchtigem Tun veranlaßt oder mißbraucht werden\nsoll; \"die Hinterlist muß sich auf die Ausschaltung des\nWiderstandes gegen die Unzucht beziehen\" (Schönke/Schröder,\nStGB 12.Aufl. § 181 Anm.4). Es genügt also nicht, wenn der\nTäter einem zur Unzucht bereiten Mädchen lediglich falsche\nAngaben über die zu erwartende Gegenleistung macht, ohne\ndarüber zu täuschen (und täuschen zu wollen), daß es zu\nunzüchtigen Handlungen kommen werde.\n\na) Bei mehreren Kuppeleifällen ergibt das Urteil\ndeutlich und widerspruchsfrei, daß die Mädchen zur ‚Unzucht .\nbereit waren (hierüber weder getäuscht worden sind noch\ngetäuseht werden sollten) und nur über die Vorteile (berufliche Förderung) geirrt haben, die sie für ihr Entgegenkommen auf Grund der Vorspiegelungen des Angeklagten ernofft hatten.\n\naa) Im Falle II ı (St) stellt das Landgericht\nfür den ersten Vorfall (\"zwei Mädchen\") fest, beide \"wären\n\n-5.\n\nSET ET\n\n-5-\n\nwohl auch bereit gewesen, mit den beiden Männern geschlechtlich zu verkehren\". Beim zweiten Teilakt dieser fortgesetzten\nKuppelei \"war dieses Mädchen zum Geschlechtsverkehr so geneigt, daß Stamm selbst sich nicht. so schnell ausziehen\nkonnte, wie das Mädchen es tat\" (UA Ss. .33).\n\nbb) Enteprechendes gilt für. ‚den ersten Teilakt (Dörte\nVer) des zweiten Kuppeleifalles (II, 2 - IB. Dieses\nMädchen hatte bereits im Kraftwagen \"während der Fahrt bei\nIB den Munäverkehr ausgeführt\" (UA S.34) und ist.auch\ndanach gegen. \"ein Filmangebot oder Dementsprechendes\" zur.\nUnzucht mit IMEBB bereit gewesen (UA Ss. 35).\n\ncc) Schließlich ergibt das Urteil im Falle: IT, 3\nTas für die Teilakte \"die Unbekannte\" und\n\"Barbara Da; daß beide Frauen (- ohne insoweit. getäuscht .\nworden zu sein -) von ‚Anfang an wußten, was von ihnen erwartet wurde, und sich dann auch später - zum Teil sogar\nhemmungslos (Barbara DT - zum Geschlechtsverkehr bereitfanden.\n\nb) In allen übrigen Fällen sind die Mädchen entweder\ngetäuscht worden (und haben dann ihre Mitwirkung am unzüchtigen Tun verweigert),oder es fehlt an genauen Feststellungen zu diesem Punkte. Jedoch besteht auch hinsichtlich\ndieser Kuppeleihandlungen nach dem Urteilszusammenhang kein\nZweifel, daß der Angeklagte jeweils von Anfang an erwartet hatte,\ndie Mädchen würden von sich aus wegen der von ihnen erhofften\nVorteile zur Unzucht bereit sein; denn ohne diese (zwar\nerfolgsbedachte, jedoch freiwillige) Mitwirkung der Frauen |\nhätte es - wie dem Angeklagten im Hinblick auf die beteiligten\nMänner klar gewesen war - zu unzüchtigen Handlungen nicht\nkommen können. Für alle diese Vorwürfe ergeben also die erschöpfenden Urteilsfeststellungen, daß es zumindest am\ninneren Tatbestand der schweren Kuppelei fehlt.\n\nDer Angeklagte ist daher mit Unrecht wegen fortgesetzter\n\n-6 -\n\nschwerer Kuppelei in drei Fällen verurteilt worden. Der\nerkennende Senat hat von sich aus die angefochtene Entscheidung entsprechend geändert (§ 354 Abs.1 StPO).\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine\nRechtsmängel der anderen Schuldsprüche aufgedeckt. Dem\nSenat erschien es lediglich angezeigt, den Urteilsspruch\n\"wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung\nin zwei Fällen\" dahin zu berichtigen, daß es sich - wie\ndie Entscheidungsgründe ergeben -— jeweils um vorsätzliche\nKörperverletzungen handelt.\n\nDer Strafausspruch mußte in vollem Umfange aufgehoben\nwerden, weil nicht sicher auszuschließen war, daß die\n- notwendig aufzuhebenden -— Einzelstrafen für die drei\nKuppeleifälle die Höhe der anderen Strafen beeinflußt haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nEs empfiehlt sich in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil\nnicht wiederholt zu werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-15/5-str-196-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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